Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.rasti, Ludoici Molinaei, und Johannis Seldeni hieher gehörigen Schrifften.Unterricht von nöthen gehabt hätten, nunmehro in denen besagten Notis verhoffentlich überflüßig erklähret seyn, und man nur in indice unter denen hieher gehörigen Titeln deßwegen aufschlagen und die daselbst angeführten Loca mit gehöriger Attention durchlesen kan; theils weil Herr D. Pertsch in seiner ausführlichen Abhandelung von Recht des Kirchen-Banns durchgehends dasjenige, was ich in diesen meinen Bedencken kurtz zusammen gefast, ausführlicher erklähret, und mit nöthigen Anmerckungen auch Allegatis anderer Gelehrten mit gehörigen Fleiß und Arbeit auch guten Judicio illustriret hat, wie solches aus dem kurtzen Inhalt der 13. Capiteln seines gantzen Wercks in etwas abzunehmen ist. Denn er handelt daselbst (1) von Ursprung des Kirchen-Banns; (2) Von dem Bann der Christen zu der Apostel Zeiten; (3) Von dem Bann, der nachmahls unter den Christen eingeführet worden; (4) Von dem Bann da Christliche Obrigkeit gewesen. (5) Wer in den Bann gethan werden könne; (6) Wer in den Bann thun und wie die Verbannung geschehe; (7) Von dem Bann wider Könige, Fürsten, und Landes-Herren; (8) Von der Würckung des Bannes; (9) Wie man den Bann aufschieben, und davon loß kommen könne; (10) Von denen Interdictis (11) Von dem Bann unter denen Protestirenden; (12) Was von dem Bann eigentlich zuhalten sey; und endlich (13) von dem Recht der weltlichen Obrigkeit bey dem Kirchen-Bann. Absonderlich aber hat er in 7. cap. §. 6. seq. p. 233. seq. sich angelegen seyn lassen Edzardi seine Meynung vorzustellen, und die Meinige wieder ihn und seine Schmähung zu defendiren, hernach aber §. 10. ad finem p. 241. seq. seine Repliquen wieder meine Einwürffe zu wiederlegen. Dieweil auch der erste Autor sich hauptsächlich vorgenommen hatte, zu beweisen, daß der Bann keine weltliche Straffe, sondern eine Artzney sey, kan man zu desto mehrerer Erleuterung dessen, was ich allbereit oben §. 14. & 18. deßwegen angemercket, dasjenige beyfügen, was Hr. D. Pertsch hievon in 12. Capitel §. 8. seq. p. 367. seq. ferner gemeldet hat, zumahl aus dessen gantzen Wercke erhellet, daß ihm das Scriptum des Anonymi nicht bekannt gewesen, und daß dieser die irrige Meynung von dem Unterscheid der Straffe und der Artzeney etlichen auch sonst berühmten JCtis abgeborget habe, wiewohl ich wündschete, daß er §. 9. lit. d. p. 370. etwas deutlicher den Ort angezeiget hätte, wo der sonst vortrefliche JCtus Zieglerus diese ungegründete Distinction unter einer Straffe, und einer Artzeney gelehret und approbiret habe. Hiernechst weil des Thomae Erasti und Ludovici Molinaei Schrifften sehr rar sind, und der Ano- rasti, Ludoici Molinaei, und Johannis Seldeni hieher gehörigen Schrifften.Unterricht von nöthen gehabt hätten, nunmehro in denen besagten Notis verhoffentlich überflüßig erklähret seyn, und man nur in indice unter denen hieher gehörigen Titeln deßwegen aufschlagen und die daselbst angeführten Loca mit gehöriger Attention durchlesen kan; theils weil Herr D. Pertsch in seiner ausführlichen Abhandelung von Recht des Kirchen-Banns durchgehends dasjenige, was ich in diesen meinen Bedencken kurtz zusammen gefast, ausführlicher erklähret, und mit nöthigen Anmerckungen auch Allegatis anderer Gelehrten mit gehörigen Fleiß und Arbeit auch guten Judicio illustriret hat, wie solches aus dem kurtzen Inhalt der 13. Capiteln seines gantzen Wercks in etwas abzunehmen ist. Denn er handelt daselbst (1) von Ursprung des Kirchen-Banns; (2) Von dem Bann der Christen zu der Apostel Zeiten; (3) Von dem Bann, der nachmahls unter den Christen eingeführet worden; (4) Von dem Bann da Christliche Obrigkeit gewesen. (5) Wer in den Bann gethan werden könne; (6) Wer in den Bann thun und wie die Verbannung geschehe; (7) Von dem Bann wider Könige, Fürsten, und Landes-Herren; (8) Von der Würckung des Bannes; (9) Wie man den Bann aufschieben, und davon loß kommen könne; (10) Von denen Interdictis (11) Von dem Bann unter denen Protestirenden; (12) Was von dem Bann eigentlich zuhalten sey; und endlich (13) von dem Recht der weltlichen Obrigkeit bey dem Kirchen-Bann. Absonderlich aber hat er in 7. cap. §. 6. seq. p. 233. seq. sich angelegen seyn lassen Edzardi seine Meynung vorzustellen, und die Meinige wieder ihn und seine Schmähung zu defendiren, hernach aber §. 10. ad finem p. 241. seq. seine Repliquen wieder meine Einwürffe zu wiederlegen. Dieweil auch der erste Autor sich hauptsächlich vorgenommen hatte, zu beweisen, daß der Bann keine weltliche Straffe, sondern eine Artzney sey, kan man zu desto mehrerer Erleuterung dessen, was ich allbereit oben §. 14. & 18. deßwegen angemercket, dasjenige beyfügen, was Hr. D. Pertsch hievon in 12. Capitel §. 8. seq. p. 367. seq. ferner gemeldet hat, zumahl aus dessen gantzen Wercke erhellet, daß ihm das Scriptum des Anonymi nicht bekannt gewesen, und daß dieser die irrige Meynung von dem Unterscheid der Straffe und der Artzeney etlichen auch sonst berühmten JCtis abgeborget habe, wiewohl ich wündschete, daß er §. 9. lit. d. p. 370. etwas deutlicher den Ort angezeiget hätte, wo der sonst vortrefliche JCtus Zieglerus diese ungegründete Distinction unter einer Straffe, und einer Artzeney gelehret und approbiret habe. 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Denn er handelt daselbst (1) von Ursprung des Kirchen-Banns; (2) Von dem Bann der Christen zu der Apostel Zeiten; (3) Von dem Bann, der nachmahls unter den Christen eingeführet worden; (4) Von dem Bann da Christliche Obrigkeit gewesen. (5) Wer in den Bann gethan werden könne; (6) Wer in den Bann thun und wie die Verbannung geschehe; (7) Von dem Bann wider Könige, Fürsten, und Landes-Herren; (8) Von der Würckung des Bannes; (9) Wie man den Bann aufschieben, und davon loß kommen könne; (10) Von denen Interdictis (11) Von dem Bann unter denen Protestirenden; (12) Was von dem Bann eigentlich zuhalten sey; und endlich (13) von dem Recht der weltlichen Obrigkeit bey dem Kirchen-Bann. Absonderlich aber hat er in 7. cap. §. 6. seq. p. 233. seq. sich angelegen seyn lassen Edzardi seine Meynung vorzustellen, und die Meinige wieder ihn und seine Schmähung zu defendiren, hernach aber §. 10. ad finem p. 241. seq. seine Repliquen wieder meine Einwürffe zu wiederlegen. Dieweil auch der erste Autor sich hauptsächlich vorgenommen hatte, zu beweisen, daß der Bann keine weltliche Straffe, sondern eine Artzney sey, kan man zu desto mehrerer Erleuterung dessen, was ich allbereit oben §. 14. & 18. deßwegen angemercket, dasjenige beyfügen, was Hr. D. Pertsch hievon in 12. Capitel §. 8. seq. p. 367. seq. ferner gemeldet hat, zumahl aus dessen gantzen Wercke erhellet, daß ihm das Scriptum des Anonymi nicht bekannt gewesen, und daß dieser die irrige Meynung von dem Unterscheid der Straffe und der Artzeney etlichen auch sonst berühmten JCtis abgeborget habe, wiewohl ich wündschete, daß er §. 9. lit. d. p. 370. etwas deutlicher den Ort angezeiget hätte, wo der sonst vortrefliche JCtus Zieglerus diese ungegründete Distinction unter einer Straffe, und einer Artzeney gelehret und approbiret habe. Hiernechst weil des Thomae Erasti und Ludovici Molinaei Schrifften sehr rar sind, und der Ano- </p> </div> </body> </text> </TEI> [208/0216]
Unterricht von nöthen gehabt hätten, nunmehro in denen besagten Notis verhoffentlich überflüßig erklähret seyn, und man nur in indice unter denen hieher gehörigen Titeln deßwegen aufschlagen und die daselbst angeführten Loca mit gehöriger Attention durchlesen kan; theils weil Herr D. Pertsch in seiner ausführlichen Abhandelung von Recht des Kirchen-Banns durchgehends dasjenige, was ich in diesen meinen Bedencken kurtz zusammen gefast, ausführlicher erklähret, und mit nöthigen Anmerckungen auch Allegatis anderer Gelehrten mit gehörigen Fleiß und Arbeit auch guten Judicio illustriret hat, wie solches aus dem kurtzen Inhalt der 13. Capiteln seines gantzen Wercks in etwas abzunehmen ist. Denn er handelt daselbst (1) von Ursprung des Kirchen-Banns; (2) Von dem Bann der Christen zu der Apostel Zeiten; (3) Von dem Bann, der nachmahls unter den Christen eingeführet worden; (4) Von dem Bann da Christliche Obrigkeit gewesen. (5) Wer in den Bann gethan werden könne; (6) Wer in den Bann thun und wie die Verbannung geschehe; (7) Von dem Bann wider Könige, Fürsten, und Landes-Herren; (8) Von der Würckung des Bannes; (9) Wie man den Bann aufschieben, und davon loß kommen könne; (10) Von denen Interdictis (11) Von dem Bann unter denen Protestirenden; (12) Was von dem Bann eigentlich zuhalten sey; und endlich (13) von dem Recht der weltlichen Obrigkeit bey dem Kirchen-Bann. Absonderlich aber hat er in 7. cap. §. 6. seq. p. 233. seq. sich angelegen seyn lassen Edzardi seine Meynung vorzustellen, und die Meinige wieder ihn und seine Schmähung zu defendiren, hernach aber §. 10. ad finem p. 241. seq. seine Repliquen wieder meine Einwürffe zu wiederlegen. Dieweil auch der erste Autor sich hauptsächlich vorgenommen hatte, zu beweisen, daß der Bann keine weltliche Straffe, sondern eine Artzney sey, kan man zu desto mehrerer Erleuterung dessen, was ich allbereit oben §. 14. & 18. deßwegen angemercket, dasjenige beyfügen, was Hr. D. Pertsch hievon in 12. Capitel §. 8. seq. p. 367. seq. ferner gemeldet hat, zumahl aus dessen gantzen Wercke erhellet, daß ihm das Scriptum des Anonymi nicht bekannt gewesen, und daß dieser die irrige Meynung von dem Unterscheid der Straffe und der Artzeney etlichen auch sonst berühmten JCtis abgeborget habe, wiewohl ich wündschete, daß er §. 9. lit. d. p. 370. etwas deutlicher den Ort angezeiget hätte, wo der sonst vortrefliche JCtus Zieglerus diese ungegründete Distinction unter einer Straffe, und einer Artzeney gelehret und approbiret habe. Hiernechst weil des Thomae Erasti und Ludovici Molinaei Schrifften sehr rar sind, und der Ano-
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