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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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chen Mann der ihm alle Augenblick die Schippe geben könte, und dem er seine Subsistenz zu daneken hätte, unterfangen, ihn hofmeistern, reprimendiren, und von seinen Weib und Kindern bey Lesung der Postille absondern wolte, gesetzt auch, daß dieser Praeceptor (wie es nicht eben unmöglich wäre,) zu dieser Function wäre ordiniret worden. u. s. w. Ob nun wohl nach den Regeln der gesunden Vernunfft bekant, daß die Gleichnüsse nicht extra tertium comparationis extendiret werden dürfften, auch mein Gegner vermuthlich in diesen Ansehen die Vergleichung eines Fürsten mit einen ehrlichen Bürger passiren lässet, ja gar nicht undeutlich p. 52. zu verstehen giebt, ich hätte besser gethan, wenn ich an statt des ehrlichen Bürgers einen gottlosen Mann gesetzt hätte; so wütet er doch p. 47. seq. in etlichen Blättern auf das erbärmlichste, daß ich mich unterstanden hätte, ihn als einen Hof-Prediger mit einen armen Praeceptor der von dem ehrlichen Mann seine Subsistenz hätte zu vergleichen, und gleichsam ein Crimen laesae Majestatis Concionatoris Aulici zu begehen, und wirfft daselbst bald mit Lese-Bengeln, bald mit Küchen-Jungen um sich, da ich doch jederzeit mich würde entsehen haben, einen Hoff-Prediger mit Lese-Bengeln und Küchen-Jungen zu vergleichen: Wer wolte sich nun enthalten können, daß er bey Lesung dieser Worte sich über den Pharisäischen Hochmuth des armen Mannes nicht erbarmete? und noch mehr Mittleyden mit demselben hätte, da er sich wider alle Principia juris Ecclesiastici non Papizantis aus eben den Hochmuth unterstanden, seinen Fürsten p. 50. nicht undeutlich unter die Eingepfarrten oder Parochianos zu rechnen.

§. XIIX. (V) Endlich will ich noch ein Exempel von des Mannes(V) Gantz unvernünfftig angebrachte Distinction unter Straffe und Artzney. Unwissenheit in der Morale und Politic mit kurtzen vorstellen. Ich hatte p. 135. seq. meines Bedenckens gesetzt. Wenn aus der unmittelbahren göttlichen Einsetzung des Predig-Amts einige Independenz von weltlicher Obrigkeit nothwendig zu schliessen wäre, würde dieses Argument wider die, so solches brauchen, selbst beweisen, daß auch die Prediger keine Macht hätten, die weltliche Obrigkeit mit ihren geistlichen Bestraffungen zu belegen; Denn sie lehreten ja selbst einmüthig, daß die weltliche Obrigkeit unmittelbahr von GOtt eingesetzet sey. etc. Diesen meinen Schluß bemühet sich nun der Autor p. 59. seq. weitläufftig zu wiederlegen, jedoch dienet voritzo zu meinen Zweck nur seine erste Antwort, wenn er d. p. 59. also schreibet: Concedo totum argumentum. Der Bindeschlüssel ist eine Artzeney und keine eigentliche Straffe, weniger eine weltliche Straffe, man mag es heissen Consilium

chen Mann der ihm alle Augenblick die Schippe geben könte, und dem er seine Subsistenz zu daneken hätte, unterfangen, ihn hofmeistern, reprimendiren, und von seinen Weib und Kindern bey Lesung der Postille absondern wolte, gesetzt auch, daß dieser Praeceptor (wie es nicht eben unmöglich wäre,) zu dieser Function wäre ordiniret worden. u. s. w. Ob nun wohl nach den Regeln der gesunden Vernunfft bekant, daß die Gleichnüsse nicht extra tertium comparationis extendiret werden dürfften, auch mein Gegner vermuthlich in diesen Ansehen die Vergleichung eines Fürsten mit einen ehrlichen Bürger passiren lässet, ja gar nicht undeutlich p. 52. zu verstehen giebt, ich hätte besser gethan, wenn ich an statt des ehrlichen Bürgers einen gottlosen Mann gesetzt hätte; so wütet er doch p. 47. seq. in etlichen Blättern auf das erbärmlichste, daß ich mich unterstanden hätte, ihn als einen Hof-Prediger mit einen armen Praeceptor der von dem ehrlichen Mann seine Subsistenz hätte zu vergleichen, und gleichsam ein Crimen laesae Majestatis Concionatoris Aulici zu begehen, und wirfft daselbst bald mit Lese-Bengeln, bald mit Küchen-Jungen um sich, da ich doch jederzeit mich würde entsehen haben, einen Hoff-Prediger mit Lese-Bengeln und Küchen-Jungen zu vergleichen: Wer wolte sich nun enthalten können, daß er bey Lesung dieser Worte sich über den Pharisäischen Hochmuth des armen Mannes nicht erbarmete? und noch mehr Mittleyden mit demselben hätte, da er sich wider alle Principia juris Ecclesiastici non Papizantis aus eben den Hochmuth unterstanden, seinen Fürsten p. 50. nicht undeutlich unter die Eingepfarrten oder Parochianos zu rechnen.

§. XIIX. (V) Endlich will ich noch ein Exempel von des Mannes(V) Gantz unvernünfftig angebrachte Distinction unter Straffe und Artzney. Unwissenheit in der Morale und Politic mit kurtzen vorstellen. Ich hatte p. 135. seq. meines Bedenckens gesetzt. Wenn aus der unmittelbahren göttlichen Einsetzung des Predig-Amts einige Independenz von weltlicher Obrigkeit nothwendig zu schliessen wäre, würde dieses Argument wider die, so solches brauchen, selbst beweisen, daß auch die Prediger keine Macht hätten, die weltliche Obrigkeit mit ihren geistlichen Bestraffungen zu belegen; Denn sie lehreten ja selbst einmüthig, daß die weltliche Obrigkeit unmittelbahr von GOtt eingesetzet sey. etc. Diesen meinen Schluß bemühet sich nun der Autor p. 59. seq. weitläufftig zu wiederlegen, jedoch dienet voritzo zu meinen Zweck nur seine erste Antwort, wenn er d. p. 59. also schreibet: Concedo totum argumentum. Der Bindeschlüssel ist eine Artzeney und keine eigentliche Straffe, weniger eine weltliche Straffe, man mag es heissen Consilium

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[203/0211] chen Mann der ihm alle Augenblick die Schippe geben könte, und dem er seine Subsistenz zu daneken hätte, unterfangen, ihn hofmeistern, reprimendiren, und von seinen Weib und Kindern bey Lesung der Postille absondern wolte, gesetzt auch, daß dieser Praeceptor (wie es nicht eben unmöglich wäre,) zu dieser Function wäre ordiniret worden. u. s. w. Ob nun wohl nach den Regeln der gesunden Vernunfft bekant, daß die Gleichnüsse nicht extra tertium comparationis extendiret werden dürfften, auch mein Gegner vermuthlich in diesen Ansehen die Vergleichung eines Fürsten mit einen ehrlichen Bürger passiren lässet, ja gar nicht undeutlich p. 52. zu verstehen giebt, ich hätte besser gethan, wenn ich an statt des ehrlichen Bürgers einen gottlosen Mann gesetzt hätte; so wütet er doch p. 47. seq. in etlichen Blättern auf das erbärmlichste, daß ich mich unterstanden hätte, ihn als einen Hof-Prediger mit einen armen Praeceptor der von dem ehrlichen Mann seine Subsistenz hätte zu vergleichen, und gleichsam ein Crimen laesae Majestatis Concionatoris Aulici zu begehen, und wirfft daselbst bald mit Lese-Bengeln, bald mit Küchen-Jungen um sich, da ich doch jederzeit mich würde entsehen haben, einen Hoff-Prediger mit Lese-Bengeln und Küchen-Jungen zu vergleichen: Wer wolte sich nun enthalten können, daß er bey Lesung dieser Worte sich über den Pharisäischen Hochmuth des armen Mannes nicht erbarmete? und noch mehr Mittleyden mit demselben hätte, da er sich wider alle Principia juris Ecclesiastici non Papizantis aus eben den Hochmuth unterstanden, seinen Fürsten p. 50. nicht undeutlich unter die Eingepfarrten oder Parochianos zu rechnen. §. XIIX. (V) Endlich will ich noch ein Exempel von des Mannes Unwissenheit in der Morale und Politic mit kurtzen vorstellen. Ich hatte p. 135. seq. meines Bedenckens gesetzt. Wenn aus der unmittelbahren göttlichen Einsetzung des Predig-Amts einige Independenz von weltlicher Obrigkeit nothwendig zu schliessen wäre, würde dieses Argument wider die, so solches brauchen, selbst beweisen, daß auch die Prediger keine Macht hätten, die weltliche Obrigkeit mit ihren geistlichen Bestraffungen zu belegen; Denn sie lehreten ja selbst einmüthig, daß die weltliche Obrigkeit unmittelbahr von GOtt eingesetzet sey. etc. Diesen meinen Schluß bemühet sich nun der Autor p. 59. seq. weitläufftig zu wiederlegen, jedoch dienet voritzo zu meinen Zweck nur seine erste Antwort, wenn er d. p. 59. also schreibet: Concedo totum argumentum. Der Bindeschlüssel ist eine Artzeney und keine eigentliche Straffe, weniger eine weltliche Straffe, man mag es heissen Consilium (V) Gantz unvernünfftig angebrachte Distinction unter Straffe und Artzney.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/211>, abgerufen am 09.11.2024.