Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.des Pabstthums a Principe was verhänget würde, findet ihre refutation in dem was oben in ratione decidendi 7. ausführlich gelehret worden, daß es also hier keines ferneren erinnerns bedarff, zumahl da des dabey allegirten Hülsemanni Lehre de excommunicatione extra Parochiam in nichts als pure Päbstischen doctrinis gegründet ist. Und eben dieses ist auchUnd (VI) Zweiffels. quoad rationem dubitandi VI. zu bemercken. Denn was der dabey allegirte Hülsemann abermahls lehret, daß man zwar Principes de jure excommuniciren könne, aber dabey ratione facti caute verfahren und, wenn Gefahr fürhanden, etwas nachgeben müsse, das lehren auch alle Papisten, und ist diese cautel billich inter cauteles Jesuiticas zu rechnen. Bey dieser Bewandnüß nun ist bey dieser ersten Frage nichts mehr übrig, als daß man dieselbe nunmehro in GOttes Nahmen beschliesse, und zu Abhandlung der andern Frage schreite. Die andre Frage ist: Wie und welchergestalt des HerrnDie II. Frage. Hertzogs Durchl. als ein Christlicher Regente gegen seinen Hof-Prediger und Hoff-Cappellan zu verfahren befugt, zumahl wenn selbige ihre bißherige Conduite continuiren solten? Diese Frage destoSummarische Vorstellung von der Prediger bißherigen Conduite. deutlicher zu beantworten, muß erstlich, aus der specie facti kürtzlich vor Augen gestellet werden, worinnen ihre bißherige conduite bestanden. 1) Haben beyde die Printzeßin eyffrigst zu sprechen gesucht, u. in ihren Predigten scharff gegen die Catholischen loß gezogen, was die Veränderung der Religion vor eine böse Sache sey, und wie übel diejenige thäten, so andre darzu persuadirten, weitläufftig vorgestellt, und dieser letztern Consilia mit Ahitophels Rathschlägen verglichen. 2) Haben sie zwar die Fürstlichen Personen dabey nicht genennet, aber doch die Sache dergestallt getrieben, daß die, so um die Geheimnüß gewust, leicht mercken können, wer drunter gemeinet sey, andre aber dem Geheimnüß nachzuforschen durch die continuirung dergleichen Predigten Verdacht und Anlaß bekommen, dasselbige zu erforschen. 3) Als S. Hochfürstl. Durchl. ihnen schrifftliche, iedoch glimpfliche, und zum Uberfluß mit sehr vernünfftigen rationibus angefüllete Andeutung thun lassen, von dieser gleichsam forcirter Besuchung der Princeßin abzustehen, haben sie in der Schrifft sub. n. 1. die von Seiner Hochfürstl. Durchl. gebrauchte phrasin, die Princeßin nicht irre zu macheu scoptice und hönisch beantwortet, 4) viele in facto ungegründete, und S. Hochfürstl. Durchl. höchst touchirende Umstände der Sache angedichtet. 5) S. Hochfürstl. Durchl. beschuldiget, als ob sie eine in GOttes Wort nicht gegründete noch von den Aposteln bey Bekehrung der Völcker, wohl aber von Römi- des Pabstthums a Principe was verhänget würde, findet ihre refutation in dem was oben in ratione decidendi 7. ausführlich gelehret worden, daß es also hier keines ferneren erinnerns bedarff, zumahl da des dabey allegirten Hülsemanni Lehre de excommunicatione extra Parochiam in nichts als pure Päbstischen doctrinis gegründet ist. Und eben dieses ist auchUnd (VI) Zweiffels. quoad rationem dubitandi VI. zu bemercken. Denn was der dabey allegirte Hülsemann abermahls lehret, daß man zwar Principes de jure excommuniciren könne, aber dabey ratione facti caute verfahren und, wenn Gefahr fürhanden, etwas nachgeben müsse, das lehren auch alle Papisten, und ist diese cautel billich inter cauteles Jesuiticas zu rechnen. Bey dieser Bewandnüß nun ist bey dieser ersten Frage nichts mehr übrig, als daß man dieselbe nunmehro in GOttes Nahmen beschliesse, und zu Abhandlung der andern Frage schreite. Die andre Frage ist: Wie und welchergestalt des HerrnDie II. Frage. Hertzogs Durchl. als ein Christlicher Regente gegen seinen Hof-Prediger und Hoff-Cappellan zu verfahren befugt, zumahl wenn selbige ihre bißherige Conduite continuiren solten? Diese Frage destoSummarische Vorstellung von der Prediger bißherigen Conduite. deutlicher zu beantworten, muß erstlich, aus der specie facti kürtzlich vor Augen gestellet werden, worinnen ihre bißherige conduite bestanden. 1) Haben beyde die Printzeßin eyffrigst zu sprechen gesucht, u. in ihren Predigten scharff gegen die Catholischen loß gezogen, was die Veränderung der Religion vor eine böse Sache sey, und wie übel diejenige thäten, so andre darzu persuadirten, weitläufftig vorgestellt, und dieser letztern Consilia mit Ahitophels Rathschlägen verglichen. 2) Haben sie zwar die Fürstlichen Personen dabey nicht genennet, aber doch die Sache dergestallt getrieben, daß die, so um die Geheimnüß gewust, leicht mercken können, wer drunter gemeinet sey, andre aber dem Geheimnüß nachzuforschen durch die continuirung dergleichen Predigten Verdacht und Anlaß bekommen, dasselbige zu erforschen. 3) Als S. Hochfürstl. Durchl. ihnen schrifftliche, iedoch glimpfliche, und zum Uberfluß mit sehr vernünfftigen rationibus angefüllete Andeutung thun lassen, von dieser gleichsam forcirter Besuchung der Princeßin abzustehen, haben sie in der Schrifft sub. n. 1. die von Seiner Hochfürstl. Durchl. gebrauchte phrasin, die Princeßin nicht irre zu macheu scoptice und hönisch beantwortet, 4) viele in facto ungegründete, und S. Hochfürstl. Durchl. höchst touchirende Umstände der Sache angedichtet. 5) S. Hochfürstl. Durchl. beschuldiget, als ob sie eine in GOttes Wort nicht gegründete noch von den Aposteln bey Bekehrung der Völcker, wohl aber von Römi- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0185" n="177"/> des Pabstthums a Principe was verhänget würde, findet ihre refutation in dem was oben <hi rendition="#i">in ratione decidendi 7.</hi> ausführlich gelehret worden, daß es also hier keines ferneren erinnerns bedarff, zumahl da des dabey allegirten Hülsemanni Lehre de excommunicatione extra Parochiam in nichts als pure Päbstischen doctrinis gegründet ist. Und eben dieses ist auch<note place="right">Und (VI) Zweiffels.</note> quoad rationem dubitandi VI. zu bemercken. Denn was der dabey allegirte Hülsemann abermahls lehret, daß man zwar Principes de jure excommuniciren könne, aber dabey ratione facti caute verfahren und, wenn Gefahr fürhanden, etwas nachgeben müsse, das lehren auch alle Papisten, und ist diese cautel billich inter cauteles Jesuiticas zu rechnen. 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Durchl. ihnen schrifftliche, iedoch glimpfliche, und zum Uberfluß mit sehr vernünfftigen rationibus angefüllete Andeutung thun lassen, von dieser gleichsam forcirter Besuchung der Princeßin abzustehen, haben sie in der Schrifft sub. n. 1. die von Seiner Hochfürstl. Durchl. gebrauchte phrasin, die Princeßin nicht irre zu macheu scoptice und hönisch beantwortet, 4) viele in facto ungegründete, und S. Hochfürstl. Durchl. höchst touchirende Umstände der Sache angedichtet. 5) S. Hochfürstl. Durchl. beschuldiget, als ob sie eine in GOttes Wort nicht gegründete noch von den Aposteln bey Bekehrung der Völcker, wohl aber von Römi- </p> </div> </body> </text> </TEI> [177/0185]
des Pabstthums a Principe was verhänget würde, findet ihre refutation in dem was oben in ratione decidendi 7. ausführlich gelehret worden, daß es also hier keines ferneren erinnerns bedarff, zumahl da des dabey allegirten Hülsemanni Lehre de excommunicatione extra Parochiam in nichts als pure Päbstischen doctrinis gegründet ist. Und eben dieses ist auch quoad rationem dubitandi VI. zu bemercken. Denn was der dabey allegirte Hülsemann abermahls lehret, daß man zwar Principes de jure excommuniciren könne, aber dabey ratione facti caute verfahren und, wenn Gefahr fürhanden, etwas nachgeben müsse, das lehren auch alle Papisten, und ist diese cautel billich inter cauteles Jesuiticas zu rechnen. Bey dieser Bewandnüß nun ist bey dieser ersten Frage nichts mehr übrig, als daß man dieselbe nunmehro in GOttes Nahmen beschliesse, und zu Abhandlung der andern Frage schreite.
Und (VI) Zweiffels. Die andre Frage ist: Wie und welchergestalt des Herrn Hertzogs Durchl. als ein Christlicher Regente gegen seinen Hof-Prediger und Hoff-Cappellan zu verfahren befugt, zumahl wenn selbige ihre bißherige Conduite continuiren solten? Diese Frage desto deutlicher zu beantworten, muß erstlich, aus der specie facti kürtzlich vor Augen gestellet werden, worinnen ihre bißherige conduite bestanden. 1) Haben beyde die Printzeßin eyffrigst zu sprechen gesucht, u. in ihren Predigten scharff gegen die Catholischen loß gezogen, was die Veränderung der Religion vor eine böse Sache sey, und wie übel diejenige thäten, so andre darzu persuadirten, weitläufftig vorgestellt, und dieser letztern Consilia mit Ahitophels Rathschlägen verglichen. 2) Haben sie zwar die Fürstlichen Personen dabey nicht genennet, aber doch die Sache dergestallt getrieben, daß die, so um die Geheimnüß gewust, leicht mercken können, wer drunter gemeinet sey, andre aber dem Geheimnüß nachzuforschen durch die continuirung dergleichen Predigten Verdacht und Anlaß bekommen, dasselbige zu erforschen. 3) Als S. Hochfürstl. Durchl. ihnen schrifftliche, iedoch glimpfliche, und zum Uberfluß mit sehr vernünfftigen rationibus angefüllete Andeutung thun lassen, von dieser gleichsam forcirter Besuchung der Princeßin abzustehen, haben sie in der Schrifft sub. n. 1. die von Seiner Hochfürstl. Durchl. gebrauchte phrasin, die Princeßin nicht irre zu macheu scoptice und hönisch beantwortet, 4) viele in facto ungegründete, und S. Hochfürstl. Durchl. höchst touchirende Umstände der Sache angedichtet. 5) S. Hochfürstl. Durchl. beschuldiget, als ob sie eine in GOttes Wort nicht gegründete noch von den Aposteln bey Bekehrung der Völcker, wohl aber von Römi-
Die II. Frage.
Summarische Vorstellung von der Prediger bißherigen Conduite.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/185>, abgerufen am 27.07.2024. |