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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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ret, haereticum vitaret, in concilio ejusmodi non sederet, nec sic introiret. Auf die Historie von Blutschänder aus der Epistel an die Corithier antwortet er, daß zwar die letzten Worte des Capitels, Auferte malum illum a vobis, thut den bösen Menschen von euch, auf die Excominunication gezogen werden könten, wenn nur nicht in denen ältesten Exemplarien an statt [fremdsprachliches Material] das Neutrum [fremdsprachliches Material] zulesen wäre, und also so viel bedeutete; leget ab das Böse. Die Ubergebung des Satans, mit der Paulus den Blutschänder beleget, beweiset er eine wundersame geistliche Würckung gewesen zu seyn, daß sie also nicht auf die gemelne Jüdische Excommunication könne gezogen werden, sondern zu der wunderthätigen Krafft der Apostel gehöre. Er beweiset ferner aus dem Zustand der damahligen Jüdischen Excommunication, daß secundum regulas bonae interpretationis durch die Schlüssel des Himmelreichs, die Christus Petro zu geben verspricht, man möge nun das Binden und Lösen auslegen wie man wolte, der Kirchen-Bann, oder etwas das dem ähnlich sey, keines weges könne verstanden werden; ja es wäre auch solche Auslegung dem Gleichnüß, das von denen Schlüsseln hergenommen worden zu wider. Denn man verschlösse zwar denen die draussen sind die Thüre mit denen Schlüsseln, oder verschlösse die drinnen sind, daß sie nicht heraus könten, aber man brauchte die Schlüssel nicht als ein Instrument, andre Leute aus der Thüre hinaus zu stossen; (Claves esse instrumenta exclusionis & retentionis, non expulsionis) Und weil die Jüden damahls weder den Gebrauch noch die Macht gehabt, die Heyden und Zöllner zu excommuniciren, auch die Heyden secundum naturam excommunicationis, vermöge welches die Gliedmassen der Jüdischen Kirchen allein der Excommunication wären unterworffen gewesen, kein Objectum excommunicationis debitum gewesen wären; Als könte ein Blinder greiffen, daß wenn Christus sagte: man solte den, der die Gemeine nicht hören wolte, für einen Heyden und Zöllner halten, es ohnmöglich den Verstand haben könte, der ihm in Pabstthum angedichtet worden, als ob es so viel heisse man solte ihn in Kirchen-Bann thun. Endlich beweiset er auch ex antiquitatibus Judaicis auf das allerherrlichste, das Binden und Lösen, man möge es auch nun auslegen wie man wolle, in heiliger Schrifft niemahlen den Kirchen-Bann bedeuten könne. Wie nun alles dasjenige, was Seldenus von denen Auslegungen besagter Oerter heiliger Schrifft anmercket und ausführet, nicht aus subtilen Speculationen hergenommen ist, sondern so zu reden ex sensu communi herfliesset, und man sich dannenhero bil-

ret, haereticum vitaret, in concilio ejusmodi non sederet, nec sic introiret. Auf die Historie von Blutschänder aus der Epistel an die Corithier antwortet er, daß zwar die letzten Worte des Capitels, Auferte malum illum a vobis, thut den bösen Menschen von euch, auf die Excominunication gezogen werden könten, wenn nur nicht in denen ältesten Exemplarien an statt [fremdsprachliches Material] das Neutrum [fremdsprachliches Material] zulesen wäre, und also so viel bedeutete; leget ab das Böse. Die Ubergebung des Satans, mit der Paulus den Blutschänder beleget, beweiset er eine wundersame geistliche Würckung gewesen zu seyn, daß sie also nicht auf die gemelne Jüdische Excommunication könne gezogen werden, sondern zu der wunderthätigen Krafft der Apostel gehöre. Er beweiset ferner aus dem Zustand der damahligen Jüdischen Excommunication, daß secundum regulas bonae interpretationis durch die Schlüssel des Himmelreichs, die Christus Petro zu geben verspricht, man möge nun das Binden und Lösen auslegen wie man wolte, der Kirchen-Bann, oder etwas das dem ähnlich sey, keines weges könne verstanden werden; ja es wäre auch solche Auslegung dem Gleichnüß, das von denen Schlüsseln hergenommen worden zu wider. Denn man verschlösse zwar denen die draussen sind die Thüre mit denen Schlüsseln, oder verschlösse die drinnen sind, daß sie nicht heraus könten, aber man brauchte die Schlüssel nicht als ein Instrument, andre Leute aus der Thüre hinaus zu stossen; (Claves esse instrumenta exclusionis & retentionis, non expulsionis) Und weil die Jüden damahls weder den Gebrauch noch die Macht gehabt, die Heyden und Zöllner zu excommuniciren, auch die Heyden secundum naturam excommunicationis, vermöge welches die Gliedmassen der Jüdischen Kirchen allein der Excommunication wären unterworffen gewesen, kein Objectum excommunicationis debitum gewesen wären; Als könte ein Blinder greiffen, daß wenn Christus sagte: man solte den, der die Gemeine nicht hören wolte, für einen Heyden und Zöllner halten, es ohnmöglich den Verstand haben könte, der ihm in Pabstthum angedichtet worden, als ob es so viel heisse man solte ihn in Kirchen-Bann thun. Endlich beweiset er auch ex antiquitatibus Judaicis auf das allerherrlichste, das Binden und Lösen, man möge es auch nun auslegen wie man wolle, in heiliger Schrifft niemahlen den Kirchen-Bann bedeuten könne. Wie nun alles dasjenige, was Seldenus von denen Auslegungen besagter Oerter heiliger Schrifft anmercket und ausführet, nicht aus subtilen Speculationen hergenommen ist, sondern so zu reden ex sensu communi herfliesset, und man sich dannenhero bil-

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[169/0177] ret, haereticum vitaret, in concilio ejusmodi non sederet, nec sic introiret. Auf die Historie von Blutschänder aus der Epistel an die Corithier antwortet er, daß zwar die letzten Worte des Capitels, Auferte malum illum a vobis, thut den bösen Menschen von euch, auf die Excominunication gezogen werden könten, wenn nur nicht in denen ältesten Exemplarien an statt _ das Neutrum _ zulesen wäre, und also so viel bedeutete; leget ab das Böse. Die Ubergebung des Satans, mit der Paulus den Blutschänder beleget, beweiset er eine wundersame geistliche Würckung gewesen zu seyn, daß sie also nicht auf die gemelne Jüdische Excommunication könne gezogen werden, sondern zu der wunderthätigen Krafft der Apostel gehöre. Er beweiset ferner aus dem Zustand der damahligen Jüdischen Excommunication, daß secundum regulas bonae interpretationis durch die Schlüssel des Himmelreichs, die Christus Petro zu geben verspricht, man möge nun das Binden und Lösen auslegen wie man wolte, der Kirchen-Bann, oder etwas das dem ähnlich sey, keines weges könne verstanden werden; ja es wäre auch solche Auslegung dem Gleichnüß, das von denen Schlüsseln hergenommen worden zu wider. Denn man verschlösse zwar denen die draussen sind die Thüre mit denen Schlüsseln, oder verschlösse die drinnen sind, daß sie nicht heraus könten, aber man brauchte die Schlüssel nicht als ein Instrument, andre Leute aus der Thüre hinaus zu stossen; (Claves esse instrumenta exclusionis & retentionis, non expulsionis) Und weil die Jüden damahls weder den Gebrauch noch die Macht gehabt, die Heyden und Zöllner zu excommuniciren, auch die Heyden secundum naturam excommunicationis, vermöge welches die Gliedmassen der Jüdischen Kirchen allein der Excommunication wären unterworffen gewesen, kein Objectum excommunicationis debitum gewesen wären; Als könte ein Blinder greiffen, daß wenn Christus sagte: man solte den, der die Gemeine nicht hören wolte, für einen Heyden und Zöllner halten, es ohnmöglich den Verstand haben könte, der ihm in Pabstthum angedichtet worden, als ob es so viel heisse man solte ihn in Kirchen-Bann thun. Endlich beweiset er auch ex antiquitatibus Judaicis auf das allerherrlichste, das Binden und Lösen, man möge es auch nun auslegen wie man wolle, in heiliger Schrifft niemahlen den Kirchen-Bann bedeuten könne. Wie nun alles dasjenige, was Seldenus von denen Auslegungen besagter Oerter heiliger Schrifft anmercket und ausführet, nicht aus subtilen Speculationen hergenommen ist, sondern so zu reden ex sensu communi herfliesset, und man sich dannenhero bil-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/177>, abgerufen am 23.11.2024.