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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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othequen Nebst einen vernünfftigen Gegenvorschlag.zu finden sind; iedoch sind sie noch nicht gar verlohren gangen, und würde ein Christlicher Fürst ein löbliches und rühmliches Werck verrichten, wenn er nach dem Vorgang des Goldasti, der die pro vindicandis Juribus Majestatis contra sacerdotium in dicksten Pabstthum herausgegebenen Scripta colligirt, und in dreyen tomis in Folio sub titulo: Monarchia Imperii ediret, diese oballegirten Schrifften, und so dergleichen noch mehr zu bekommen wären, zusammen suchen, und conjunctim herausgeben liesse: auch dabey einen gelehrten Mann aufftrüge eine etwas außführliche historiam controversiae inter Imperium & sacerdotium zu verfertigen, und darinnen insonderheit die Ursachen zu bemercken, warum so wohl ehedessen in Pabstthum als auch nach der Reformation die Autores, welche die jura der hohen Obrigkeit wieder die Clerisey defendiret, unglücklich gewesen, und entweder der irritirten Clerisey von der weltlichen Obrigkeit gleichsam zum Raube überlassen, oder wohl gar von den Königen und Fürsten selbst verfolget worden, dergestalt daß nicht zu verwundern, wenn die weltliche Obrigkeit nunmehro wenig Gelehrte mehr antreffen kan, die ihre jura zu defendiren entweder vermögend sind, oder sich solches zu thun grosse Lust haben.

Erinnerung wegen übler application der Sprüche heiliger Schrifft.

Nachdem also die ex institutione divina ministerii übelhergeleitete independenz desselben ihre Abfertigung bekommen, ist bey dieser ratione prima (ja auch bey denen folgenden) noch diese sophisterey zu mercken, daß die herrschsüchtigen und independent seyn wollenden Prediger, wenn sie von ihrem Amt handeln, gemeiniglich solche dicta aus der heiligen Schrifft anzuführen pflegen, die von Propheten und Aposteln reden, und sich öffters zur Sache wie eine Faust auf ein Auge schicken, indem ja offenbahr, und die Theologi in ihren Systematibus selbst einräumen, daß das Ossicium Apostolicum und officium ministrorum hodiernorum gar vielfältig, sonderlich aber darinnen differire, daß jenes immediatum, extraordinarium (dergleichen auch von dem Propheten Amt gesagt werden muß) & cum amplitudine & obligatione ad omnes gentes eundi item cum libera potestate a Christo indulta conjunctum, dieses aber mediatum, ordinarium & ad certam dioecesin cum potestate a legibus humanis moderata restrictum sey: Scherzer. System. Theol. loc. 25. §. 12. Daß dannenhero nothwendig die meisten dicta die von Propheten und Aposteln handeln sine aperto vitio argumentationis a diversis, auf die Prediger nicht appliciret werden können. Derowegen ist nun ja offenbahr, daß ob wohl zugegeben wird, es hätten die Apostel Macht gehabt das Evangelium allenthalben auch

othequen Nebst einen vernünfftigen Gegenvorschlag.zu finden sind; iedoch sind sie noch nicht gar verlohren gangen, und würde ein Christlicher Fürst ein löbliches und rühmliches Werck verrichten, wenn er nach dem Vorgang des Goldasti, der die pro vindicandis Juribus Majestatis contra sacerdotium in dicksten Pabstthum herausgegebenen Scripta colligirt, und in dreyen tomis in Folio sub titulo: Monarchia Imperii ediret, diese oballegirten Schrifften, und so dergleichen noch mehr zu bekommen wären, zusammen suchen, und conjunctim herausgeben liesse: auch dabey einen gelehrten Mann aufftrüge eine etwas außführliche historiam controversiae inter Imperium & sacerdotium zu verfertigen, und darinnen insonderheit die Ursachen zu bemercken, warum so wohl ehedessen in Pabstthum als auch nach der Reformation die Autores, welche die jura der hohen Obrigkeit wieder die Clerisey defendiret, unglücklich gewesen, und entweder der irritirten Clerisey von der weltlichen Obrigkeit gleichsam zum Raube überlassen, oder wohl gar von den Königen und Fürsten selbst verfolget worden, dergestalt daß nicht zu verwundern, wenn die weltliche Obrigkeit nunmehro wenig Gelehrte mehr antreffen kan, die ihre jura zu defendiren entweder vermögend sind, oder sich solches zu thun grosse Lust haben.

Erinnerung wegen übler application der Sprüche heiliger Schrifft.

Nachdem also die ex institutione divina ministerii übelhergeleitete independenz desselben ihre Abfertigung bekommen, ist bey dieser ratione prima (ja auch bey denen folgenden) noch diese sophisterey zu mercken, daß die herrschsüchtigen und independent seyn wollenden Prediger, wenn sie von ihrem Amt handeln, gemeiniglich solche dicta aus der heiligen Schrifft anzuführen pflegen, die von Propheten und Aposteln reden, und sich öffters zur Sache wie eine Faust auf ein Auge schicken, indem ja offenbahr, und die Theologi in ihren Systematibus selbst einräumen, daß das Ossicium Apostolicum und officium ministrorum hodiernorum gar vielfältig, sonderlich aber darinnen differire, daß jenes immediatum, extraordinarium (dergleichen auch von dem Propheten Amt gesagt werden muß) & cum amplitudine & obligatione ad omnes gentes eundi item cum libera potestate a Christo indulta conjunctum, dieses aber mediatum, ordinarium & ad certam dioecesin cum potestate a legibus humanis moderata restrictum sey: Scherzer. System. Theol. loc. 25. §. 12. Daß dannenhero nothwendig die meisten dicta die von Propheten und Aposteln handeln sine aperto vitio argumentationis a diversis, auf die Prediger nicht appliciret werden können. Derowegen ist nun ja offenbahr, daß ob wohl zugegeben wird, es hätten die Apostel Macht gehabt das Evangelium allenthalben auch

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[164/0172] othequen zu finden sind; iedoch sind sie noch nicht gar verlohren gangen, und würde ein Christlicher Fürst ein löbliches und rühmliches Werck verrichten, wenn er nach dem Vorgang des Goldasti, der die pro vindicandis Juribus Majestatis contra sacerdotium in dicksten Pabstthum herausgegebenen Scripta colligirt, und in dreyen tomis in Folio sub titulo: Monarchia Imperii ediret, diese oballegirten Schrifften, und so dergleichen noch mehr zu bekommen wären, zusammen suchen, und conjunctim herausgeben liesse: auch dabey einen gelehrten Mann aufftrüge eine etwas außführliche historiam controversiae inter Imperium & sacerdotium zu verfertigen, und darinnen insonderheit die Ursachen zu bemercken, warum so wohl ehedessen in Pabstthum als auch nach der Reformation die Autores, welche die jura der hohen Obrigkeit wieder die Clerisey defendiret, unglücklich gewesen, und entweder der irritirten Clerisey von der weltlichen Obrigkeit gleichsam zum Raube überlassen, oder wohl gar von den Königen und Fürsten selbst verfolget worden, dergestalt daß nicht zu verwundern, wenn die weltliche Obrigkeit nunmehro wenig Gelehrte mehr antreffen kan, die ihre jura zu defendiren entweder vermögend sind, oder sich solches zu thun grosse Lust haben. Nebst einen vernünfftigen Gegenvorschlag. Nachdem also die ex institutione divina ministerii übelhergeleitete independenz desselben ihre Abfertigung bekommen, ist bey dieser ratione prima (ja auch bey denen folgenden) noch diese sophisterey zu mercken, daß die herrschsüchtigen und independent seyn wollenden Prediger, wenn sie von ihrem Amt handeln, gemeiniglich solche dicta aus der heiligen Schrifft anzuführen pflegen, die von Propheten und Aposteln reden, und sich öffters zur Sache wie eine Faust auf ein Auge schicken, indem ja offenbahr, und die Theologi in ihren Systematibus selbst einräumen, daß das Ossicium Apostolicum und officium ministrorum hodiernorum gar vielfältig, sonderlich aber darinnen differire, daß jenes immediatum, extraordinarium (dergleichen auch von dem Propheten Amt gesagt werden muß) & cum amplitudine & obligatione ad omnes gentes eundi item cum libera potestate a Christo indulta conjunctum, dieses aber mediatum, ordinarium & ad certam dioecesin cum potestate a legibus humanis moderata restrictum sey: Scherzer. System. Theol. loc. 25. §. 12. Daß dannenhero nothwendig die meisten dicta die von Propheten und Aposteln handeln sine aperto vitio argumentationis a diversis, auf die Prediger nicht appliciret werden können. Derowegen ist nun ja offenbahr, daß ob wohl zugegeben wird, es hätten die Apostel Macht gehabt das Evangelium allenthalben auch

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/172>, abgerufen am 23.11.2024.