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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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politias. Und ist um so vielmehr zu verwundern, daß Evangelische Lehrer, sie mögen nun Theologi oder JCti heissen, sich nicht entsehen, den Satz, daß auch Könige und Fürstenvon Abendmahl ausgeschlossen werden könten, so kühne in öffentliche Schrifften zu setzen, und auf Universitäten solche Irrthümer als Evangelische Wahrheiten denen Studenten beyzubringen, da doch schon vor langer Zeit unter den Pabstthum die Frantzösischen vindices juris Regii aus diesen Principio geschlossen haben, daß hohe Obrigkeiten in Betracht dieser ihrer Jurisdiction mit Kirchen-Censuren keines weges beleget werden könnten. Grotius d. l. §. 26. Damit man auch hierbey nicht etwann einwerffen möchte, daß in diesen Argumento zuförderst darauf gesehen werden müsse, was an Evangelisch-Lutherischen Orten in Gebrauch sey; so kömmt demselben hauptsächlich zu statten, daß in Chur-Sachsen auch von denen Consistoriis an die weltliche Regierungen die Appellationes pflegen gerichtet zu werden, und ob gleich das Ober-Consistorium zu Dreßden, weil es zugleich das Amt eines Ober-Kirchen-Raths praesentiret, in diesen Ansehen keiner Appellation unterworffen, so ist doch kein Zweiffel, es weiset es auch die tägliche Praxis, daß wenn unschuldige Leute auch von dem Ober-Consistorio zu Dreßden graviret werden, sie sich an das Geheimde Raths-Collegium per modum supplicationis, (die in effectu so viel ist, als wenn dahin appelliret würde) wenden können, auch von daraus an das Ober-Confistorium gebührende Weisungen und Correctiones abgehen. Sächsische Kirchen-Ordnung tit. von Ober-Consistorio §. es soll aber doch Carpz. Jurispr. Eccl. lib. 1. def. 12. Titius in der Probe des geistl. Rechts lib. 1. c. 6. §. 81. & 86.

Ferner so zeiget auch VI. die Natur und Eigenschafften des Kirchen-Banns, (VI) Weil die Protestirenden Fürsten Jura Episcopalia haben, und kein Clericus seinen Bischoff mit dem Kirchen-Bann belegen kau. daß man weder mit den kleinern noch grössern Excommunication wider Könige und Fürsten verfahren könne. Es muß allerdings auch in der Kirchen eine Ordnung seyn, damit alle Confusion als welche allen menschlichen Gesellschafften zuwider ist, und sie ruiniret, vermieden werde. Es kan ein Geistlicher keinen höhern Geistlichen der über ihn ist, weder mit dem kleinen noch grossen Kirchen-Bann belegen, ja er darff nicht einmahl alle Leyen von Abendmahl ausschliessen, sondern nur diejenigen, die seine Parochianen oder eingepfarrete, oder wie sie reden, subditi in illa Ecclesia sind, geschweige denn daß er einen Bischoff, noch vielweniger aber seinen ihn vorgesetzten Bischoff, als der alle Clericos in seiner Dioeces unter seiner Jurisdiction hat. Ziegl. de Epis. III. 25. von Abendmahl auszuschliessen sich unterfangen sollte. De-

politias. Und ist um so vielmehr zu verwundern, daß Evangelische Lehrer, sie mögen nun Theologi oder JCti heissen, sich nicht entsehen, den Satz, daß auch Könige und Fürstenvon Abendmahl ausgeschlossen werden könten, so kühne in öffentliche Schrifften zu setzen, und auf Universitäten solche Irrthümer als Evangelische Wahrheiten denen Studenten beyzubringen, da doch schon vor langer Zeit unter den Pabstthum die Frantzösischen vindices juris Regii aus diesen Principio geschlossen haben, daß hohe Obrigkeiten in Betracht dieser ihrer Jurisdiction mit Kirchen-Censuren keines weges beleget werden könnten. Grotius d. l. §. 26. Damit man auch hierbey nicht etwann einwerffen möchte, daß in diesen Argumento zuförderst darauf gesehen werden müsse, was an Evangelisch-Lutherischen Orten in Gebrauch sey; so kömmt demselben hauptsächlich zu statten, daß in Chur-Sachsen auch von denen Consistoriis an die weltliche Regierungen die Appellationes pflegen gerichtet zu werden, und ob gleich das Ober-Consistorium zu Dreßden, weil es zugleich das Amt eines Ober-Kirchen-Raths praesentiret, in diesen Ansehen keiner Appellation unterworffen, so ist doch kein Zweiffel, es weiset es auch die tägliche Praxis, daß wenn unschuldige Leute auch von dem Ober-Consistorio zu Dreßden graviret werden, sie sich an das Geheimde Raths-Collegium per modum supplicationis, (die in effectu so viel ist, als wenn dahin appelliret würde) wenden können, auch von daraus an das Ober-Confistorium gebührende Weisungen und Correctiones abgehen. Sächsische Kirchen-Ordnung tit. von Ober-Consistorio §. es soll aber doch Carpz. Jurispr. Eccl. lib. 1. def. 12. Titius in der Probe des geistl. Rechts lib. 1. c. 6. §. 81. & 86.

Ferner so zeiget auch VI. die Natur und Eigenschafften des Kirchen-Banns, (VI) Weil die Protestirenden Fürsten Jura Episcopalia haben, und kein Clericus seinen Bischoff mit dem Kirchen-Bann belegen kau. daß man weder mit den kleinern noch grössern Excommunication wider Könige und Fürsten verfahren könne. Es muß allerdings auch in der Kirchen eine Ordnung seyn, damit alle Confusion als welche allen menschlichen Gesellschafften zuwider ist, und sie ruiniret, vermieden werde. Es kan ein Geistlicher keinen höhern Geistlichen der über ihn ist, weder mit dem kleinen noch grossen Kirchen-Bann belegen, ja er darff nicht einmahl alle Leyen von Abendmahl ausschliessen, sondern nur diejenigen, die seine Parochianen oder eingepfarrete, oder wie sie reden, subditi in illa Ecclesia sind, geschweige denn daß er einen Bischoff, noch vielweniger aber seinen ihn vorgesetzten Bischoff, als der alle Clericos in seiner Dioeces unter seiner Jurisdiction hat. Ziegl. de Epis. III. 25. von Abendmahl auszuschliessen sich unterfangen sollte. De-

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[151/0159] politias. Und ist um so vielmehr zu verwundern, daß Evangelische Lehrer, sie mögen nun Theologi oder JCti heissen, sich nicht entsehen, den Satz, daß auch Könige und Fürstenvon Abendmahl ausgeschlossen werden könten, so kühne in öffentliche Schrifften zu setzen, und auf Universitäten solche Irrthümer als Evangelische Wahrheiten denen Studenten beyzubringen, da doch schon vor langer Zeit unter den Pabstthum die Frantzösischen vindices juris Regii aus diesen Principio geschlossen haben, daß hohe Obrigkeiten in Betracht dieser ihrer Jurisdiction mit Kirchen-Censuren keines weges beleget werden könnten. Grotius d. l. §. 26. Damit man auch hierbey nicht etwann einwerffen möchte, daß in diesen Argumento zuförderst darauf gesehen werden müsse, was an Evangelisch-Lutherischen Orten in Gebrauch sey; so kömmt demselben hauptsächlich zu statten, daß in Chur-Sachsen auch von denen Consistoriis an die weltliche Regierungen die Appellationes pflegen gerichtet zu werden, und ob gleich das Ober-Consistorium zu Dreßden, weil es zugleich das Amt eines Ober-Kirchen-Raths praesentiret, in diesen Ansehen keiner Appellation unterworffen, so ist doch kein Zweiffel, es weiset es auch die tägliche Praxis, daß wenn unschuldige Leute auch von dem Ober-Consistorio zu Dreßden graviret werden, sie sich an das Geheimde Raths-Collegium per modum supplicationis, (die in effectu so viel ist, als wenn dahin appelliret würde) wenden können, auch von daraus an das Ober-Confistorium gebührende Weisungen und Correctiones abgehen. Sächsische Kirchen-Ordnung tit. von Ober-Consistorio §. es soll aber doch Carpz. Jurispr. Eccl. lib. 1. def. 12. Titius in der Probe des geistl. Rechts lib. 1. c. 6. §. 81. & 86. Ferner so zeiget auch VI. die Natur und Eigenschafften des Kirchen-Banns, daß man weder mit den kleinern noch grössern Excommunication wider Könige und Fürsten verfahren könne. Es muß allerdings auch in der Kirchen eine Ordnung seyn, damit alle Confusion als welche allen menschlichen Gesellschafften zuwider ist, und sie ruiniret, vermieden werde. Es kan ein Geistlicher keinen höhern Geistlichen der über ihn ist, weder mit dem kleinen noch grossen Kirchen-Bann belegen, ja er darff nicht einmahl alle Leyen von Abendmahl ausschliessen, sondern nur diejenigen, die seine Parochianen oder eingepfarrete, oder wie sie reden, subditi in illa Ecclesia sind, geschweige denn daß er einen Bischoff, noch vielweniger aber seinen ihn vorgesetzten Bischoff, als der alle Clericos in seiner Dioeces unter seiner Jurisdiction hat. Ziegl. de Epis. III. 25. von Abendmahl auszuschliessen sich unterfangen sollte. De- (VI) Weil die Protestirenden Fürsten Jura Episcopalia haben, und kein Clericus seinen Bischoff mit dem Kirchen-Bann belegen kau.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/159>, abgerufen am 23.11.2024.