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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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nicht privato judicio, sondern alles besserlich und erbaulich gehandelwerde, daß darinnen folgende Ordnung gehalten werden solte: nemlich, daß nach vorher gegangener Privat Vermahnung des Pfarrers, dieser solches dem Special-Superintendenten berichten, solche beyde nebst zweyen Kirch-Vätern die ärgerliche Person beschicken solten. Und wenn auch dieses nicht helffen wolte, solten diese vier letztern solches alles dem General-Superindententen schrifftlich fürbringen, derselbe folgends die Handlung an das Consistorium gelangen lassen; und daselbst solte erstlich, nach gnungsam vorhergegangener Erkäntnüß und daselbst ausführlicher beschriebenen Proceß die lasterhaffte Person excommuniciret und von Gebrauch des heiligen Nachtmahls ausgeschlossen werden. Und ist auf diese vorgeschriebene Ordnung von denen Predigern in Hertzogthum Braunschweig desto mehr zu reflectiren, weil dieselbe nicht nur von Hertzog Heinrich Julio, und zwar unter andern auf Veranlassung, daß die Prediger mit der Kirchen-Disciplin und Auflegung der öffentlichen Busse allerley Ungleichheit und Unrichtigkeit fürgenommen, und zum Theil nach ihren eigenen Wohlgefallen bißweilen auch um ihrer Privat-Sachen und Irrungen willen, so sie oder ihre Angehörige mit den Leuten gehabt, dieselbe von der heil. Tauffe, Absolution und Nachtmahl Christi abgewiesen, auch öffentlich von der Cantzel, nicht mit der Schrifft, sondern Ehrenrührigen Schmähe-Worten nahmhafftig und auf das ärgste ausgemacht, und nach ihren eigenen Gutdüncken mit der öffentlichen Busse beleget, anno 1593. wieder verneuert, sondern auch diese Constitution von Hertzog Augusto Anno 1651. der zu Wolffenbüttel gedruckten Cantzley-Ordnung angehenget worden. Siehe Hertzogs Augusti zu Braunschw. Cantzley-Ordnung p. 769. seq. Fürstl. Ausschreiben wegen Handhabung der Fürstl. Kirchen-Ordnung und verordneten Consistorii.

(IV) Und zwar dieses alles von Rechtswegen.

Gleichwie aber die Ausschliessung von Abendmahl wenn sie zu dem geistlichen von GOtt und Christo anbefohlnen Amt der Prediger gehörete, welch es sie auch wider die Fürsten selbst zu exerciren befugt wären, von der weltlichen Obrigkeit nach der vorher erzehleten Weise durch weltliche Ordnungen und Gesetze nicht hätte also beschnitten und eingeschräncket werden können, also würde auch IV. dieselbe noch vielweniger durch die weltliche Christliche und Evangelische hohe Landes-Obrigkeit können oder dörffen abgeschafft werden, indem bey denen Evangelischen ausgemacht, daß die Könige und Fürsten keine göttliche Ordnung und Befehl

nicht privato judicio, sondern alles besserlich und erbaulich gehandelwerde, daß darinnen folgende Ordnung gehalten werden solte: nemlich, daß nach vorher gegangener Privat Vermahnung des Pfarrers, dieser solches dem Special-Superintendenten berichten, solche beyde nebst zweyen Kirch-Vätern die ärgerliche Person beschicken solten. Und wenn auch dieses nicht helffen wolte, solten diese vier letztern solches alles dem General-Superindententen schrifftlich fürbringen, derselbe folgends die Handlung an das Consistorium gelangen lassen; und daselbst solte erstlich, nach gnungsam vorhergegangener Erkäntnüß und daselbst ausführlicher beschriebenen Proceß die lasterhaffte Person excommuniciret und von Gebrauch des heiligen Nachtmahls ausgeschlossen werden. Und ist auf diese vorgeschriebene Ordnung von denen Predigern in Hertzogthum Braunschweig desto mehr zu reflectiren, weil dieselbe nicht nur von Hertzog Heinrich Julio, und zwar unter andern auf Veranlassung, daß die Prediger mit der Kirchen-Disciplin und Auflegung der öffentlichen Busse allerley Ungleichheit und Unrichtigkeit fürgenommen, und zum Theil nach ihren eigenen Wohlgefallen bißweilen auch um ihrer Privat-Sachen und Irrungen willen, so sie oder ihre Angehörige mit den Leuten gehabt, dieselbe von der heil. Tauffe, Absolution und Nachtmahl Christi abgewiesen, auch öffentlich von der Cantzel, nicht mit der Schrifft, sondern Ehrenrührigen Schmähe-Worten nahmhafftig und auf das ärgste ausgemacht, und nach ihren eigenen Gutdüncken mit der öffentlichen Busse beleget, anno 1593. wieder verneuert, sondern auch diese Constitution von Hertzog Augusto Anno 1651. der zu Wolffenbüttel gedruckten Cantzley-Ordnung angehenget worden. Siehe Hertzogs Augusti zu Braunschw. Cantzley-Ordnung p. 769. seq. Fürstl. Ausschreiben wegen Handhabung der Fürstl. Kirchen-Ordnung und verordneten Consistorii.

(IV) Und zwar dieses alles von Rechtswegen.

Gleichwie aber die Ausschliessung von Abendmahl wenn sie zu dem geistlichen von GOtt und Christo anbefohlnen Amt der Prediger gehörete, welch es sie auch wider die Fürsten selbst zu exerciren befugt wären, von der weltlichen Obrigkeit nach der vorher erzehleten Weise durch weltliche Ordnungen und Gesetze nicht hätte also beschnitten und eingeschräncket werden können, also würde auch IV. dieselbe noch vielweniger durch die weltliche Christliche und Evangelische hohe Landes-Obrigkeit können oder dörffen abgeschafft werden, indem bey denen Evangelischen ausgemacht, daß die Könige und Fürsten keine göttliche Ordnung und Befehl

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[146/0154] nicht privato judicio, sondern alles besserlich und erbaulich gehandelwerde, daß darinnen folgende Ordnung gehalten werden solte: nemlich, daß nach vorher gegangener Privat Vermahnung des Pfarrers, dieser solches dem Special-Superintendenten berichten, solche beyde nebst zweyen Kirch-Vätern die ärgerliche Person beschicken solten. Und wenn auch dieses nicht helffen wolte, solten diese vier letztern solches alles dem General-Superindententen schrifftlich fürbringen, derselbe folgends die Handlung an das Consistorium gelangen lassen; und daselbst solte erstlich, nach gnungsam vorhergegangener Erkäntnüß und daselbst ausführlicher beschriebenen Proceß die lasterhaffte Person excommuniciret und von Gebrauch des heiligen Nachtmahls ausgeschlossen werden. Und ist auf diese vorgeschriebene Ordnung von denen Predigern in Hertzogthum Braunschweig desto mehr zu reflectiren, weil dieselbe nicht nur von Hertzog Heinrich Julio, und zwar unter andern auf Veranlassung, daß die Prediger mit der Kirchen-Disciplin und Auflegung der öffentlichen Busse allerley Ungleichheit und Unrichtigkeit fürgenommen, und zum Theil nach ihren eigenen Wohlgefallen bißweilen auch um ihrer Privat-Sachen und Irrungen willen, so sie oder ihre Angehörige mit den Leuten gehabt, dieselbe von der heil. Tauffe, Absolution und Nachtmahl Christi abgewiesen, auch öffentlich von der Cantzel, nicht mit der Schrifft, sondern Ehrenrührigen Schmähe-Worten nahmhafftig und auf das ärgste ausgemacht, und nach ihren eigenen Gutdüncken mit der öffentlichen Busse beleget, anno 1593. wieder verneuert, sondern auch diese Constitution von Hertzog Augusto Anno 1651. der zu Wolffenbüttel gedruckten Cantzley-Ordnung angehenget worden. Siehe Hertzogs Augusti zu Braunschw. Cantzley-Ordnung p. 769. seq. Fürstl. Ausschreiben wegen Handhabung der Fürstl. Kirchen-Ordnung und verordneten Consistorii. Gleichwie aber die Ausschliessung von Abendmahl wenn sie zu dem geistlichen von GOtt und Christo anbefohlnen Amt der Prediger gehörete, welch es sie auch wider die Fürsten selbst zu exerciren befugt wären, von der weltlichen Obrigkeit nach der vorher erzehleten Weise durch weltliche Ordnungen und Gesetze nicht hätte also beschnitten und eingeschräncket werden können, also würde auch IV. dieselbe noch vielweniger durch die weltliche Christliche und Evangelische hohe Landes-Obrigkeit können oder dörffen abgeschafft werden, indem bey denen Evangelischen ausgemacht, daß die Könige und Fürsten keine göttliche Ordnung und Befehl

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/154>, abgerufen am 23.11.2024.