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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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recht, daß excommunicatio minor nur umbra excommunicationis majoris sey. Da aber die excommunicatio major als der Cörper, ut recte Articuli Smalcaldici asserunt, was weltliches ist, muß nothwendig der Schatten oder die Reliquien darvon auch was weltliches seyn. Denn von weltlichen Dingen kan man nicht sagen, daß sie einen geistlichen Schatten oder Reliquias haben. 7.) Die Excommunication überhaupt so ferne sie a majore & minore abstrahiret est exclusio a communione oder eine Ausschliessung von Abendmahl. Lancelott. Inst. Jur. Canon. lib. 4. tit. 12. §. ult. Denn es ist oben ausgeführet worden und sonsten ex historia Ecclesiastiaa offenbar, daß auch diejenigen, so man mit den grossen Kirchen-Bann belegt, von Abendmahl ausgeschlossen werden, obgleich derselbe über dieses noch weiter gehet. Wenn nun der grosse Kirchen Bann gantz und gar secundum Articulos Smalcaldicos poena mere civilis ist, so muß auch die Ausschliessung von Abendmahl, die bey der kleinen Excommunication übrig bleibet, eine weltliche Straffe seyn. Denn sonsten hätte der grosse Kirchen-Bann nicht poena mere civilis, sondern ex poena civili (in Ansehung der gäntzlichen Ausstossung aus der Gemeine) & spirituali, (in Ansehung der Ausschliessung von Abendmahl) mixta müssen genennet werden. 8.) Ob wohl der grosse Kirchen-Bann vor dem zum öfftern ohne Vorhergehung des kleinern gebraucht worden, so ist doch der kleinere Bann ordentlich als ein Mittel gebraucht worden, den unbußfertigen Sünder hernach mit dem grössern Kirchen-Bann zu bestraffen. Seldenus de Synedriis lib. 1. c. 7. p. 77. & 78. Bellarminus adv. Barclaium c. 7. Paparum mos est Principes primum paterne corripere. Deinde per censuram Ecolesiasticam sacramentorum communione privare. Deinde subditos eorum a juramento fidelitatis absolvere eosque regia dignitate privare. Petrus Molinaeus de poenitentia lib. 8. c. 31, Nun ist aber bekant, quod finis fit norma mediorum, und wenn also der grosse Bann als finis eine pur weltliche Straffe ist, so muß auch der kleinere als medium ad finem eine weltliche Straffe seyn. Wiederum sublato fine tolluntur media. Fället nun der grosse Bann tanquam finis nach der Lehre articulorum Smalcaldicorum dergestalt weg, daß sich Kirchen-Diener desselben als einer weltlichen Straffe nicht bedienen sollen, so können sie auch den kleinern als ein medium nicht ferner brauchen. 9.) So weisen auch endlich die Attributa und Eigenschafften des kleinern Banns, die die JCti, (so sich per articulos Smalcaldicos verleiten lassen, denselben pro poena spirituali zu achten,) einmüthig demselben zueignen, und von denen wir in folgenden Argumenten abson-

recht, daß excommunicatio minor nur umbra excommunicationis majoris sey. Da aber die excommunicatio major als der Cörper, ut recte Articuli Smalcaldici asserunt, was weltliches ist, muß nothwendig der Schatten oder die Reliquien darvon auch was weltliches seyn. Denn von weltlichen Dingen kan man nicht sagen, daß sie einen geistlichen Schatten oder Reliquias haben. 7.) Die Excommunication überhaupt so ferne sie a majore & minore abstrahiret est exclusio a communione oder eine Ausschliessung von Abendmahl. Lancelott. Inst. Jur. Canon. lib. 4. tit. 12. §. ult. Denn es ist oben ausgeführet worden und sonsten ex historia Ecclesiastiaa offenbar, daß auch diejenigen, so man mit den grossen Kirchen-Bann belegt, von Abendmahl ausgeschlossen werden, obgleich derselbe über dieses noch weiter gehet. Wenn nun der grosse Kirchen Bann gantz und gar secundum Articulos Smalcaldicos poena mere civilis ist, so muß auch die Ausschliessung von Abendmahl, die bey der kleinen Excommunication übrig bleibet, eine weltliche Straffe seyn. Denn sonsten hätte der grosse Kirchen-Bann nicht poena mere civilis, sondern ex poena civili (in Ansehung der gäntzlichen Ausstossung aus der Gemeine) & spirituali, (in Ansehung der Ausschliessung von Abendmahl) mixta müssen genennet werden. 8.) Ob wohl der grosse Kirchen-Bann vor dem zum öfftern ohne Vorhergehung des kleinern gebraucht worden, so ist doch der kleinere Bann ordentlich als ein Mittel gebraucht worden, den unbußfertigen Sünder hernach mit dem grössern Kirchen-Bann zu bestraffen. Seldenus de Synedriis lib. 1. c. 7. p. 77. & 78. Bellarminus adv. Barclaium c. 7. Paparum mos est Principes primum paterne corripere. Deinde per censuram Ecolesiasticam sacramentorum communione privare. Deinde subditos eorum a juramento fidelitatis absolvere eosque regia dignitate privare. Petrus Molinaeus de poenitentia lib. 8. c. 31, Nun ist aber bekant, quod finis fit norma mediorum, und wenn also der grosse Bann als finis eine pur weltliche Straffe ist, so muß auch der kleinere als medium ad finem eine weltliche Straffe seyn. Wiederum sublato fine tolluntur media. Fället nun der grosse Bann tanquam finis nach der Lehre articulorum Smalcaldicorum dergestalt weg, daß sich Kirchen-Diener desselben als einer weltlichen Straffe nicht bedienen sollen, so können sie auch den kleinern als ein medium nicht ferner brauchen. 9.) So weisen auch endlich die Attributa und Eigenschafften des kleinern Banns, die die JCti, (so sich per articulos Smalcaldicos verleiten lassen, denselben pro poena spirituali zu achten,) einmüthig demselben zueignen, und von denen wir in folgenden Argumenten abson-

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[140/0148] recht, daß excommunicatio minor nur umbra excommunicationis majoris sey. Da aber die excommunicatio major als der Cörper, ut recte Articuli Smalcaldici asserunt, was weltliches ist, muß nothwendig der Schatten oder die Reliquien darvon auch was weltliches seyn. Denn von weltlichen Dingen kan man nicht sagen, daß sie einen geistlichen Schatten oder Reliquias haben. 7.) Die Excommunication überhaupt so ferne sie a majore & minore abstrahiret est exclusio a communione oder eine Ausschliessung von Abendmahl. Lancelott. Inst. Jur. Canon. lib. 4. tit. 12. §. ult. Denn es ist oben ausgeführet worden und sonsten ex historia Ecclesiastiaa offenbar, daß auch diejenigen, so man mit den grossen Kirchen-Bann belegt, von Abendmahl ausgeschlossen werden, obgleich derselbe über dieses noch weiter gehet. Wenn nun der grosse Kirchen Bann gantz und gar secundum Articulos Smalcaldicos poena mere civilis ist, so muß auch die Ausschliessung von Abendmahl, die bey der kleinen Excommunication übrig bleibet, eine weltliche Straffe seyn. Denn sonsten hätte der grosse Kirchen-Bann nicht poena mere civilis, sondern ex poena civili (in Ansehung der gäntzlichen Ausstossung aus der Gemeine) & spirituali, (in Ansehung der Ausschliessung von Abendmahl) mixta müssen genennet werden. 8.) Ob wohl der grosse Kirchen-Bann vor dem zum öfftern ohne Vorhergehung des kleinern gebraucht worden, so ist doch der kleinere Bann ordentlich als ein Mittel gebraucht worden, den unbußfertigen Sünder hernach mit dem grössern Kirchen-Bann zu bestraffen. Seldenus de Synedriis lib. 1. c. 7. p. 77. & 78. Bellarminus adv. Barclaium c. 7. Paparum mos est Principes primum paterne corripere. Deinde per censuram Ecolesiasticam sacramentorum communione privare. Deinde subditos eorum a juramento fidelitatis absolvere eosque regia dignitate privare. Petrus Molinaeus de poenitentia lib. 8. c. 31, Nun ist aber bekant, quod finis fit norma mediorum, und wenn also der grosse Bann als finis eine pur weltliche Straffe ist, so muß auch der kleinere als medium ad finem eine weltliche Straffe seyn. Wiederum sublato fine tolluntur media. Fället nun der grosse Bann tanquam finis nach der Lehre articulorum Smalcaldicorum dergestalt weg, daß sich Kirchen-Diener desselben als einer weltlichen Straffe nicht bedienen sollen, so können sie auch den kleinern als ein medium nicht ferner brauchen. 9.) So weisen auch endlich die Attributa und Eigenschafften des kleinern Banns, die die JCti, (so sich per articulos Smalcaldicos verleiten lassen, denselben pro poena spirituali zu achten,) einmüthig demselben zueignen, und von denen wir in folgenden Argumenten abson-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/148>, abgerufen am 23.11.2024.