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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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der Clerisey auf dem Maul trumpen liesse, oder einen Henricum Sanctum, der sich bereden ließ, der Teuffel wäre in Jägers Gestalt aus seiner Gemahlin Kammer herausgangen, an ihrer Durchl. finden. Sie wurden aber nicht wenig bestürtzt, als sie so unvermuthet folgendes den 10. Septemb. 1705. datirtes Rescript erhielten. Und ist wohl leichtlich zu vermuthen, daß ihnen dieses nicht alleine eben so empfindlich war, als wenn ungezogene Kinder unversehens von ihren Herrn Praeceptor auf die Finger geklopfft werden, sondern auch daß sie leicht vorher sehen konten, daß es hierbey nicht bleiben dörffte. Das Rescript lautete also:

Rescript das denen Predigern ihren Unfug vor Augen legt.

Der Durchlauchtigste Fürst und Herr, etc. etc. haben nicht ohne Befremdung ersehen, was bey ihnen dero Hoff-Prediger und Hoff-Caplan in einer gewissen, untern 4ten hujus eingelangten mit verschiedenen taxativen und dem Ihro schuldigen Respect zuwiederlauffenden expressionen angefülleten Schrifft vorstellen wollen; gleichwie nun höchstgedacht Ihro Durchl. denenselben zuförderst ihren Unfug hierdurch ernstlich verweisen lassen, und so viel den Inhalt sothaner Schrifft betrifft, keinesweges gestatten können, daß über die darinn aufgeführte Frage, bevorab bey denen mit eingemischten unerfindlichen Umständen, auswärtiger Theologorum judicium eingehohlet werde; also lassen sie denenselben bey Vermeidung Dero Ungnad und anderer unbeliebiger Verordnung hiermit anbefehlen, sich dessen gäntzlich zu enthalten, und über die erwehnte Frage zu Ihrer Durchl. Verunglimpffung und Verkleinerung sich in keine Communication oder Schrifft-Wechselung mit jemanden einzulassen, gestalt dann Ihre Durchl, nachdemmahlen sie wahrgenommen, daß die bemeldte Prediger ihnen dabey einen Zweiffel in ihren Gewissen machen, sie auf etwas, so sie nach selbigem unverantwortlich zu seyn vermeynen, keinesweges zu ziehen gemeynet seyn, auch solchemnach wegen Erwehlung eines andern Confessionarii nechstens Ihre Entschliessung fassen werden, und es also der Erörterung sothaner Frage zu Beruhigung mehrgemeldter Prediger ihrer Conscienz nicht bedürffen wird; wobey sie dann dieselbe hierdurch ferner erinnnern lassen, auch bey ihren Predigten (um so vielmehr, da die zu dieser Vorstellung Anlaß gegebene Sache noch zur Zeit auf der Ungewißheit beruhet, Ihro Durchlaucht auch vorhin allschon declariret, daß ob sie zwar der göttlichen Schickung darunter ihren Lauff lassen, Ihres Orts aber dieselbe nicht befördern würden) gehörige Moderation zu gebrauchen, und so wenig dadurch, als durch weitere schrifftliche Vorstellung Ihre Durchl. zu beunruhigen, mit der ernstlichen Bedeutung, daß,

der Clerisey auf dem Maul trumpen liesse, oder einen Henricum Sanctum, der sich bereden ließ, der Teuffel wäre in Jägers Gestalt aus seiner Gemahlin Kammer herausgangen, an ihrer Durchl. finden. Sie wurden aber nicht wenig bestürtzt, als sie so unvermuthet folgendes den 10. Septemb. 1705. datirtes Rescript erhielten. Und ist wohl leichtlich zu vermuthen, daß ihnen dieses nicht alleine eben so empfindlich war, als wenn ungezogene Kinder unversehens von ihren Herrn Praeceptor auf die Finger geklopfft werden, sondern auch daß sie leicht vorher sehen konten, daß es hierbey nicht bleiben dörffte. Das Rescript lautete also:

Rescript das denen Predigern ihren Unfug vor Augen legt.

Der Durchlauchtigste Fürst und Herr, etc. etc. haben nicht ohne Befremdung ersehen, was bey ihnen dero Hoff-Prediger und Hoff-Caplan in einer gewissen, untern 4ten hujus eingelangten mit verschiedenen taxativen und dem Ihro schuldigen Respect zuwiederlauffenden expressionen angefülleten Schrifft vorstellen wollen; gleichwie nun höchstgedacht Ihro Durchl. denenselben zuförderst ihren Unfug hierdurch ernstlich verweisen lassen, und so viel den Inhalt sothaner Schrifft betrifft, keinesweges gestatten können, daß über die darinn aufgeführte Frage, bevorab bey denen mit eingemischten unerfindlichen Umständen, auswärtiger Theologorum judicium eingehohlet werde; also lassen sie denenselben bey Vermeidung Dero Ungnad und anderer unbeliebiger Verordnung hiermit anbefehlen, sich dessen gäntzlich zu enthalten, und über die erwehnte Frage zu Ihrer Durchl. Verunglimpffung und Verkleinerung sich in keine Communication oder Schrifft-Wechselung mit jemanden einzulassen, gestalt dann Ihre Durchl, nachdemmahlen sie wahrgenommen, daß die bemeldte Prediger ihnen dabey einen Zweiffel in ihren Gewissen machen, sie auf etwas, so sie nach selbigem unverantwortlich zu seyn vermeynen, keinesweges zu ziehen gemeynet seyn, auch solchemnach wegen Erwehlung eines andern Confessionarii nechstens Ihre Entschliessung fassen werden, und es also der Erörterung sothaner Frage zu Beruhigung mehrgemeldter Prediger ihrer Conscienz nicht bedürffen wird; wobey sie dann dieselbe hierdurch ferner erinnnern lassen, auch bey ihren Predigten (um so vielmehr, da die zu dieser Vorstellung Anlaß gegebene Sache noch zur Zeit auf der Ungewißheit beruhet, Ihro Durchlaucht auch vorhin allschon declariret, daß ob sie zwar der göttlichen Schickung darunter ihren Lauff lassen, Ihres Orts aber dieselbe nicht befördern würden) gehörige Moderation zu gebrauchen, und so wenig dadurch, als durch weitere schrifftliche Vorstellung Ihre Durchl. zu beunruhigen, mit der ernstlichen Bedeutung, daß,

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[118/0126] der Clerisey auf dem Maul trumpen liesse, oder einen Henricum Sanctum, der sich bereden ließ, der Teuffel wäre in Jägers Gestalt aus seiner Gemahlin Kammer herausgangen, an ihrer Durchl. finden. Sie wurden aber nicht wenig bestürtzt, als sie so unvermuthet folgendes den 10. Septemb. 1705. datirtes Rescript erhielten. Und ist wohl leichtlich zu vermuthen, daß ihnen dieses nicht alleine eben so empfindlich war, als wenn ungezogene Kinder unversehens von ihren Herrn Praeceptor auf die Finger geklopfft werden, sondern auch daß sie leicht vorher sehen konten, daß es hierbey nicht bleiben dörffte. Das Rescript lautete also: Der Durchlauchtigste Fürst und Herr, etc. etc. haben nicht ohne Befremdung ersehen, was bey ihnen dero Hoff-Prediger und Hoff-Caplan in einer gewissen, untern 4ten hujus eingelangten mit verschiedenen taxativen und dem Ihro schuldigen Respect zuwiederlauffenden expressionen angefülleten Schrifft vorstellen wollen; gleichwie nun höchstgedacht Ihro Durchl. denenselben zuförderst ihren Unfug hierdurch ernstlich verweisen lassen, und so viel den Inhalt sothaner Schrifft betrifft, keinesweges gestatten können, daß über die darinn aufgeführte Frage, bevorab bey denen mit eingemischten unerfindlichen Umständen, auswärtiger Theologorum judicium eingehohlet werde; also lassen sie denenselben bey Vermeidung Dero Ungnad und anderer unbeliebiger Verordnung hiermit anbefehlen, sich dessen gäntzlich zu enthalten, und über die erwehnte Frage zu Ihrer Durchl. Verunglimpffung und Verkleinerung sich in keine Communication oder Schrifft-Wechselung mit jemanden einzulassen, gestalt dann Ihre Durchl, nachdemmahlen sie wahrgenommen, daß die bemeldte Prediger ihnen dabey einen Zweiffel in ihren Gewissen machen, sie auf etwas, so sie nach selbigem unverantwortlich zu seyn vermeynen, keinesweges zu ziehen gemeynet seyn, auch solchemnach wegen Erwehlung eines andern Confessionarii nechstens Ihre Entschliessung fassen werden, und es also der Erörterung sothaner Frage zu Beruhigung mehrgemeldter Prediger ihrer Conscienz nicht bedürffen wird; wobey sie dann dieselbe hierdurch ferner erinnnern lassen, auch bey ihren Predigten (um so vielmehr, da die zu dieser Vorstellung Anlaß gegebene Sache noch zur Zeit auf der Ungewißheit beruhet, Ihro Durchlaucht auch vorhin allschon declariret, daß ob sie zwar der göttlichen Schickung darunter ihren Lauff lassen, Ihres Orts aber dieselbe nicht befördern würden) gehörige Moderation zu gebrauchen, und so wenig dadurch, als durch weitere schrifftliche Vorstellung Ihre Durchl. zu beunruhigen, mit der ernstlichen Bedeutung, daß,

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/126>, abgerufen am 06.05.2024.