Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.Regel machen; doch würde es diesen Abfall, den GOtt verhüten wolle, exaggeriren, als der bey uns sine exemplo ist, und wie wir es in GOttes Wort an Nadab, Abihu, Usa, u. a. m. finden, daß das erste Sünden-Exempel in einer gewissen Sünden-Art offt vor andern exemplariter bestraffet ist, dahero desto mehr Unseegens und Straffe zu fürchten ist, daß dergleichen Theologi und Suasores grössere Schuld und Sünde haben würden. Weil wir aber, gnädigster Fürst und Herr, unsere Seele und Gewissen dabey mit GOit zu retten gedencken, und unsern theuer beschwornen Pflichten nach, nichts dessen zu unterlassen, was mit Vermahnen, bitten, flehen, und warnen, mit straffen und binden unsers hohen, göttlichen und von GOTT allein dependirenden Amtes ist: So gelanget an Ew. Hochfürstliche Durchl. als unsern wie von Gnade und Recht hochberühmten, also auch von dem Eyffer für die Lauterkeit der Evangelischen Lehre aus dero Glaubens-Bekänntnüß und Edict weltbekannten gnädigsten Fürsten und Herrn und SUMMUM EPISCOPUM derjenigen Kirchen, die von Babel ausgegangen sind, unsere durch GOtt weh- und demüthigste Bitte, 1.) Uns als Diener Christi und Haußhalter über GOttes Geheimnüsse in dieser hochangelegenen Lehr-Heyls-Religions- und Gewissens-Sache zu hören, daß GOtt Ew. Durchl. auch höre! Dero hohe Obrigkeitliche Gnaden-Hand, Schutz und Beystand unserm Amte und der Sache, so GOttes ist, nicht zu versagen, noch uns zu wehren, das von unserer Heerde und Hut getrennte Schäflein zu suchen und auf die rechte Weyde zu führen, auch 2.) der obgedachten verschiedenen vornehmen Theologorum Responsa uns gnädigst zu communiciren, auf daß mit Conferirung ihrer singulairen Opinion mit der gemeinen Lehre unsrer Kirche und Kirchen-Lehrer, und Untersuchung beyderseits gebrauchten Argumenten, die Wahrheit, die wir allemahl zu weichen und zu folgen erböthig, und schuldig sind, destomehr befördert und befestiget, GOttes Ehre und das Heyl der Seelen, als der einige Zweck der wahren Christen, erreichet werde: auch wir wissen mögen, wie wir, nachdem selbige Responsa gegründet oder nicht seyn werden, in unsern Amts-Verrichtungen, als predigen, absolviren, communiciren, uns zu halten haben, wie es Ew. Hochfürstlichen Durchl. samt übrigen hohen Interessirten, auch uns unwürdigen Dienern GOttes vor diesem unser aller HErrn, vor der reinern Kirchen, im Gewissen und in der letzten Todes-Stunde unverweißlich ist. Ew. Hochfürstliche Durchl. versichern wir vor dem Richter aller Welt, daß Regel machen; doch würde es diesen Abfall, den GOtt verhüten wolle, exaggeriren, als der bey uns sine exemplo ist, und wie wir es in GOttes Wort an Nadab, Abihu, Usa, u. a. m. finden, daß das erste Sünden-Exempel in einer gewissen Sünden-Art offt vor andern exemplariter bestraffet ist, dahero desto mehr Unseegens und Straffe zu fürchten ist, daß dergleichen Theologi und Suasores grössere Schuld und Sünde haben würden. Weil wir aber, gnädigster Fürst und Herr, unsere Seele und Gewissen dabey mit GOit zu retten gedencken, und unsern theuer beschwornen Pflichten nach, nichts dessen zu unterlassen, was mit Vermahnen, bitten, flehen, und warnen, mit straffen und binden unsers hohen, göttlichen und von GOTT allein dependirenden Amtes ist: So gelanget an Ew. Hochfürstliche Durchl. als unsern wie von Gnade und Recht hochberühmten, also auch von dem Eyffer für die Lauterkeit der Evangelischen Lehre aus dero Glaubens-Bekänntnüß und Edict weltbekannten gnädigsten Fürsten und Herrn und SUMMUM EPISCOPUM derjenigen Kirchen, die von Babel ausgegangen sind, unsere durch GOtt weh- und demüthigste Bitte, 1.) Uns als Diener Christi und Haußhalter über GOttes Geheimnüsse in dieser hochangelegenen Lehr-Heyls-Religions- und Gewissens-Sache zu hören, daß GOtt Ew. Durchl. auch höre! Dero hohe Obrigkeitliche Gnaden-Hand, Schutz und Beystand unserm Amte und der Sache, so GOttes ist, nicht zu versagen, noch uns zu wehren, das von unserer Heerde und Hut getrennte Schäflein zu suchen und auf die rechte Weyde zu führen, auch 2.) der obgedachten verschiedenen vornehmen Theologorum Responsa uns gnädigst zu communiciren, auf daß mit Conferirung ihrer singulairen Opinion mit der gemeinen Lehre unsrer Kirche und Kirchen-Lehrer, und Untersuchung beyderseits gebrauchten Argumenten, die Wahrheit, die wir allemahl zu weichen und zu folgen erböthig, und schuldig sind, destomehr befördert und befestiget, GOttes Ehre und das Heyl der Seelen, als der einige Zweck der wahren Christen, erreichet werde: auch wir wissen mögen, wie wir, nachdem selbige Responsa gegründet oder nicht seyn werden, in unsern Amts-Verrichtungen, als predigen, absolviren, communiciren, uns zu halten haben, wie es Ew. Hochfürstlichen Durchl. samt übrigen hohen Interessirten, auch uns unwürdigen Dienern GOttes vor diesem unser aller HErrn, vor der reinern Kirchen, im Gewissen und in der letzten Todes-Stunde unverweißlich ist. Ew. Hochfürstliche Durchl. versichern wir vor dem Richter aller Welt, daß <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0117" n="109"/> Regel machen; doch würde es diesen Abfall, den GOtt verhüten wolle, exaggeriren, als der bey uns sine exemplo ist, und wie wir es in GOttes Wort an Nadab, Abihu, Usa, u. a. m. finden, daß das erste Sünden-Exempel in einer gewissen Sünden-Art offt vor andern exemplariter bestraffet ist, dahero desto mehr Unseegens und Straffe zu fürchten ist, daß dergleichen Theologi und Suasores grössere Schuld und Sünde haben würden. Weil wir aber, gnädigster Fürst und Herr, unsere Seele und Gewissen dabey mit GOit zu retten gedencken, und unsern theuer beschwornen Pflichten nach, nichts dessen zu unterlassen, was mit Vermahnen, bitten, flehen, und warnen, mit straffen und binden unsers hohen, göttlichen und von GOTT allein dependirenden Amtes ist: So gelanget an Ew. Hochfürstliche Durchl. als unsern wie von Gnade und Recht hochberühmten, also auch von dem Eyffer für die Lauterkeit der Evangelischen Lehre aus dero Glaubens-Bekänntnüß und Edict weltbekannten gnädigsten Fürsten und Herrn und SUMMUM EPISCOPUM derjenigen Kirchen, die von Babel ausgegangen sind, unsere durch GOtt weh- und demüthigste Bitte, 1.) Uns als Diener Christi und Haußhalter über GOttes Geheimnüsse in dieser hochangelegenen Lehr-Heyls-Religions- und Gewissens-Sache zu hören, daß GOtt Ew. Durchl. auch höre! Dero hohe Obrigkeitliche Gnaden-Hand, Schutz und Beystand unserm Amte und der Sache, so GOttes ist, nicht zu versagen, noch uns zu wehren, das von unserer Heerde und Hut getrennte Schäflein zu suchen und auf die rechte Weyde zu führen, auch 2.) der obgedachten verschiedenen vornehmen Theologorum Responsa uns gnädigst zu communiciren, auf daß mit <hi rendition="#i">Conferir</hi>ung ihrer <hi rendition="#i">singulair</hi>en <hi rendition="#i">Opinion</hi> mit der gemeinen Lehre unsrer Kirche und Kirchen-Lehrer, und Untersuchung beyderseits gebrauchten Argumenten, die Wahrheit, die wir allemahl zu weichen und zu folgen erböthig, und schuldig sind, destomehr befördert und befestiget, GOttes Ehre und das Heyl der Seelen, als der einige Zweck der wahren Christen, erreichet werde: auch wir wissen mögen, wie wir, nachdem selbige <hi rendition="#i">Responsa</hi> gegründet oder nicht seyn werden, in unsern Amts-Verrichtungen, als predigen, absolviren, communiciren, uns zu halten haben, wie es Ew. 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Regel machen; doch würde es diesen Abfall, den GOtt verhüten wolle, exaggeriren, als der bey uns sine exemplo ist, und wie wir es in GOttes Wort an Nadab, Abihu, Usa, u. a. m. finden, daß das erste Sünden-Exempel in einer gewissen Sünden-Art offt vor andern exemplariter bestraffet ist, dahero desto mehr Unseegens und Straffe zu fürchten ist, daß dergleichen Theologi und Suasores grössere Schuld und Sünde haben würden. Weil wir aber, gnädigster Fürst und Herr, unsere Seele und Gewissen dabey mit GOit zu retten gedencken, und unsern theuer beschwornen Pflichten nach, nichts dessen zu unterlassen, was mit Vermahnen, bitten, flehen, und warnen, mit straffen und binden unsers hohen, göttlichen und von GOTT allein dependirenden Amtes ist: So gelanget an Ew. Hochfürstliche Durchl. als unsern wie von Gnade und Recht hochberühmten, also auch von dem Eyffer für die Lauterkeit der Evangelischen Lehre aus dero Glaubens-Bekänntnüß und Edict weltbekannten gnädigsten Fürsten und Herrn und SUMMUM EPISCOPUM derjenigen Kirchen, die von Babel ausgegangen sind, unsere durch GOtt weh- und demüthigste Bitte, 1.) Uns als Diener Christi und Haußhalter über GOttes Geheimnüsse in dieser hochangelegenen Lehr-Heyls-Religions- und Gewissens-Sache zu hören, daß GOtt Ew. Durchl. auch höre! Dero hohe Obrigkeitliche Gnaden-Hand, Schutz und Beystand unserm Amte und der Sache, so GOttes ist, nicht zu versagen, noch uns zu wehren, das von unserer Heerde und Hut getrennte Schäflein zu suchen und auf die rechte Weyde zu führen, auch 2.) der obgedachten verschiedenen vornehmen Theologorum Responsa uns gnädigst zu communiciren, auf daß mit Conferirung ihrer singulairen Opinion mit der gemeinen Lehre unsrer Kirche und Kirchen-Lehrer, und Untersuchung beyderseits gebrauchten Argumenten, die Wahrheit, die wir allemahl zu weichen und zu folgen erböthig, und schuldig sind, destomehr befördert und befestiget, GOttes Ehre und das Heyl der Seelen, als der einige Zweck der wahren Christen, erreichet werde: auch wir wissen mögen, wie wir, nachdem selbige Responsa gegründet oder nicht seyn werden, in unsern Amts-Verrichtungen, als predigen, absolviren, communiciren, uns zu halten haben, wie es Ew. Hochfürstlichen Durchl. samt übrigen hohen Interessirten, auch uns unwürdigen Dienern GOttes vor diesem unser aller HErrn, vor der reinern Kirchen, im Gewissen und in der letzten Todes-Stunde unverweißlich ist. Ew. Hochfürstliche Durchl. versichern wir vor dem Richter aller Welt, daß
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/117>, abgerufen am 16.02.2025. |