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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Tit. 15. q. 2. An scortatio, mollities, sodomia, in se sint peccata? & qu. 5. An gradus lege divina prohibiti sint contrajus naturae. die ich auf mich ziehen muß, weil er Herr D. P. wie bekandt, dieserwegen ein ehrwürdiges Ministerium wieder mich aufgewiegelt, und in dem ohnlängst bey Ew. Magnif. und dem Concilio Asseslorum eingegebenen Memorial, das er privata autoritate und ohne Consens des Ministerii, jedoch in dessen Nahmen verfertiget, (seiner selbst eigenen Berühmung nach,) mir die in besagten locis als sententias Atheisticas angegebene Meynungen imputiret, und mich dieserwegen als einen Atheisten in privat Discursen eine geraume Zeit traduciret.

Ob nun wohl bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit meinem gnädigsten Herrn, und für der gantzen ehrbarn Christlichen Welt, ich meine Unschuld wieder diese unchristliche Schmähungen rechtschaffen und nachdrücklich, jedoch Christlich, nechst Göttlicher Hülffe auszuführen mir freudig und getrost getraue; auch jetzo dahin gestellet seyn lasse, warumb der Herr Censor dieses Programmatis, da Herrn Pfeiffers Begünstiguugen wieder mich notorisch und der gantzen Stadt kundig sind, obbesagte loca censiret, als weswegen zu einer andern Zeit ich mir meine Jura competentia vorbehalte; und in übrigen nicht gesonnen bin, bey Ew. Magnif und Meinen Hochgeehrten Herren wegen des mir allbereit geschehenen Unrechts Herr D. Pfeiffern zu verklagen;

So habe doch der Nothdurfft zu seyn erachtet, Ew. Magnif. und Meinen Hochgeehrten Herren diese meine Beschwerden bey Zeiten zu erkennen zu geben, und wegen des Interesse Publici ihrer reiffen deliberation anheim zustellen: Ob bey dieser Bewandnüß Herrn D. Pfeiffern besagtes Programma anzuschlagen: und das Collegium zu halten zu verstatten sey:

Und zweiffle nicht, es werden Ew. Magnif. und meine Hochgeehrte Herrn ohnmaßgeblich bey dieser deliberation folgende momenta causae.

1.) Daß ein imputirtes crimen Atheismi eine solche Sache sey, die kein ehrlicher und Christlicher Mann auf sich ersitzen lassen kan.

2.) Daß keinem privato zukomme, einen Concivem dieses schweren delict fälschlich und zwar publice zu beschuldigen.

3.) Daß Herr D Pfeiffer solches am menigsten Ursache habe.

4.) Daß alle Umstände weisen, daß Herr D. Pfeiffer dieses Collegium nicht aus einen Christlichen und Theologischen Antrieb, sondern aus einen Vorsatz viele gelehrte unschuldige Leute, für nehmlich aber mich

Tit. 15. q. 2. An scortatio, mollities, sodomia, in se sint peccata? & qu. 5. An gradus lege divina prohibiti sint contrajus naturae. die ich auf mich ziehen muß, weil er Herr D. P. wie bekandt, dieserwegen ein ehrwürdiges Ministerium wieder mich aufgewiegelt, und in dem ohnlängst bey Ew. Magnif. und dem Concilio Asseslorum eingegebenen Memorial, das er privata autoritate und ohne Consens des Ministerii, jedoch in dessen Nahmen verfertiget, (seiner selbst eigenen Berühmung nach,) mir die in besagten locis als sententias Atheisticas angegebene Meynungen imputiret, und mich dieserwegen als einen Atheisten in privat Discursen eine geraume Zeit traduciret.

Ob nun wohl bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit meinem gnädigsten Herrn, und für der gantzen ehrbarn Christlichen Welt, ich meine Unschuld wieder diese unchristliche Schmähungen rechtschaffen und nachdrücklich, jedoch Christlich, nechst Göttlicher Hülffe auszuführen mir freudig und getrost getraue; auch jetzo dahin gestellet seyn lasse, warumb der Herr Censor dieses Programmatis, da Herrn Pfeiffers Begünstiguugen wieder mich notorisch und der gantzen Stadt kundig sind, obbesagte loca censiret, als weswegen zu einer andern Zeit ich mir meine Jura competentia vorbehalte; und in übrigen nicht gesonnen bin, bey Ew. Magnif und Meinen Hochgeehrten Herren wegen des mir allbereit geschehenen Unrechts Herr D. Pfeiffern zu verklagen;

So habe doch der Nothdurfft zu seyn erachtet, Ew. Magnif. und Meinen Hochgeehrten Herren diese meine Beschwerden bey Zeiten zu erkennen zu geben, und wegen des Interesse Publici ihrer reiffen deliberation anheim zustellen: Ob bey dieser Bewandnüß Herrn D. Pfeiffern besagtes Programma anzuschlagen: und das Collegium zu halten zu verstatten sey:

Und zweiffle nicht, es werden Ew. Magnif. und meine Hochgeehrte Herrn ohnmaßgeblich bey dieser deliberation folgende momenta causae.

1.) Daß ein imputirtes crimen Atheismi eine solche Sache sey, die kein ehrlicher und Christlicher Mann auf sich ersitzen lassen kan.

2.) Daß keinem privato zukomme, einen Concivem dieses schweren delict fälschlich und zwar publice zu beschuldigen.

3.) Daß Herr D Pfeiffer solches am menigsten Ursache habe.

4.) Daß alle Umstände weisen, daß Herr D. Pfeiffer dieses Collegium nicht aus einen Christlichen und Theologischen Antrieb, sondern aus einen Vorsatz viele gelehrte unschuldige Leute, für nehmlich aber mich

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[65/0071] Tit. 15. q. 2. An scortatio, mollities, sodomia, in se sint peccata? & qu. 5. An gradus lege divina prohibiti sint contrajus naturae. die ich auf mich ziehen muß, weil er Herr D. P. wie bekandt, dieserwegen ein ehrwürdiges Ministerium wieder mich aufgewiegelt, und in dem ohnlängst bey Ew. Magnif. und dem Concilio Asseslorum eingegebenen Memorial, das er privata autoritate und ohne Consens des Ministerii, jedoch in dessen Nahmen verfertiget, (seiner selbst eigenen Berühmung nach,) mir die in besagten locis als sententias Atheisticas angegebene Meynungen imputiret, und mich dieserwegen als einen Atheisten in privat Discursen eine geraume Zeit traduciret. Ob nun wohl bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit meinem gnädigsten Herrn, und für der gantzen ehrbarn Christlichen Welt, ich meine Unschuld wieder diese unchristliche Schmähungen rechtschaffen und nachdrücklich, jedoch Christlich, nechst Göttlicher Hülffe auszuführen mir freudig und getrost getraue; auch jetzo dahin gestellet seyn lasse, warumb der Herr Censor dieses Programmatis, da Herrn Pfeiffers Begünstiguugen wieder mich notorisch und der gantzen Stadt kundig sind, obbesagte loca censiret, als weswegen zu einer andern Zeit ich mir meine Jura competentia vorbehalte; und in übrigen nicht gesonnen bin, bey Ew. Magnif und Meinen Hochgeehrten Herren wegen des mir allbereit geschehenen Unrechts Herr D. Pfeiffern zu verklagen; So habe doch der Nothdurfft zu seyn erachtet, Ew. Magnif. und Meinen Hochgeehrten Herren diese meine Beschwerden bey Zeiten zu erkennen zu geben, und wegen des Interesse Publici ihrer reiffen deliberation anheim zustellen: Ob bey dieser Bewandnüß Herrn D. Pfeiffern besagtes Programma anzuschlagen: und das Collegium zu halten zu verstatten sey: Und zweiffle nicht, es werden Ew. Magnif. und meine Hochgeehrte Herrn ohnmaßgeblich bey dieser deliberation folgende momenta causae. 1.) Daß ein imputirtes crimen Atheismi eine solche Sache sey, die kein ehrlicher und Christlicher Mann auf sich ersitzen lassen kan. 2.) Daß keinem privato zukomme, einen Concivem dieses schweren delict fälschlich und zwar publice zu beschuldigen. 3.) Daß Herr D Pfeiffer solches am menigsten Ursache habe. 4.) Daß alle Umstände weisen, daß Herr D. Pfeiffer dieses Collegium nicht aus einen Christlichen und Theologischen Antrieb, sondern aus einen Vorsatz viele gelehrte unschuldige Leute, für nehmlich aber mich

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/71>, abgerufen am 02.05.2024.