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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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halten solten, massen dann auch alsbald des Tages drauff als den 23. Martii geschehen, wie folget:

Nachdem Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit uns auf des Ministerii allhier wieder D. C. Thom. f. 2. seqq geführte Beschwerden.

daß wir gedachten D. Th. darüber vernchmen etc.

f. act. 1 in Gn. rescribiret und anbefohlen, haben wir ernannten D. Th. f. 4. deshalben citiret und gn. anbefohlener massen zugleich Aufflage gethan, sind auch in dem anberaumten termino ihn sowohl über oberwehnten Ministerii f. 2. & seqq. befindliche denunciation, als über die von demselben nachgehends f. 5. seq. ad Acta gebrachten summarischen Extract gebührend zu vernehmen parat gewesen, da er denn zwar erschienen, keineswegen aber, wie aus der Registratur f. 9. zu ersehen, sich darauff einlassen wollen, sondern des Ministerii Klage ihn in Abschrifft zu communiciren, und zu seiner Verantwortung eine gnug me Frist zu geben gebethen. Wann wir dann hierauff vor uns etwas zuverordnen angestanden; als haben E. C. D. wir solches gehorsamst berichten, und was selbige hierinnen zu resolviren in Gnaden geruhen werden, unterthänigst erwarten wollen; welchen wir so dann Pflicht schuldigst nachzukommen wissen werden und verbleiben &c.

Eine von neuen denen actis sub nomine Ministerii eingeschobene famonse Schrifft, nebst etlichen praliminar Anmerckungen darüber.

§. XXVI Ehe ich weiter fortgehe, muß ich vorhero noch erinnern, daß in diesen Universitäts-Berichte unter andern gedacht worden, wie von dem Ministerio nachhero (i. e. nach dem das Churfürstliche Rescript aus den Ober-Consistorio bey der Universität eingelauffen und die Citation an mich ergangen) ein so genannter summarischer Extract ad acta gebracht worden. Weil nun dieser Extract von mir in meinen folgenden Schrifften zu unterschiedenen mahlen als ein libellus famosus (der aber den gesamten Ministerio gantz nicht zu imputiren wäre) angesehen worden; als ist nöthig, daß derselbe allhier bey Zeiten vorgestellet werde, ob ich ihn gleich damahlen noch nicht zu Gesichte bekommen.

Eines Ehrw. Ministerii Denunciation und Bericht wieder Herr D. Christianum Thon asium beruhet auf 4. Puncten.

1) Daß er in der Religion sich gar profan erwiesen v. g. Er redet liederlich von der Religion, und erbeuth sich die so genannte Religionem eruditorum zu defendiren. Jan. 89. p. 59. Man könne gar wohl in Glaubens Artickuln sonderbahre Meynung hegen, und dürffte sich dißfalls dem Joche der Clerisey (i. e. receptis Symbolis) nicht gäntzlich unterwerffen. ibid. pag. 60. Er defendiret ärgerlich das dicterium. Vir Politicus debet carere religione, pudore & Uxore. Jul. 88. p. 17. 18.

halten solten, massen dann auch alsbald des Tages drauff als den 23. Martii geschehen, wie folget:

Nachdem Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit uns auf des Ministerii allhier wieder D. C. Thom. f. 2. seqq geführte Beschwerden.

daß wir gedachten D. Th. darüber vernchmen etc.

f. act. 1 in Gn. rescribiret und anbefohlen, haben wir ernannten D. Th. f. 4. deshalben citiret und gn. anbefohlener massen zugleich Aufflage gethan, sind auch in dem anberaumten termino ihn sowohl über oberwehnten Ministerii f. 2. & seqq. befindliche denunciation, als über die von demselben nachgehends f. 5. seq. ad Acta gebrachten summarischen Extract gebührend zu vernehmen parat gewesen, da er denn zwar erschienen, keineswegen aber, wie aus der Registratur f. 9. zu ersehen, sich darauff einlassen wollen, sondern des Ministerii Klage ihn in Abschrifft zu communiciren, und zu seiner Verantwortung eine gnug me Frist zu geben gebethen. Wann wir dann hierauff vor uns etwas zuverordnen angestanden; als haben E. C. D. wir solches gehorsamst berichten, und was selbige hierinnen zu resolviren in Gnaden geruhen werden, unterthänigst erwarten wollen; welchen wir so dann Pflicht schuldigst nachzukommen wissen werden und verbleiben &c.

Eine von neuen denen actis sub nomine Ministerii eingeschobene famonse Schrifft, nebst etlichen praliminar Anmerckungen darüber.

§. XXVI Ehe ich weiter fortgehe, muß ich vorhero noch erinnern, daß in diesen Universitäts-Berichte unter andern gedacht worden, wie von dem Ministerio nachhero (i. e. nach dem das Churfürstliche Rescript aus den Ober-Consistorio bey der Universität eingelauffen und die Citation an mich ergangen) ein so genannter summarischer Extract ad acta gebracht worden. Weil nun dieser Extract von mir in meinen folgenden Schrifften zu unterschiedenen mahlen als ein libellus famosus (der aber den gesamten Ministerio gantz nicht zu imputiren wäre) angesehen worden; als ist nöthig, daß derselbe allhier bey Zeiten vorgestellet werde, ob ich ihn gleich damahlen noch nicht zu Gesichte bekommen.

Eines Ehrw. Ministerii Denunciation und Bericht wieder Herr D. Christianum Thon asium beruhet auf 4. Puncten.

1) Daß er in der Religion sich gar profan erwiesen v. g. Er redet liederlich von der Religion, und erbeuth sich die so genannte Religionem eruditorum zu defendiren. Jan. 89. p. 59. Man könne gar wohl in Glaubens Artickuln sonderbahre Meynung hegen, und dürffte sich dißfalls dem Joche der Clerisey (i. e. receptis Symbolis) nicht gäntzlich unterwerffen. ibid. pag. 60. Er defendiret ärgerlich das dicterium. Vir Politicus debet carere religione, pudore & Uxore. Jul. 88. p. 17. 18.

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        <p>1) Daß er in der Religion sich gar profan erwiesen v. g. Er redet liederlich von                      der Religion, und erbeuth sich die so genannte Religionem eruditorum zu                      defendiren. Jan. 89. p. 59. Man könne gar wohl in Glaubens Artickuln sonderbahre                      Meynung hegen, und dürffte sich dißfalls dem Joche der Clerisey (i. e. receptis                      Symbolis) nicht gäntzlich unterwerffen. ibid. pag. 60. Er defendiret ärgerlich                      das dicterium. Vir Politicus debet carere religione, pudore &amp; Uxore.                      Jul. 88. p. 17. 18.
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[50/0056] halten solten, massen dann auch alsbald des Tages drauff als den 23. Martii geschehen, wie folget: Nachdem Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit uns auf des Ministerii allhier wieder D. C. Thom. f. 2. seqq geführte Beschwerden. daß wir gedachten D. Th. darüber vernchmen etc. f. act. 1 in Gn. rescribiret und anbefohlen, haben wir ernannten D. Th. f. 4. deshalben citiret und gn. anbefohlener massen zugleich Aufflage gethan, sind auch in dem anberaumten termino ihn sowohl über oberwehnten Ministerii f. 2. & seqq. befindliche denunciation, als über die von demselben nachgehends f. 5. seq. ad Acta gebrachten summarischen Extract gebührend zu vernehmen parat gewesen, da er denn zwar erschienen, keineswegen aber, wie aus der Registratur f. 9. zu ersehen, sich darauff einlassen wollen, sondern des Ministerii Klage ihn in Abschrifft zu communiciren, und zu seiner Verantwortung eine gnug me Frist zu geben gebethen. Wann wir dann hierauff vor uns etwas zuverordnen angestanden; als haben E. C. D. wir solches gehorsamst berichten, und was selbige hierinnen zu resolviren in Gnaden geruhen werden, unterthänigst erwarten wollen; welchen wir so dann Pflicht schuldigst nachzukommen wissen werden und verbleiben &c. §. XXVI Ehe ich weiter fortgehe, muß ich vorhero noch erinnern, daß in diesen Universitäts-Berichte unter andern gedacht worden, wie von dem Ministerio nachhero (i. e. nach dem das Churfürstliche Rescript aus den Ober-Consistorio bey der Universität eingelauffen und die Citation an mich ergangen) ein so genannter summarischer Extract ad acta gebracht worden. Weil nun dieser Extract von mir in meinen folgenden Schrifften zu unterschiedenen mahlen als ein libellus famosus (der aber den gesamten Ministerio gantz nicht zu imputiren wäre) angesehen worden; als ist nöthig, daß derselbe allhier bey Zeiten vorgestellet werde, ob ich ihn gleich damahlen noch nicht zu Gesichte bekommen. Eines Ehrw. Ministerii Denunciation und Bericht wieder Herr D. Christianum Thon asium beruhet auf 4. Puncten. 1) Daß er in der Religion sich gar profan erwiesen v. g. Er redet liederlich von der Religion, und erbeuth sich die so genannte Religionem eruditorum zu defendiren. Jan. 89. p. 59. Man könne gar wohl in Glaubens Artickuln sonderbahre Meynung hegen, und dürffte sich dißfalls dem Joche der Clerisey (i. e. receptis Symbolis) nicht gäntzlich unterwerffen. ibid. pag. 60. Er defendiret ärgerlich das dicterium. Vir Politicus debet carere religione, pudore & Uxore. Jul. 88. p. 17. 18.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/56>, abgerufen am 25.11.2024.