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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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den gewesen, und selbst gewisser Aliment Gelder sich mit seinem Weibe vereiniget, bey welcher Bewandniß, wann sein Weib pendenre Processu wieder zu ihn zukommen sich geweigert haben möchte, solches eben vor keine boßhafftige desertion zu achten ist; Ferner was die Nachstellung nach den Leben anlanget eines theils die gemeine Meynung derer meisten Rechtsgelehrten bißhero gewesen, daß dieserwegen bloß die separatio quoad mensam & thorum, keinesweges aber quoad ipsum vinculum statt habe, andern theils daß sein Weib würcklich etwas wieder desselben Leben tentirt haben solle, sich nicht findet, gestalt dann daß sein Weib aus Eyfer, (dazu derselbe vielleicht selbst, da er nicht abredig ist, sie mit Schlägen tractiret zu haben, Anlaß geben) zu der Magd gesagt haben solle, man sollte ihm Gifft hinein thun, pro insidiis realiter structis nicht ausgegeben werden mag, zugeschweigen daß, was in dem documento lit. E. Anna Sabina W. dieserwegen deponiret, testimonium testis unicae, non juratae & domesticae ist, und dahero nichts beweiset, hiernechst sein Weib in dem an uns abgelassenem Schreiben, daß sie ihres Orths sich mit ihm zu versöhnen und ihm beyzuwohnen gantz willig sey, ernstlich contestiret, anbey aber daß eine ihme sehr familiaire Manns-Person, so er bey sich haben soll, Nahmens Daniel L. die eheliche Einigkeit verhindert, angezeiget, und dann derselbe hierunter billich sein Hertz und Gewissen für GOtt zu prüffen, und zu dessen Beruhigung die angetragene Versöhnung nicht auszuschlagen hat, nicht weniger, damit solche umb soviel eher mit beyder Vergnügen erreichet werde, in Betrachtung der wahren Eigenschafft des heiligen Ehestandes und der von GOtt befohlnen Einigkeit derer Eheleute, Krafft deren ein Mann Vater und Mutter verlassen, und seinem Weibe anhangensoll, er diejenige Manns-Person, durch welche die eheliche Vertraulichkeit und Liebe bißher gehindert worden, von sich zu thun, und sich derselben zu entschlagen, hingegen seinem Weibe mit Bescheidenheit beyzuwohnen, und nebst selbiger die von GOtt bescherten Kinder Christlich zu erziehen, in seinem Gewissen verbunden ist, insonderheit aber, daß er nicht etwa Zeit währender Absonderung von seinem Ehe Weibe seine Neigung auf eine andere Person richte, noch sein Gemüthe dahin wende, dadurch aber sein Gewissen verletze und der Göttlichen Gnade sich verlustig mache, wohl fürzusehen, und GOtt umb seinen Beystand ernstlich anzuruffen hat; so mag demnach derselbe bey so gestalten Sachen von seinem Weibe noch zur Zeit mit Recht nicht geschieden werden, sondern er ist die von ihr anerbothene Versöhnung seines Orths mit Ernst, und durch Hinwegräumung der bißherigen Hindernüsse, zu befördern verbunden V. R. W.

den gewesen, und selbst gewisser Aliment Gelder sich mit seinem Weibe vereiniget, bey welcher Bewandniß, wann sein Weib pendenre Processu wieder zu ihn zukommen sich geweigert haben möchte, solches eben vor keine boßhafftige desertion zu achten ist; Ferner was die Nachstellung nach den Leben anlanget eines theils die gemeine Meynung derer meisten Rechtsgelehrten bißhero gewesen, daß dieserwegen bloß die separatio quoad mensam & thorum, keinesweges aber quoad ipsum vinculum statt habe, andern theils daß sein Weib würcklich etwas wieder desselben Leben tentirt haben solle, sich nicht findet, gestalt dann daß sein Weib aus Eyfer, (dazu derselbe vielleicht selbst, da er nicht abredig ist, sie mit Schlägen tractiret zu haben, Anlaß geben) zu der Magd gesagt haben solle, man sollte ihm Gifft hinein thun, pro insidiis realiter structis nicht ausgegeben werden mag, zugeschweigen daß, was in dem documento lit. E. Anna Sabina W. dieserwegen deponiret, testimonium testis unicae, non juratae & domesticae ist, und dahero nichts beweiset, hiernechst sein Weib in dem an uns abgelassenem Schreiben, daß sie ihres Orths sich mit ihm zu versöhnen und ihm beyzuwohnen gantz willig sey, ernstlich contestiret, anbey aber daß eine ihme sehr familiaire Manns-Person, so er bey sich haben soll, Nahmens Daniel L. die eheliche Einigkeit verhindert, angezeiget, und dann derselbe hierunter billich sein Hertz und Gewissen für GOtt zu prüffen, und zu dessen Beruhigung die angetragene Versöhnung nicht auszuschlagen hat, nicht weniger, damit solche umb soviel eher mit beyder Vergnügen erreichet werde, in Betrachtung der wahren Eigenschafft des heiligen Ehestandes und der von GOtt befohlnen Einigkeit derer Eheleute, Krafft deren ein Mann Vater und Mutter verlassen, und seinem Weibe anhangensoll, er diejenige Manns-Person, durch welche die eheliche Vertraulichkeit und Liebe bißher gehindert worden, von sich zu thun, und sich derselben zu entschlagen, hingegen seinem Weibe mit Bescheidenheit beyzuwohnen, und nebst selbiger die von GOtt bescherten Kinder Christlich zu erziehen, in seinem Gewissen verbunden ist, insonderheit aber, daß er nicht etwa Zeit währender Absonderung von seinem Ehe Weibe seine Neigung auf eine andere Person richte, noch sein Gemüthe dahin wende, dadurch aber sein Gewissen verletze und der Göttlichen Gnade sich verlustig mache, wohl fürzusehen, und GOtt umb seinen Beystand ernstlich anzuruffen hat; so mag demnach derselbe bey so gestalten Sachen von seinem Weibe noch zur Zeit mit Recht nicht geschieden werden, sondern er ist die von ihr anerbothene Versöhnung seines Orths mit Ernst, und durch Hinwegräumung der bißherigen Hindernüsse, zu befördern verbunden V. R. W.

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[351/0357] den gewesen, und selbst gewisser Aliment Gelder sich mit seinem Weibe vereiniget, bey welcher Bewandniß, wann sein Weib pendenre Processu wieder zu ihn zukommen sich geweigert haben möchte, solches eben vor keine boßhafftige desertion zu achten ist; Ferner was die Nachstellung nach den Leben anlanget eines theils die gemeine Meynung derer meisten Rechtsgelehrten bißhero gewesen, daß dieserwegen bloß die separatio quoad mensam & thorum, keinesweges aber quoad ipsum vinculum statt habe, andern theils daß sein Weib würcklich etwas wieder desselben Leben tentirt haben solle, sich nicht findet, gestalt dann daß sein Weib aus Eyfer, (dazu derselbe vielleicht selbst, da er nicht abredig ist, sie mit Schlägen tractiret zu haben, Anlaß geben) zu der Magd gesagt haben solle, man sollte ihm Gifft hinein thun, pro insidiis realiter structis nicht ausgegeben werden mag, zugeschweigen daß, was in dem documento lit. E. Anna Sabina W. dieserwegen deponiret, testimonium testis unicae, non juratae & domesticae ist, und dahero nichts beweiset, hiernechst sein Weib in dem an uns abgelassenem Schreiben, daß sie ihres Orths sich mit ihm zu versöhnen und ihm beyzuwohnen gantz willig sey, ernstlich contestiret, anbey aber daß eine ihme sehr familiaire Manns-Person, so er bey sich haben soll, Nahmens Daniel L. die eheliche Einigkeit verhindert, angezeiget, und dann derselbe hierunter billich sein Hertz und Gewissen für GOtt zu prüffen, und zu dessen Beruhigung die angetragene Versöhnung nicht auszuschlagen hat, nicht weniger, damit solche umb soviel eher mit beyder Vergnügen erreichet werde, in Betrachtung der wahren Eigenschafft des heiligen Ehestandes und der von GOtt befohlnen Einigkeit derer Eheleute, Krafft deren ein Mann Vater und Mutter verlassen, und seinem Weibe anhangensoll, er diejenige Manns-Person, durch welche die eheliche Vertraulichkeit und Liebe bißher gehindert worden, von sich zu thun, und sich derselben zu entschlagen, hingegen seinem Weibe mit Bescheidenheit beyzuwohnen, und nebst selbiger die von GOtt bescherten Kinder Christlich zu erziehen, in seinem Gewissen verbunden ist, insonderheit aber, daß er nicht etwa Zeit währender Absonderung von seinem Ehe Weibe seine Neigung auf eine andere Person richte, noch sein Gemüthe dahin wende, dadurch aber sein Gewissen verletze und der Göttlichen Gnade sich verlustig mache, wohl fürzusehen, und GOtt umb seinen Beystand ernstlich anzuruffen hat; so mag demnach derselbe bey so gestalten Sachen von seinem Weibe noch zur Zeit mit Recht nicht geschieden werden, sondern er ist die von ihr anerbothene Versöhnung seines Orths mit Ernst, und durch Hinwegräumung der bißherigen Hindernüsse, zu befördern verbunden V. R. W.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/357>, abgerufen am 22.11.2024.