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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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bung der getroffenen Ehegelöbnüß geziemende Ansuchung zu thun wohl befugt, und hat sich einer erfreulichen decision gestalten Sachen nach billig zu getrösten.

Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: Obwohl billig scheinen möchte, daß derselbe seiner Braut den begangenen Fehler, daferne sie solchen bereuen und zu beständiger ehelicher Liebe und Treue sich anheischig machen solte, zu condoniren und die getroffenen Ehebündnüße durch die gewöhnliche Trauung vollends zur Richtigkeit zu bringen gehalten, Hiernechst aber vermöge der gemeinen Rechte auch in sponsalibus de futuro die Braut, daferne sie ohne erhebliche Ursache zu derer dissolution Gelegenheit giebet, den Mahlschatz und zwar gedoppelt wieder auszuantworten schuldig ist, und solcher dem beleidigten Theile zurücke gegeben wird. Dieweiln aber dennoch desselben Braut durch ihr biß heriges Verhalten ihr unbeständiges Gemüthe und wie veränderlichen Sinnes sie sey, so vielfältig mahl schon an den Tag geleget, und dahero, wie bereits bey voriger Frage angemercket, wann selbige gleich einige Reue äuserlich bezeigen solte, ihr dennoch daß solche von Hertzen gehe, kein Glaube beyzumessen, noch man einer aufrichtigen Liebe von derselben sich zu versichern hat, zumahl der Ausgang schon mehr erwiesen, daß auf ihre gemachten Sincerationes nicht zu bauen, absonderlich, da sie sich, nach dem Bericht, vernehmen lassen, wenn derselbe von ihr nicht lassen wolte, wolte sie zwar ihr Wort halten, und ihn nehmen, könte ihm aber kein besser Tractament versprechen; bey welchen Umständen dann dessen einmahl geschöpffter Haß und horror der nunmehr etwan erfolgten poenitenz seinen Verlobten unerachtet pro justo zu halten, Hiernechst aber bißhero bey denen Evangelischen Fürsten und Ständen des Reichs hergebracht, daß im Fall die getroffenen Verlöbnüße wieder zurücke gehen, die gewechselten Mahlschätze dem Consistorio anheim fallen, und wiewohl, daß demselben hierdurch zu ungütig geschehen würde, scheinen möchte, dennoch derselbe, daß er mit einer bald von Anfange her so wanckelmüthig sich erwiesenen Person sich in Ehebündnüß eingelassen, sich einiger maßen selbst beyzumessen hat; So ist derselbe der von seiner Verlobten etwa vorgebenden Bereuung ungeachtet von derselben loßzusprechen / dieselbe auch den empfangenen Mahlschatz zwar wieder auszuantworten schuldig / es verbleibet aber derselbe dem Consistorio billich.

Auf die dritte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Obwohl denen unmittelbahren Ständen des Reichs Evangelischer Seiten, vermöge des Anno 1648. aufgerichteten Friedensschlußes wie andere hohe Regalia also auch das Jus Episcopale unstreitig zukommet, die hohe Obrigkeit auch nach Gelegenheit der Umstände, an die gemeinen Rechte in Erörterung derer Sachen nicht allezeit gebunden, sondern auch wohl zuweiln durch einen Machtspruch solche zu Ende bringen kan. Dieweiln aber dennoch solch Jus Episcopale nicht dahin zielet, daß

bung der getroffenen Ehegelöbnüß geziemende Ansuchung zu thun wohl befugt, und hat sich einer erfreulichen decision gestalten Sachen nach billig zu getrösten.

Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: Obwohl billig scheinen möchte, daß derselbe seiner Braut den begangenen Fehler, daferne sie solchen bereuen und zu beständiger ehelicher Liebe und Treue sich anheischig machen solte, zu condoniren und die getroffenen Ehebündnüße durch die gewöhnliche Trauung vollends zur Richtigkeit zu bringen gehalten, Hiernechst aber vermöge der gemeinen Rechte auch in sponsalibus de futuro die Braut, daferne sie ohne erhebliche Ursache zu derer dissolution Gelegenheit giebet, den Mahlschatz und zwar gedoppelt wieder auszuantworten schuldig ist, und solcher dem beleidigten Theile zurücke gegeben wird. Dieweiln aber dennoch desselben Braut durch ihr biß heriges Verhalten ihr unbeständiges Gemüthe und wie veränderlichen Sinnes sie sey, so vielfältig mahl schon an den Tag geleget, und dahero, wie bereits bey voriger Frage angemercket, wann selbige gleich einige Reue äuserlich bezeigen solte, ihr dennoch daß solche von Hertzen gehe, kein Glaube beyzumessen, noch man einer aufrichtigen Liebe von derselben sich zu versichern hat, zumahl der Ausgang schon mehr erwiesen, daß auf ihre gemachten Sincerationes nicht zu bauen, absonderlich, da sie sich, nach dem Bericht, vernehmen lassen, wenn derselbe von ihr nicht lassen wolte, wolte sie zwar ihr Wort halten, und ihn nehmen, könte ihm aber kein besser Tractament versprechen; bey welchen Umständen dann dessen einmahl geschöpffter Haß und horror der nunmehr etwan erfolgten poenitenz seinen Verlobten unerachtet pro justo zu halten, Hiernechst aber bißhero bey denen Evangelischen Fürsten und Ständen des Reichs hergebracht, daß im Fall die getroffenen Verlöbnüße wieder zurücke gehen, die gewechselten Mahlschätze dem Consistorio anheim fallen, und wiewohl, daß demselben hierdurch zu ungütig geschehen würde, scheinen möchte, dennoch derselbe, daß er mit einer bald von Anfange her so wanckelmüthig sich erwiesenen Person sich in Ehebündnüß eingelassen, sich einiger maßen selbst beyzumessen hat; So ist derselbe der von seiner Verlobten etwa vorgebenden Bereuung ungeachtet von derselben loßzusprechen / dieselbe auch den empfangenen Mahlschatz zwar wieder auszuantworten schuldig / es verbleibet aber derselbe dem Consistorio billich.

Auf die dritte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Obwohl denen unmittelbahren Ständen des Reichs Evangelischer Seiten, vermöge des Anno 1648. aufgerichteten Friedensschlußes wie andere hohe Regalia also auch das Jus Episcopale unstreitig zukommet, die hohe Obrigkeit auch nach Gelegenheit der Umstände, an die gemeinen Rechte in Erörterung derer Sachen nicht allezeit gebunden, sondern auch wohl zuweiln durch einen Machtspruch solche zu Ende bringen kan. Dieweiln aber dennoch solch Jus Episcopale nicht dahin zielet, daß

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[348/0354] bung der getroffenen Ehegelöbnüß geziemende Ansuchung zu thun wohl befugt, und hat sich einer erfreulichen decision gestalten Sachen nach billig zu getrösten. Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: Obwohl billig scheinen möchte, daß derselbe seiner Braut den begangenen Fehler, daferne sie solchen bereuen und zu beständiger ehelicher Liebe und Treue sich anheischig machen solte, zu condoniren und die getroffenen Ehebündnüße durch die gewöhnliche Trauung vollends zur Richtigkeit zu bringen gehalten, Hiernechst aber vermöge der gemeinen Rechte auch in sponsalibus de futuro die Braut, daferne sie ohne erhebliche Ursache zu derer dissolution Gelegenheit giebet, den Mahlschatz und zwar gedoppelt wieder auszuantworten schuldig ist, und solcher dem beleidigten Theile zurücke gegeben wird. Dieweiln aber dennoch desselben Braut durch ihr biß heriges Verhalten ihr unbeständiges Gemüthe und wie veränderlichen Sinnes sie sey, so vielfältig mahl schon an den Tag geleget, und dahero, wie bereits bey voriger Frage angemercket, wann selbige gleich einige Reue äuserlich bezeigen solte, ihr dennoch daß solche von Hertzen gehe, kein Glaube beyzumessen, noch man einer aufrichtigen Liebe von derselben sich zu versichern hat, zumahl der Ausgang schon mehr erwiesen, daß auf ihre gemachten Sincerationes nicht zu bauen, absonderlich, da sie sich, nach dem Bericht, vernehmen lassen, wenn derselbe von ihr nicht lassen wolte, wolte sie zwar ihr Wort halten, und ihn nehmen, könte ihm aber kein besser Tractament versprechen; bey welchen Umständen dann dessen einmahl geschöpffter Haß und horror der nunmehr etwan erfolgten poenitenz seinen Verlobten unerachtet pro justo zu halten, Hiernechst aber bißhero bey denen Evangelischen Fürsten und Ständen des Reichs hergebracht, daß im Fall die getroffenen Verlöbnüße wieder zurücke gehen, die gewechselten Mahlschätze dem Consistorio anheim fallen, und wiewohl, daß demselben hierdurch zu ungütig geschehen würde, scheinen möchte, dennoch derselbe, daß er mit einer bald von Anfange her so wanckelmüthig sich erwiesenen Person sich in Ehebündnüß eingelassen, sich einiger maßen selbst beyzumessen hat; So ist derselbe der von seiner Verlobten etwa vorgebenden Bereuung ungeachtet von derselben loßzusprechen / dieselbe auch den empfangenen Mahlschatz zwar wieder auszuantworten schuldig / es verbleibet aber derselbe dem Consistorio billich. Auf die dritte und letzte Frage erachten wir vor Recht: Obwohl denen unmittelbahren Ständen des Reichs Evangelischer Seiten, vermöge des Anno 1648. aufgerichteten Friedensschlußes wie andere hohe Regalia also auch das Jus Episcopale unstreitig zukommet, die hohe Obrigkeit auch nach Gelegenheit der Umstände, an die gemeinen Rechte in Erörterung derer Sachen nicht allezeit gebunden, sondern auch wohl zuweiln durch einen Machtspruch solche zu Ende bringen kan. Dieweiln aber dennoch solch Jus Episcopale nicht dahin zielet, daß

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/354>, abgerufen am 27.11.2024.