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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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neigt, sondern vielmehr zu völliger Vollnziehung der Ehe die Verlobten durch hinlängliche Zwangsmittel pflegen angehalten zu werden, und die von denen DD. unter die zur Zertrennung hinlänglichen Ursachen mitgerechnete, zwischen denen Verlobten entstandene Uneinigkeit, nicht von einem jeden Wiederwillen, sondern von inimicitiis capitalibus, dergleichen doch hier, wie es scheinet, nicht anzutreffen, zu verstehen ist, hiernechst vor GOtt die Ehe wann von beyden Theilen das Versprechen geschehen, schon ihre Richtigkeit hat, obgleich sonst weiter nichts dabey beobachtet worden, dahero scheinen möchte, daß umb soviel weniger von solchem Versprechen mit gutem Gewissen abgewichen werden könne, und bey solcher Bewandniß derselbe die Zertrennung der getroffenen Verlöbnüß zu suchen nicht befugt, sondern vielmehr seinem Versprechen nach zu kommen, und in der Ehe daß er den bey seiner Braut jetzo verspürenden Eigensinn, zumahl sie solchen schon mehrmahls bereuet, durch Liebe und Bescheidenheit ändern könne, Fleiß anzuwenden schuldig seyn möchte: Dieweiln aber dennoch vermöge der bey denen Ptotestirenden Kirchen an einigen Orten hergebrachten observanz, die Verlöbnüße in solchen Fällen, da nichts anders als eine unglückseelige und ärgerliche Ehe vor menschlichen Augen zu vermuthen ist, von denen Consistoriis hinwiederumb aufgehoben werden können: obschon die Verlobten vor sich und aus eigener Macht davon nicht wieder zurück treten können, darunter aber die von dem einen Theile jederzeit erwiesene Kaltsinnigkeit und der unter ihnen entstandene Haß und Abscheu derer Gemüther sonder Zweiffel mit zu rechnen, solche observanz auch in denen Rechten wohl gegründet, indem nicht zu glauben, daß GOtt an solcher zwischen wiedrigen Gemüthern und da bey dem einen Theil keine wahre ungefärbte Gegenliebe anzutreffen, aufgerichteten Verbindung einen Gefallen haben und erfordern solle, daß nichts desto minder solche unglückseelige Ehe, darinnen durch stete Eyfersucht und Wiederwillen die Ehegatten einander den Weg zur Hölle bahnen, vollzogen werden müste, und dann in gegenwärtigem Fall bald von Anfange desselben Braut keine echte Liebe zu ihm getragen, und wiewohl sie etliche mahl denselben ihrer Gewogenheit versichert, dennoch sowohl er als andere leicht aus andern Umbständen wahrnehmen können, daß es nur ein verstelltes Werck gewesen, und sie mehr Gunst gegen einen andern bey sich geheget, wodurch nichts anders als eine ärgerliche Ehe entstehen, auch zu sündlichen Dingen Anlaß gegeben werden kan, einige gegründete Hoffaung einer Besserung auch nicht zu machen, zumahl die Braut der unverantwortlichen Reden, daß der Teuffel alle Liebe bey ihr weggeholet, sie ihm auch keine eheliche Liebe noch ein besser tractament erweisen, ja es noch schlimmer werden würde, sich ausdrücklich und beständig vernehmen lassen; alles nach mehrern Enthalt seines Berichts und der an uns gethanen Frage; So ist derselbe dahero zu Verhütung grössern Unheils bey dem Consistorio umb Aufhe-

neigt, sondern vielmehr zu völliger Vollnziehung der Ehe die Verlobten durch hinlängliche Zwangsmittel pflegen angehalten zu werden, und die von denen DD. unter die zur Zertrennung hinlänglichen Ursachen mitgerechnete, zwischen denen Verlobten entstandene Uneinigkeit, nicht von einem jeden Wiederwillen, sondern von inimicitiis capitalibus, dergleichen doch hier, wie es scheinet, nicht anzutreffen, zu verstehen ist, hiernechst vor GOtt die Ehe wann von beyden Theilen das Versprechen geschehen, schon ihre Richtigkeit hat, obgleich sonst weiter nichts dabey beobachtet worden, dahero scheinen möchte, daß umb soviel weniger von solchem Versprechen mit gutem Gewissen abgewichen werden könne, und bey solcher Bewandniß derselbe die Zertrennung der getroffenen Verlöbnüß zu suchen nicht befugt, sondern vielmehr seinem Versprechen nach zu kommen, und in der Ehe daß er den bey seiner Braut jetzo verspürenden Eigensinn, zumahl sie solchen schon mehrmahls bereuet, durch Liebe und Bescheidenheit ändern könne, Fleiß anzuwenden schuldig seyn möchte: Dieweiln aber dennoch vermöge der bey denen Ptotestirenden Kirchen an einigen Orten hergebrachten observanz, die Verlöbnüße in solchen Fällen, da nichts anders als eine unglückseelige und ärgerliche Ehe vor menschlichen Augen zu vermuthen ist, von denen Consistoriis hinwiederumb aufgehoben werden können: obschon die Verlobten vor sich und aus eigener Macht davon nicht wieder zurück treten können, darunter aber die von dem einen Theile jederzeit erwiesene Kaltsinnigkeit und der unter ihnen entstandene Haß und Abscheu derer Gemüther sonder Zweiffel mit zu rechnen, solche observanz auch in denen Rechten wohl gegründet, indem nicht zu glauben, daß GOtt an solcher zwischen wiedrigen Gemüthern und da bey dem einen Theil keine wahre ungefärbte Gegenliebe anzutreffen, aufgerichteten Verbindung einen Gefallen haben und erfordern solle, daß nichts desto minder solche unglückseelige Ehe, darinnen durch stete Eyfersucht und Wiederwillen die Ehegatten einander den Weg zur Hölle bahnen, vollzogen werden müste, und dann in gegenwärtigem Fall bald von Anfange desselben Braut keine echte Liebe zu ihm getragen, und wiewohl sie etliche mahl denselben ihrer Gewogenheit versichert, dennoch sowohl er als andere leicht aus andern Umbständen wahrnehmen können, daß es nur ein verstelltes Werck gewesen, und sie mehr Gunst gegen einen andern bey sich geheget, wodurch nichts anders als eine ärgerliche Ehe entstehen, auch zu sündlichen Dingen Anlaß gegeben werden kan, einige gegründete Hoffaung einer Besserung auch nicht zu machen, zumahl die Braut der unverantwortlichen Reden, daß der Teuffel alle Liebe bey ihr weggeholet, sie ihm auch keine eheliche Liebe noch ein besser tractament erweisen, ja es noch schlimmer werden würde, sich ausdrücklich und beständig vernehmen lassen; alles nach mehrern Enthalt seines Berichts und der an uns gethanen Frage; So ist derselbe dahero zu Verhütung grössern Unheils bey dem Consistorio umb Aufhe-

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[347/0353] neigt, sondern vielmehr zu völliger Vollnziehung der Ehe die Verlobten durch hinlängliche Zwangsmittel pflegen angehalten zu werden, und die von denen DD. unter die zur Zertrennung hinlänglichen Ursachen mitgerechnete, zwischen denen Verlobten entstandene Uneinigkeit, nicht von einem jeden Wiederwillen, sondern von inimicitiis capitalibus, dergleichen doch hier, wie es scheinet, nicht anzutreffen, zu verstehen ist, hiernechst vor GOtt die Ehe wann von beyden Theilen das Versprechen geschehen, schon ihre Richtigkeit hat, obgleich sonst weiter nichts dabey beobachtet worden, dahero scheinen möchte, daß umb soviel weniger von solchem Versprechen mit gutem Gewissen abgewichen werden könne, und bey solcher Bewandniß derselbe die Zertrennung der getroffenen Verlöbnüß zu suchen nicht befugt, sondern vielmehr seinem Versprechen nach zu kommen, und in der Ehe daß er den bey seiner Braut jetzo verspürenden Eigensinn, zumahl sie solchen schon mehrmahls bereuet, durch Liebe und Bescheidenheit ändern könne, Fleiß anzuwenden schuldig seyn möchte: Dieweiln aber dennoch vermöge der bey denen Ptotestirenden Kirchen an einigen Orten hergebrachten observanz, die Verlöbnüße in solchen Fällen, da nichts anders als eine unglückseelige und ärgerliche Ehe vor menschlichen Augen zu vermuthen ist, von denen Consistoriis hinwiederumb aufgehoben werden können: obschon die Verlobten vor sich und aus eigener Macht davon nicht wieder zurück treten können, darunter aber die von dem einen Theile jederzeit erwiesene Kaltsinnigkeit und der unter ihnen entstandene Haß und Abscheu derer Gemüther sonder Zweiffel mit zu rechnen, solche observanz auch in denen Rechten wohl gegründet, indem nicht zu glauben, daß GOtt an solcher zwischen wiedrigen Gemüthern und da bey dem einen Theil keine wahre ungefärbte Gegenliebe anzutreffen, aufgerichteten Verbindung einen Gefallen haben und erfordern solle, daß nichts desto minder solche unglückseelige Ehe, darinnen durch stete Eyfersucht und Wiederwillen die Ehegatten einander den Weg zur Hölle bahnen, vollzogen werden müste, und dann in gegenwärtigem Fall bald von Anfange desselben Braut keine echte Liebe zu ihm getragen, und wiewohl sie etliche mahl denselben ihrer Gewogenheit versichert, dennoch sowohl er als andere leicht aus andern Umbständen wahrnehmen können, daß es nur ein verstelltes Werck gewesen, und sie mehr Gunst gegen einen andern bey sich geheget, wodurch nichts anders als eine ärgerliche Ehe entstehen, auch zu sündlichen Dingen Anlaß gegeben werden kan, einige gegründete Hoffaung einer Besserung auch nicht zu machen, zumahl die Braut der unverantwortlichen Reden, daß der Teuffel alle Liebe bey ihr weggeholet, sie ihm auch keine eheliche Liebe noch ein besser tractament erweisen, ja es noch schlimmer werden würde, sich ausdrücklich und beständig vernehmen lassen; alles nach mehrern Enthalt seines Berichts und der an uns gethanen Frage; So ist derselbe dahero zu Verhütung grössern Unheils bey dem Consistorio umb Aufhe-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/353>, abgerufen am 27.11.2024.