Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

fuga niemahls sufpectus auch annoch angesessen gewesen, nicht weniger in Fürstlichen Diensten gestanden, sich gnugsam zu defendiren gesonnen ist, und diese causae si verificentur allerdings für erheblich zu achten, auch inmittelst derselbe da bey publication des Urthels sich sein Mandatarius angegeben, pro contumace nicht zu achten gewesen, So hat auch sothanes Urthel seine Rechts Krafft wieder denselben nicht erreichen mögen, sondern es wird derselbe mit seiner Leuterung oder Eventual Appellation dawieder annoch billig gehöret.

Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: will derselbe berichtet seyn: Ob er zuförderst die in solchen Urthel erkannte 1500 Rthlr. Caution würcklich zubestellen / oder aber den vorigen Arrest wieder anzutreten schuldig, die Klägerin aber ehe solches geschehen, sich mit ihme ferner einzulassen nicht verbunden sey. Ob nun wohl eines Theils daferne das mehr berührte Urthel seine Rechts Krafft erreichet haben solte, Klägerin dadurch ein Jus quaesitum erlanget haben würde, und solchem Urthel zuförderst ein Gnügen geschehen müste, andern Theils aber scheinen möchte / daß derselbe so viel die Caution und deren quantum betrifft, sich schwerlich einer Reformatoriae zu getrösten haben werde, anerwogen, wann ja dessen mit seiner jetzigen Ehefrauen vollzogene Ehe nicht zu zertrennen wäre, er dennoch Klägerin, ratione dotis, nicht weniger wegen ihrer Beschimpffung und verursachter Unkosten, Satisfaction zu geben schuldig, so kein geringes betragen möchte; Dieweiln aber dennoch wie bey der ersten Frage ausgeführet, das obberührte Urthel gestalten Sachen nach in keine Rechts Krafft ergehen, weniger der Klägerin einig Jus quaesitum daraus zu wachsen können, sondern derselbe dawieder annoch zuhören ist, hiernechst das quantum der Caution allzuhoch gesetzt, gestalt dann, wann gleich Klägerin etwas wieder denselben ausführen und den Grund ihrer Klage erweisen solte, welches noch dahin stehet, dennoch weil dieselbe, dessen Bericht nach, in actis selbst gestanden, daß sie ihme pudorem prostituiret, ehe er noch die geringste Werbung an sie gethan, sie pro persona vili zu achten, und dahero das quantum deren dotation umb ein gut Theil geringer zusetzen ist, zumahl ohne dem deren Vater von keinem Vermögen gewesen, noch sie so reichlich dotiren können; So erscheinet daraus so viel daß derselbe die Caution noch zur Zeit zu bestellen nicht schuldig, sich auch einer Reformatoriae nach Recht zugetrösten habe.

Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat sich Klägerin bereits vor 3. Jahren wieder von hier weggewendet, sie ist aber in abgewichen 1695. Jahre zu dem Pastore aufm Neumarckte kommen, und hat von selbigem, daß er sie mit einer bey ihr gewesenen Mannsperson copuliren möchte, verlanget, inmassen sothaner Pastor solches ad acta attestiret, es vermuthet auch derselbe, daß sie die-Trauung anderwerts erhalten haben werde, dahero er der Klägerin exceptionem

fuga niemahls sufpectus auch annoch angesessen gewesen, nicht weniger in Fürstlichen Diensten gestanden, sich gnugsam zu defendiren gesonnen ist, und diese causae si verificentur allerdings für erheblich zu achten, auch inmittelst derselbe da bey publication des Urthels sich sein Mandatarius angegeben, pro contumace nicht zu achten gewesen, So hat auch sothanes Urthel seine Rechts Krafft wieder denselben nicht erreichen mögen, sondern es wird derselbe mit seiner Leuterung oder Eventual Appellation dawieder annoch billig gehöret.

Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: will derselbe berichtet seyn: Ob er zuförderst die in solchen Urthel erkannte 1500 Rthlr. Caution würcklich zubestellen / oder aber den vorigen Arrest wieder anzutreten schuldig, die Klägerin aber ehe solches geschehen, sich mit ihme ferner einzulassen nicht verbunden sey. Ob nun wohl eines Theils daferne das mehr berührte Urthel seine Rechts Krafft erreichet haben solte, Klägerin dadurch ein Jus quaesitum erlanget haben würde, und solchem Urthel zuförderst ein Gnügen geschehen müste, andern Theils aber scheinen möchte / daß derselbe so viel die Caution und deren quantum betrifft, sich schwerlich einer Reformatoriae zu getrösten haben werde, anerwogen, wann ja dessen mit seiner jetzigen Ehefrauen vollzogene Ehe nicht zu zertrennen wäre, er dennoch Klägerin, ratione dotis, nicht weniger wegen ihrer Beschimpffung und verursachter Unkosten, Satisfaction zu geben schuldig, so kein geringes betragen möchte; Dieweiln aber dennoch wie bey der ersten Frage ausgeführet, das obberührte Urthel gestalten Sachen nach in keine Rechts Krafft ergehen, weniger der Klägerin einig Jus quaesitum daraus zu wachsen können, sondern derselbe dawieder annoch zuhören ist, hiernechst das quantum der Caution allzuhoch gesetzt, gestalt dann, wann gleich Klägerin etwas wieder denselben ausführen und den Grund ihrer Klage erweisen solte, welches noch dahin stehet, dennoch weil dieselbe, dessen Bericht nach, in actis selbst gestanden, daß sie ihme pudorem prostituiret, ehe er noch die geringste Werbung an sie gethan, sie pro persona vili zu achten, und dahero das quantum deren dotation umb ein gut Theil geringer zusetzen ist, zumahl ohne dem deren Vater von keinem Vermögen gewesen, noch sie so reichlich dotiren können; So erscheinet daraus so viel daß derselbe die Caution noch zur Zeit zu bestellen nicht schuldig, sich auch einer Reformatoriae nach Recht zugetrösten habe.

Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat sich Klägerin bereits vor 3. Jahren wieder von hier weggewendet, sie ist aber in abgewichen 1695. Jahre zu dem Pastore aufm Neumarckte kommen, und hat von selbigem, daß er sie mit einer bey ihr gewesenen Mannsperson copuliren möchte, verlanget, inmassen sothaner Pastor solches ad acta attestiret, es vermuthet auch derselbe, daß sie die-Trauung anderwerts erhalten haben werde, dahero er der Klägerin exceptionem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0344" n="338"/>
fuga niemahls sufpectus auch annoch angesessen gewesen, nicht weniger in                      Fürstlichen Diensten gestanden, sich gnugsam zu defendiren gesonnen ist, und                      diese causae si verificentur allerdings für erheblich zu achten, auch inmittelst                      derselbe da bey publication des Urthels sich sein Mandatarius angegeben, pro                      contumace nicht zu achten gewesen, So hat auch sothanes Urthel seine Rechts                      Krafft wieder denselben nicht erreichen mögen, sondern es wird derselbe mit                      seiner Leuterung oder Eventual Appellation dawieder annoch billig gehöret.</p>
        <p>Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: will derselbe berichtet seyn: Ob er                      zuförderst die in solchen Urthel erkannte 1500 Rthlr. <hi rendition="#i">Caution</hi> würcklich zubestellen / oder aber den vorigen Arrest wieder                      anzutreten schuldig, die Klägerin aber ehe solches geschehen, sich mit ihme                      ferner einzulassen nicht verbunden sey. Ob nun wohl eines Theils daferne das                      mehr berührte Urthel seine Rechts Krafft erreichet haben solte, Klägerin dadurch                      ein Jus quaesitum erlanget haben würde, und solchem Urthel zuförderst ein Gnügen                      geschehen müste, andern Theils aber scheinen möchte / daß derselbe so viel die                      Caution und deren quantum betrifft, sich schwerlich einer Reformatoriae zu                      getrösten haben werde, anerwogen, wann ja dessen mit seiner jetzigen Ehefrauen                      vollzogene Ehe nicht zu zertrennen wäre, er dennoch Klägerin, ratione dotis,                      nicht weniger wegen ihrer Beschimpffung und verursachter Unkosten, Satisfaction                      zu geben schuldig, so kein geringes betragen möchte; Dieweiln aber dennoch wie                      bey der ersten Frage ausgeführet, das obberührte Urthel gestalten Sachen nach in                      keine Rechts Krafft ergehen, weniger der Klägerin einig Jus quaesitum daraus zu                      wachsen können, sondern derselbe dawieder annoch zuhören ist, hiernechst das                      quantum der Caution allzuhoch gesetzt, gestalt dann, wann gleich Klägerin etwas                      wieder denselben ausführen und den Grund ihrer Klage erweisen solte, welches                      noch dahin stehet, dennoch weil dieselbe, dessen Bericht nach, in actis selbst                      gestanden, daß sie ihme pudorem prostituiret, ehe er noch die geringste Werbung                      an sie gethan, sie pro persona vili zu achten, und dahero das quantum deren                      dotation umb ein gut Theil geringer zusetzen ist, zumahl ohne dem deren Vater                      von keinem Vermögen gewesen, noch sie so reichlich dotiren können; So erscheinet                      daraus so viel daß derselbe die Caution noch zur Zeit zu bestellen nicht                      schuldig, sich auch einer Reformatoriae nach Recht zugetrösten habe.</p>
        <p>Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat sich Klägerin bereits vor 3.                      Jahren wieder von hier weggewendet, sie ist aber in abgewichen 1695. Jahre zu                      dem Pastore aufm Neumarckte kommen, und hat von selbigem, daß er sie mit einer                      bey ihr gewesenen Mannsperson copuliren möchte, verlanget, inmassen sothaner                      Pastor solches ad acta attestiret, es vermuthet auch derselbe, daß sie                      die-Trauung anderwerts erhalten haben werde, dahero er der Klägerin exceptionem
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[338/0344] fuga niemahls sufpectus auch annoch angesessen gewesen, nicht weniger in Fürstlichen Diensten gestanden, sich gnugsam zu defendiren gesonnen ist, und diese causae si verificentur allerdings für erheblich zu achten, auch inmittelst derselbe da bey publication des Urthels sich sein Mandatarius angegeben, pro contumace nicht zu achten gewesen, So hat auch sothanes Urthel seine Rechts Krafft wieder denselben nicht erreichen mögen, sondern es wird derselbe mit seiner Leuterung oder Eventual Appellation dawieder annoch billig gehöret. Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: will derselbe berichtet seyn: Ob er zuförderst die in solchen Urthel erkannte 1500 Rthlr. Caution würcklich zubestellen / oder aber den vorigen Arrest wieder anzutreten schuldig, die Klägerin aber ehe solches geschehen, sich mit ihme ferner einzulassen nicht verbunden sey. Ob nun wohl eines Theils daferne das mehr berührte Urthel seine Rechts Krafft erreichet haben solte, Klägerin dadurch ein Jus quaesitum erlanget haben würde, und solchem Urthel zuförderst ein Gnügen geschehen müste, andern Theils aber scheinen möchte / daß derselbe so viel die Caution und deren quantum betrifft, sich schwerlich einer Reformatoriae zu getrösten haben werde, anerwogen, wann ja dessen mit seiner jetzigen Ehefrauen vollzogene Ehe nicht zu zertrennen wäre, er dennoch Klägerin, ratione dotis, nicht weniger wegen ihrer Beschimpffung und verursachter Unkosten, Satisfaction zu geben schuldig, so kein geringes betragen möchte; Dieweiln aber dennoch wie bey der ersten Frage ausgeführet, das obberührte Urthel gestalten Sachen nach in keine Rechts Krafft ergehen, weniger der Klägerin einig Jus quaesitum daraus zu wachsen können, sondern derselbe dawieder annoch zuhören ist, hiernechst das quantum der Caution allzuhoch gesetzt, gestalt dann, wann gleich Klägerin etwas wieder denselben ausführen und den Grund ihrer Klage erweisen solte, welches noch dahin stehet, dennoch weil dieselbe, dessen Bericht nach, in actis selbst gestanden, daß sie ihme pudorem prostituiret, ehe er noch die geringste Werbung an sie gethan, sie pro persona vili zu achten, und dahero das quantum deren dotation umb ein gut Theil geringer zusetzen ist, zumahl ohne dem deren Vater von keinem Vermögen gewesen, noch sie so reichlich dotiren können; So erscheinet daraus so viel daß derselbe die Caution noch zur Zeit zu bestellen nicht schuldig, sich auch einer Reformatoriae nach Recht zugetrösten habe. Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat sich Klägerin bereits vor 3. Jahren wieder von hier weggewendet, sie ist aber in abgewichen 1695. Jahre zu dem Pastore aufm Neumarckte kommen, und hat von selbigem, daß er sie mit einer bey ihr gewesenen Mannsperson copuliren möchte, verlanget, inmassen sothaner Pastor solches ad acta attestiret, es vermuthet auch derselbe, daß sie die-Trauung anderwerts erhalten haben werde, dahero er der Klägerin exceptionem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/344
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/344>, abgerufen am 17.05.2024.