Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

Verhör der Sachen angesetzet und derselbe subsidialiter citiret, auch da das Fürstliche Consistorium zu W. denselben zu stellen Bedencken getragen, und die Klägerin, dahin zu verweisen, verlanget, dem Ambte G. denselben in Arrest zunehmen committiret worden, so auch auf seiner Schwieger-Mutter Pachtguthe zu D. erfolget und es ist alsdann in dem Proceße zwar fortgefahren worden, es hat aber derselbe, weil er meynet, daß er in unterschiedenen Dingen bey sothanem Proceße sehr übereilet gewesen, dem Arreste sich entzogen, jedoch einen Mandatarium specialem ad acta bestellet, auch seine Entschuldigung bey der Churfürstlichen Regierung eingegeben. Ist ferner indessen Abwesenheit am 27. Octobr. 92. ein Urtheil publiciret und darinnen erkannt worden; daß derselbe gegen 1500. Rthlr. Caution des Arrests erlassen werden solle und ungeachtet desselben Mandatarius sich zu dieser publication gebührend angemeldet, auch die Urthelsgebühren erlegen wollen, ist doch derselbe auf der Klägerin eingewandte Protestation dazu nicht gelassen worden, und er will anjetzo: ob bey solcher Bewandnüß, sothanes Urtheil wieder ihn einige Rechts-Krafft erlangen könne? berichtet seyn. Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß in matrimonialibus und criminalibus zumahl an Seiten des Beklagten kein Mandatarius zuläßlich, sondern die Partheyen in Person zu erscheinen schuldig, demselben auch seine Abwesenheit nicht zu statten kommen könne, weiln er daran selbst Schuld und solche umb deßwillen, daß er den Arrest violiret und sich auf die Flucht begeben, pro laudabili & honesta keines weges geachtet werden könne, inmittelst nichts desto minder das in solcher Abwesenheit publicirte Urtheil seine Rechts Krafft erreichen möge, Klägerin auch dadurch ein Jus quaesitum erlanget, so ihr nunmehr nicht zu entziehen:

Dieweiln aber dennoch eines Theils auch in criminalibus und andern ihnen gleich geachteten Sachen, wann es auf der Caution, oder einen andern Punet, so eben keine persönliche Gegenwart erfordert beruhet, ein Mandatarius zuläßlich ist, gestalt auch in gegenwärtigem Fall der Klägerin einen zu bestellen verstattet worden, und derselbe nicht deterioris Conditionis seyn muß; andern theils die Sache coram Consistorio keinesweges per modum Inquisitionis und criminaliter ratione interesse publici, als welches bey Geistlichen Gerichten nicht gewöhnlich, sondern civiliter tractiret, und von Klägerin davon habendes privat interesse gesuchet worden, gestalt auch das judicium nicht vor sich sondern auf der Klägerin instanz, desselben Arrestirung angeordnet gehabt, bey welcher Bewandnüß, da zumahl die litis Contestation schon in Person von demselben verrichtet gewesen, dessen bestallter Mandatarius zur publication des Urtheils billig zugelassen werden solle, Klägerin sich auch damit nicht zu behelffen gehabt, daß derselbe dem Arreste sich entzogen, als weßwegen er nicht Klägerin sondern dem judici Red und Antwort zu geben hat, jedoch dadurch daß er allenthalben im Proceße übereilet worden, de-

Verhör der Sachen angesetzet und derselbe subsidialiter citiret, auch da das Fürstliche Consistorium zu W. denselben zu stellen Bedencken getragen, und die Klägerin, dahin zu verweisen, verlanget, dem Ambte G. denselben in Arrest zunehmen committiret worden, so auch auf seiner Schwieger-Mutter Pachtguthe zu D. erfolget und es ist alsdann in dem Proceße zwar fortgefahren worden, es hat aber derselbe, weil er meynet, daß er in unterschiedenen Dingen bey sothanem Proceße sehr übereilet gewesen, dem Arreste sich entzogen, jedoch einen Mandatarium specialem ad acta bestellet, auch seine Entschuldigung bey der Churfürstlichen Regierung eingegeben. Ist ferner indessen Abwesenheit am 27. Octobr. 92. ein Urtheil publiciret und darinnen erkannt worden; daß derselbe gegen 1500. Rthlr. Caution des Arrests erlassen werden solle und ungeachtet desselben Mandatarius sich zu dieser publication gebührend angemeldet, auch die Urthelsgebühren erlegen wollen, ist doch derselbe auf der Klägerin eingewandte Protestation dazu nicht gelassen worden, und er will anjetzo: ob bey solcher Bewandnüß, sothanes Urtheil wieder ihn einige Rechts-Krafft erlangen könne? berichtet seyn. Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß in matrimonialibus und criminalibus zumahl an Seiten des Beklagten kein Mandatarius zuläßlich, sondern die Partheyen in Person zu erscheinen schuldig, demselben auch seine Abwesenheit nicht zu statten kommen könne, weiln er daran selbst Schuld und solche umb deßwillen, daß er den Arrest violiret und sich auf die Flucht begeben, pro laudabili & honesta keines weges geachtet werden könne, inmittelst nichts desto minder das in solcher Abwesenheit publicirte Urtheil seine Rechts Krafft erreichen möge, Klägerin auch dadurch ein Jus quaesitum erlanget, so ihr nunmehr nicht zu entziehen:

Dieweiln aber dennoch eines Theils auch in criminalibus und andern ihnen gleich geachteten Sachen, wann es auf der Caution, oder einen andern Punet, so eben keine persönliche Gegenwart erfordert beruhet, ein Mandatarius zuläßlich ist, gestalt auch in gegenwärtigem Fall der Klägerin einen zu bestellen verstattet worden, und derselbe nicht deterioris Conditionis seyn muß; andern theils die Sache coram Consistorio keinesweges per modum Inquisitionis und criminaliter ratione interesse publici, als welches bey Geistlichen Gerichten nicht gewöhnlich, sondern civiliter tractiret, und von Klägerin davon habendes privat interesse gesuchet worden, gestalt auch das judicium nicht vor sich sondern auf der Klägerin instanz, desselben Arrestirung angeordnet gehabt, bey welcher Bewandnüß, da zumahl die litis Contestation schon in Person von demselben verrichtet gewesen, dessen bestallter Mandatarius zur publication des Urtheils billig zugelassen werden solle, Klägerin sich auch damit nicht zu behelffen gehabt, daß derselbe dem Arreste sich entzogen, als weßwegen er nicht Klägerin sondern dem judici Red und Antwort zu geben hat, jedoch dadurch daß er allenthalben im Proceße übereilet worden, de-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0343" n="337"/>
Verhör der Sachen angesetzet und derselbe                      subsidialiter citiret, auch da das Fürstliche Consistorium zu W. denselben zu                      stellen Bedencken getragen, und die Klägerin, dahin zu verweisen, verlanget, dem                      Ambte G. denselben in Arrest zunehmen committiret worden, so auch auf seiner                      Schwieger-Mutter Pachtguthe zu D. erfolget und es ist alsdann in dem Proceße                      zwar fortgefahren worden, es hat aber derselbe, weil er meynet, daß er in                      unterschiedenen Dingen bey sothanem Proceße sehr übereilet gewesen, dem Arreste                      sich entzogen, jedoch einen Mandatarium specialem ad acta bestellet, auch seine                      Entschuldigung bey der Churfürstlichen Regierung eingegeben. Ist ferner indessen                      Abwesenheit am 27. Octobr. 92. ein Urtheil publiciret und darinnen erkannt                      worden; daß derselbe gegen 1500. Rthlr. Caution des Arrests erlassen werden                      solle und ungeachtet desselben Mandatarius sich zu dieser publication gebührend                      angemeldet, auch die Urthelsgebühren erlegen wollen, ist doch derselbe auf der                      Klägerin eingewandte Protestation dazu nicht gelassen worden, und er will                      anjetzo: ob bey solcher Bewandnüß, sothanes Urtheil wieder ihn einige                      Rechts-Krafft erlangen könne? berichtet seyn. Ob nun wohl angeführet werden                      möchte, daß in matrimonialibus und criminalibus zumahl an Seiten des Beklagten                      kein Mandatarius zuläßlich, sondern die Partheyen in Person zu erscheinen                      schuldig, demselben auch seine Abwesenheit nicht zu statten kommen könne, weiln                      er daran selbst Schuld und solche umb deßwillen, daß er den Arrest violiret und                      sich auf die Flucht begeben, pro laudabili &amp; honesta keines weges                      geachtet werden könne, inmittelst nichts desto minder das in solcher Abwesenheit                      publicirte Urtheil seine Rechts Krafft erreichen möge, Klägerin auch dadurch ein                      Jus quaesitum erlanget, so ihr nunmehr nicht zu entziehen:</p>
        <p>Dieweiln aber dennoch eines Theils auch in criminalibus und andern ihnen gleich                      geachteten Sachen, wann es auf der Caution, oder einen andern Punet, so eben                      keine persönliche Gegenwart erfordert beruhet, ein Mandatarius zuläßlich ist,                      gestalt auch in gegenwärtigem Fall der Klägerin einen zu bestellen verstattet                      worden, und derselbe nicht deterioris Conditionis seyn muß; andern theils die                      Sache coram Consistorio keinesweges per modum Inquisitionis und criminaliter                      ratione interesse publici, als welches bey Geistlichen Gerichten nicht                      gewöhnlich, sondern civiliter tractiret, und von Klägerin davon habendes privat                      interesse gesuchet worden, gestalt auch das judicium nicht vor sich sondern auf                      der Klägerin instanz, desselben Arrestirung angeordnet gehabt, bey welcher                      Bewandnüß, da zumahl die litis Contestation schon in Person von demselben                      verrichtet gewesen, dessen bestallter Mandatarius zur publication des Urtheils                      billig zugelassen werden solle, Klägerin sich auch damit nicht zu behelffen                      gehabt, daß derselbe dem Arreste sich entzogen, als weßwegen er nicht Klägerin                      sondern dem judici Red und Antwort zu geben hat, jedoch dadurch daß er                      allenthalben im Proceße übereilet worden, de-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[337/0343] Verhör der Sachen angesetzet und derselbe subsidialiter citiret, auch da das Fürstliche Consistorium zu W. denselben zu stellen Bedencken getragen, und die Klägerin, dahin zu verweisen, verlanget, dem Ambte G. denselben in Arrest zunehmen committiret worden, so auch auf seiner Schwieger-Mutter Pachtguthe zu D. erfolget und es ist alsdann in dem Proceße zwar fortgefahren worden, es hat aber derselbe, weil er meynet, daß er in unterschiedenen Dingen bey sothanem Proceße sehr übereilet gewesen, dem Arreste sich entzogen, jedoch einen Mandatarium specialem ad acta bestellet, auch seine Entschuldigung bey der Churfürstlichen Regierung eingegeben. Ist ferner indessen Abwesenheit am 27. Octobr. 92. ein Urtheil publiciret und darinnen erkannt worden; daß derselbe gegen 1500. Rthlr. Caution des Arrests erlassen werden solle und ungeachtet desselben Mandatarius sich zu dieser publication gebührend angemeldet, auch die Urthelsgebühren erlegen wollen, ist doch derselbe auf der Klägerin eingewandte Protestation dazu nicht gelassen worden, und er will anjetzo: ob bey solcher Bewandnüß, sothanes Urtheil wieder ihn einige Rechts-Krafft erlangen könne? berichtet seyn. Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß in matrimonialibus und criminalibus zumahl an Seiten des Beklagten kein Mandatarius zuläßlich, sondern die Partheyen in Person zu erscheinen schuldig, demselben auch seine Abwesenheit nicht zu statten kommen könne, weiln er daran selbst Schuld und solche umb deßwillen, daß er den Arrest violiret und sich auf die Flucht begeben, pro laudabili & honesta keines weges geachtet werden könne, inmittelst nichts desto minder das in solcher Abwesenheit publicirte Urtheil seine Rechts Krafft erreichen möge, Klägerin auch dadurch ein Jus quaesitum erlanget, so ihr nunmehr nicht zu entziehen: Dieweiln aber dennoch eines Theils auch in criminalibus und andern ihnen gleich geachteten Sachen, wann es auf der Caution, oder einen andern Punet, so eben keine persönliche Gegenwart erfordert beruhet, ein Mandatarius zuläßlich ist, gestalt auch in gegenwärtigem Fall der Klägerin einen zu bestellen verstattet worden, und derselbe nicht deterioris Conditionis seyn muß; andern theils die Sache coram Consistorio keinesweges per modum Inquisitionis und criminaliter ratione interesse publici, als welches bey Geistlichen Gerichten nicht gewöhnlich, sondern civiliter tractiret, und von Klägerin davon habendes privat interesse gesuchet worden, gestalt auch das judicium nicht vor sich sondern auf der Klägerin instanz, desselben Arrestirung angeordnet gehabt, bey welcher Bewandnüß, da zumahl die litis Contestation schon in Person von demselben verrichtet gewesen, dessen bestallter Mandatarius zur publication des Urtheils billig zugelassen werden solle, Klägerin sich auch damit nicht zu behelffen gehabt, daß derselbe dem Arreste sich entzogen, als weßwegen er nicht Klägerin sondern dem judici Red und Antwort zu geben hat, jedoch dadurch daß er allenthalben im Proceße übereilet worden, de-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/343
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/343>, abgerufen am 26.11.2024.