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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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wohl er doch nach hero ipso facto durch die beschehene Gratulation, zu Gastebittung, und Bestellung des Schulmeisters zu ander weiten Gottesdienste, seinen Consens declariret, (deßhalb er auch den deferirten Eyd abzulegen schuldig) überdiß ohne dem demselben an einiger rechtmäßigen Ursache zu dissentiren es ermangelt, noch die angegebene Ungeschicklichkeit beygebracht, hingegen aus dem sub B. beygelegten attestato zu sehen, daß der Pfarrer aus blosser Rachgier wegen verweigerten Consensus in die von desselben Vetter erborgten 300. Thlr. und weil dessen Kinder Praeceptor übergangen worden, sich opponire, gestalt er dann, daß er es demselben wegen des Schulmeisters schwer genug machen wolle, sich vernehmen lassen, zugeschweigen, daß desselben Bericht nach praejudicia verhanden, daß auch ohne Consens des Pfarrers Schulmeister von denen Patronis bestellet worden, endlich auch, wenn ja des Pastoris votum negativum in aestimatione pluralitatis votorum zu consideriren wäre, desselben sein votum gleichergestalt durch das votum der Gemeine bestärckt und also das gegentheilige dennoch überwegen würde. So erscheinet daraus so viel daß der Pfarrer durch sein Wiedersprechen die von Patrono beschehene Vocation des Schuldieners nicht übern Hauffen werffen, weniger mit dem dissentirenden Patrono die majora machen könne.

Auf die vierdte Frage erachten wir vor Recht: hat das Fürstliche Consistorium als der Pfarrer berührter massen sich dahin gewendet, an denselben untern Dato den 1. December 1696 rescribiret, daß er obbemeldten Peter Ludwigen zum Schulmeister installiren solle, und es will derselbe ob sothanes Rescript für ein decret zu achten: und effluxo decendio solchen praecise nachgegangen werden müsse: berichtet seyn: Ob nun wohl einige Doctores der Meynung seyn, daß die zumahl inter partes letigantes abgelaßene Rescripta vim decreti haben und vires rei judicatae nach sich ziehen. Dieweiln aber dennoch solches von denenjenigen Rescriptis, welche nach vorhergehender plenaria causae cognitione und wenn beyde Theile nothdürfftig gehöret worden, daran es aber allhier ermangelt, zu verstehen, hiernächst derselbe so fort seine Nothdurfft darauf vorgestellet, auch ad Caesaream Majestatem eventualiter appelliret: So ist demnach sathanes Rescript pro decreto nicht zu achten, mag auch vires rei judicatae nicht ergreiffen.

Auf die fünffte Frage erachten wir vor Recht: will derselbe berichtet seyn, ob der Episcopus, in desselben mit dem Compatrono und dem Pfarrer schwebenden Streit den Ausschlag so fort ohne beyden Partheyen Verhör und Einhohlung rechtlicher Erkäntniß geben könne? Ob nun wohl ein Episcopus vi juris Episcopalis im Fall die Patroni selbst entweder nachläßig, oder sonsten uneinig, verbunden, vor die Wohlfahrt der Gemeinde absonderlich aber der Jugend zu sorgen, auch zu Verhütung alles Aergernüßes sowohl Kirchen als

wohl er doch nach hero ipso facto durch die beschehene Gratulation, zu Gastebittung, und Bestellung des Schulmeisters zu ander weiten Gottesdienste, seinen Consens declariret, (deßhalb er auch den deferirten Eyd abzulegen schuldig) überdiß ohne dem demselben an einiger rechtmäßigen Ursache zu dissentiren es ermangelt, noch die angegebene Ungeschicklichkeit beygebracht, hingegen aus dem sub B. beygelegten attestato zu sehen, daß der Pfarrer aus blosser Rachgier wegen verweigerten Consensus in die von desselben Vetter erborgten 300. Thlr. und weil dessen Kinder Praeceptor übergangen worden, sich opponire, gestalt er dann, daß er es demselben wegen des Schulmeisters schwer genug machen wolle, sich vernehmen lassen, zugeschweigen, daß desselben Bericht nach praejudicia verhanden, daß auch ohne Consens des Pfarrers Schulmeister von denen Patronis bestellet worden, endlich auch, wenn ja des Pastoris votum negativum in aestimatione pluralitatis votorum zu consideriren wäre, desselben sein votum gleichergestalt durch das votum der Gemeine bestärckt und also das gegentheilige dennoch überwegen würde. So erscheinet daraus so viel daß der Pfarrer durch sein Wiedersprechen die von Patrono beschehene Vocation des Schuldieners nicht übern Hauffen werffen, weniger mit dem dissentirenden Patrono die majora machen könne.

Auf die vierdte Frage erachten wir vor Recht: hat das Fürstliche Consistorium als der Pfarrer berührter massen sich dahin gewendet, an denselben untern Dato den 1. December 1696 rescribiret, daß er obbemeldten Peter Ludwigen zum Schulmeister installiren solle, und es will derselbe ob sothanes Rescript für ein decret zu achten: und effluxo decendio solchen praecise nachgegangen werden müsse: berichtet seyn: Ob nun wohl einige Doctores der Meynung seyn, daß die zumahl inter partes letigantes abgelaßene Rescripta vim decreti haben und vires rei judicatae nach sich ziehen. Dieweiln aber dennoch solches von denenjenigen Rescriptis, welche nach vorhergehender plenaria causae cognitione und wenn beyde Theile nothdürfftig gehöret worden, daran es aber allhier ermangelt, zu verstehen, hiernächst derselbe so fort seine Nothdurfft darauf vorgestellet, auch ad Caesaream Majestatem eventualiter appelliret: So ist demnach sathanes Rescript pro decreto nicht zu achten, mag auch vires rei judicatae nicht ergreiffen.

Auf die fünffte Frage erachten wir vor Recht: will derselbe berichtet seyn, ob der Episcopus, in desselben mit dem Compatrono und dem Pfarrer schwebenden Streit den Ausschlag so fort ohne beyden Partheyen Verhör und Einhohlung rechtlicher Erkäntniß geben könne? Ob nun wohl ein Episcopus vi juris Episcopalis im Fall die Patroni selbst entweder nachläßig, oder sonsten uneinig, verbunden, vor die Wohlfahrt der Gemeinde absonderlich aber der Jugend zu sorgen, auch zu Verhütung alles Aergernüßes sowohl Kirchen als

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[330/0336] wohl er doch nach hero ipso facto durch die beschehene Gratulation, zu Gastebittung, und Bestellung des Schulmeisters zu ander weiten Gottesdienste, seinen Consens declariret, (deßhalb er auch den deferirten Eyd abzulegen schuldig) überdiß ohne dem demselben an einiger rechtmäßigen Ursache zu dissentiren es ermangelt, noch die angegebene Ungeschicklichkeit beygebracht, hingegen aus dem sub B. beygelegten attestato zu sehen, daß der Pfarrer aus blosser Rachgier wegen verweigerten Consensus in die von desselben Vetter erborgten 300. Thlr. und weil dessen Kinder Praeceptor übergangen worden, sich opponire, gestalt er dann, daß er es demselben wegen des Schulmeisters schwer genug machen wolle, sich vernehmen lassen, zugeschweigen, daß desselben Bericht nach praejudicia verhanden, daß auch ohne Consens des Pfarrers Schulmeister von denen Patronis bestellet worden, endlich auch, wenn ja des Pastoris votum negativum in aestimatione pluralitatis votorum zu consideriren wäre, desselben sein votum gleichergestalt durch das votum der Gemeine bestärckt und also das gegentheilige dennoch überwegen würde. So erscheinet daraus so viel daß der Pfarrer durch sein Wiedersprechen die von Patrono beschehene Vocation des Schuldieners nicht übern Hauffen werffen, weniger mit dem dissentirenden Patrono die majora machen könne. Auf die vierdte Frage erachten wir vor Recht: hat das Fürstliche Consistorium als der Pfarrer berührter massen sich dahin gewendet, an denselben untern Dato den 1. December 1696 rescribiret, daß er obbemeldten Peter Ludwigen zum Schulmeister installiren solle, und es will derselbe ob sothanes Rescript für ein decret zu achten: und effluxo decendio solchen praecise nachgegangen werden müsse: berichtet seyn: Ob nun wohl einige Doctores der Meynung seyn, daß die zumahl inter partes letigantes abgelaßene Rescripta vim decreti haben und vires rei judicatae nach sich ziehen. Dieweiln aber dennoch solches von denenjenigen Rescriptis, welche nach vorhergehender plenaria causae cognitione und wenn beyde Theile nothdürfftig gehöret worden, daran es aber allhier ermangelt, zu verstehen, hiernächst derselbe so fort seine Nothdurfft darauf vorgestellet, auch ad Caesaream Majestatem eventualiter appelliret: So ist demnach sathanes Rescript pro decreto nicht zu achten, mag auch vires rei judicatae nicht ergreiffen. Auf die fünffte Frage erachten wir vor Recht: will derselbe berichtet seyn, ob der Episcopus, in desselben mit dem Compatrono und dem Pfarrer schwebenden Streit den Ausschlag so fort ohne beyden Partheyen Verhör und Einhohlung rechtlicher Erkäntniß geben könne? Ob nun wohl ein Episcopus vi juris Episcopalis im Fall die Patroni selbst entweder nachläßig, oder sonsten uneinig, verbunden, vor die Wohlfahrt der Gemeinde absonderlich aber der Jugend zu sorgen, auch zu Verhütung alles Aergernüßes sowohl Kirchen als

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/336>, abgerufen am 26.11.2024.