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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat der gesamter Gerichts-Verwalter und zu dieser Sache Gevollmächtigte nach geendigten Gottesdienste, als die beyden aufgestellte Personen die Probe gesungen gehabt, dem Pfarrer, daß einer von diesen beyden zum Schulmeister bestellet werden solte, hinterbracht, auch denselben umb dessen Meynung und auf welche er reflectire befraget, welcher aber daß er bereits einen fürgeschlagen hätte, und weiln solcher nicht angenommen werden wollen, er, wie die Herrn von W. (duo Compatroni) selbst einen fürschlagen würden, erwarten wolte, zur Antwort geben, und es hat hierauf wie bereits oben gemeldet, der Gerichts Verwalter Christoph Hartmannen vociret, welchem auch der Pfarrer gratuliret, ihn mit zu Tische genommen und also seinen Consens declariret, (darüber ihm auch das Gewissen gerühret worden,) jedoch nachhero sich wiedersetzet, die Sache ans Consistorium gelangen lassen, nicht weniger den Compatronum auf seine Seite gebracht, und es will derselbe, ob zu Vocirung des Schulmeisters nothwendig des Pfarrers Consens erfordert werde, und ob der Pfarrer durch sein Wiedersprechen die Vocation übern Hauffen werffen, auch mit dem Compatrono die majora machen könne? ferner berichtet seyn: Ob nun wohl von dem Pfarrer daß kein Ludimoderator ohne Consens des Pastoris angenommen, noch dem Pfarrer wieder Willen aufgedrungen werden könne, angeführet und sich deßwegen auf des Carpzovii Jurisprud. Consist. Lib. I. tit. VI. def. 76. & 77. beruffen worden, auch auf den wiedrigen Fall allerhand Zwistigkeit zu nicht geringer Aergernüß der Eingepfarrten zu befahren, und solchen billig vorzubauen, solchergestalt aber scheinen möchte, daß der Pfarrer einig votum bey der Wahl des Schulmeisters habe, dessen er nicht zu entsetzen, sondern damit zuförderst noch zu hören, zumahl seinem Vorgeben nach der mehrerwehnte Christoph Hartmann nicht geschickt und nicht einsten fertig lesen weniger einen lateinischen terminum verstehe und gebrauchen könne, überdiß der Pfarrer den Mit Patronum auf seiner Seiten habe, auf solche masse aber nebst selbigen 2. vota und also majora mache. Dieweiln aber dennoch eines theils nicht nur der allegirte Carpzovius aus einer Chur Sächsischen Constitution sein assertum behauptet, solche aber in Fürstenthume quaestionis nicht recipirt ist sondern auch aus dem, was er anführet, mehr nicht erhellet, als daß ein Pfarrer nicht gäntzlich übergangen und ihme, wann er dißfalls erhebliche Ursache hat, wieder Willen kein Schulmeister noch Küster aufgedrungen werden solle, bey dieser Bewandnüß aber ein Pfarrer bloß ein votum negativum nicht aber decisivum hat, weniger solches dem voto eines Patroni gleich zu achten und Zumachung derer majorum geschickt ist, andern theils der Pfarrer allhier nicht übergangen, sonder wie er in seinen beym Consistorio untern dato den 28. Nov. 1696. eingegebenen Memoriale selbst gestehet, umb seine Meynung befraget worden, nnd sich selbst zu imputiren hat, daß er damit an sich gehalten, wie-

Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat der gesamter Gerichts-Verwalter und zu dieser Sache Gevollmächtigte nach geendigten Gottesdienste, als die beyden aufgestellte Personen die Probe gesungen gehabt, dem Pfarrer, daß einer von diesen beyden zum Schulmeister bestellet werden solte, hinterbracht, auch denselben umb dessen Meynung und auf welche er reflectire befraget, welcher aber daß er bereits einen fürgeschlagen hätte, und weiln solcher nicht angenommen werden wollen, er, wie die Herrn von W. (duo Compatroni) selbst einen fürschlagen würden, erwarten wolte, zur Antwort geben, und es hat hierauf wie bereits oben gemeldet, der Gerichts Verwalter Christoph Hartmannen vociret, welchem auch der Pfarrer gratuliret, ihn mit zu Tische genommen und also seinen Consens declariret, (darüber ihm auch das Gewissen gerühret worden,) jedoch nachhero sich wiedersetzet, die Sache ans Consistorium gelangen lassen, nicht weniger den Compatronum auf seine Seite gebracht, und es will derselbe, ob zu Vocirung des Schulmeisters nothwendig des Pfarrers Consens erfordert werde, und ob der Pfarrer durch sein Wiedersprechen die Vocation übern Hauffen werffen, auch mit dem Compatrono die majora machen könne? ferner berichtet seyn: Ob nun wohl von dem Pfarrer daß kein Ludimoderator ohne Consens des Pastoris angenommen, noch dem Pfarrer wieder Willen aufgedrungen werden könne, angeführet und sich deßwegen auf des Carpzovii Jurisprud. Consist. Lib. I. tit. VI. def. 76. & 77. beruffen worden, auch auf den wiedrigen Fall allerhand Zwistigkeit zu nicht geringer Aergernüß der Eingepfarrten zu befahren, und solchen billig vorzubauen, solchergestalt aber scheinen möchte, daß der Pfarrer einig votum bey der Wahl des Schulmeisters habe, dessen er nicht zu entsetzen, sondern damit zuförderst noch zu hören, zumahl seinem Vorgeben nach der mehrerwehnte Christoph Hartmann nicht geschickt und nicht einsten fertig lesen weniger einen lateinischen terminum verstehe und gebrauchen könne, überdiß der Pfarrer den Mit Patronum auf seiner Seiten habe, auf solche masse aber nebst selbigen 2. vota und also majora mache. Dieweiln aber dennoch eines theils nicht nur der allegirte Carpzovius aus einer Chur Sächsischen Constitution sein assertum behauptet, solche aber in Fürstenthume quaestionis nicht recipirt ist sondern auch aus dem, was er anführet, mehr nicht erhellet, als daß ein Pfarrer nicht gäntzlich übergangẽ und ihme, wañ er dißfalls erhebliche Ursache hat, wieder Willen kein Schulmeister noch Küster aufgedrungen werden solle, bey dieser Bewandnüß aber ein Pfarrer bloß ein votum negativum nicht aber decisivum hat, weniger solches dem voto eines Patroni gleich zu achten und Zumachung derer majorum geschickt ist, andern theils der Pfarrer allhier nicht übergangen, sonder wie er in seinen beym Consistorio untern dato den 28. Nov. 1696. eingegebenen Memoriale selbst gestehet, umb seine Meynung befraget worden, nnd sich selbst zu imputiren hat, daß er damit an sich gehalten, wie-

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[329/0335] Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat der gesamter Gerichts-Verwalter und zu dieser Sache Gevollmächtigte nach geendigten Gottesdienste, als die beyden aufgestellte Personen die Probe gesungen gehabt, dem Pfarrer, daß einer von diesen beyden zum Schulmeister bestellet werden solte, hinterbracht, auch denselben umb dessen Meynung und auf welche er reflectire befraget, welcher aber daß er bereits einen fürgeschlagen hätte, und weiln solcher nicht angenommen werden wollen, er, wie die Herrn von W. (duo Compatroni) selbst einen fürschlagen würden, erwarten wolte, zur Antwort geben, und es hat hierauf wie bereits oben gemeldet, der Gerichts Verwalter Christoph Hartmannen vociret, welchem auch der Pfarrer gratuliret, ihn mit zu Tische genommen und also seinen Consens declariret, (darüber ihm auch das Gewissen gerühret worden,) jedoch nachhero sich wiedersetzet, die Sache ans Consistorium gelangen lassen, nicht weniger den Compatronum auf seine Seite gebracht, und es will derselbe, ob zu Vocirung des Schulmeisters nothwendig des Pfarrers Consens erfordert werde, und ob der Pfarrer durch sein Wiedersprechen die Vocation übern Hauffen werffen, auch mit dem Compatrono die majora machen könne? ferner berichtet seyn: Ob nun wohl von dem Pfarrer daß kein Ludimoderator ohne Consens des Pastoris angenommen, noch dem Pfarrer wieder Willen aufgedrungen werden könne, angeführet und sich deßwegen auf des Carpzovii Jurisprud. Consist. Lib. I. tit. VI. def. 76. & 77. beruffen worden, auch auf den wiedrigen Fall allerhand Zwistigkeit zu nicht geringer Aergernüß der Eingepfarrten zu befahren, und solchen billig vorzubauen, solchergestalt aber scheinen möchte, daß der Pfarrer einig votum bey der Wahl des Schulmeisters habe, dessen er nicht zu entsetzen, sondern damit zuförderst noch zu hören, zumahl seinem Vorgeben nach der mehrerwehnte Christoph Hartmann nicht geschickt und nicht einsten fertig lesen weniger einen lateinischen terminum verstehe und gebrauchen könne, überdiß der Pfarrer den Mit Patronum auf seiner Seiten habe, auf solche masse aber nebst selbigen 2. vota und also majora mache. Dieweiln aber dennoch eines theils nicht nur der allegirte Carpzovius aus einer Chur Sächsischen Constitution sein assertum behauptet, solche aber in Fürstenthume quaestionis nicht recipirt ist sondern auch aus dem, was er anführet, mehr nicht erhellet, als daß ein Pfarrer nicht gäntzlich übergangẽ und ihme, wañ er dißfalls erhebliche Ursache hat, wieder Willen kein Schulmeister noch Küster aufgedrungen werden solle, bey dieser Bewandnüß aber ein Pfarrer bloß ein votum negativum nicht aber decisivum hat, weniger solches dem voto eines Patroni gleich zu achten und Zumachung derer majorum geschickt ist, andern theils der Pfarrer allhier nicht übergangen, sonder wie er in seinen beym Consistorio untern dato den 28. Nov. 1696. eingegebenen Memoriale selbst gestehet, umb seine Meynung befraget worden, nnd sich selbst zu imputiren hat, daß er damit an sich gehalten, wie-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/335>, abgerufen am 19.05.2024.