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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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nis, wie die Beylage sub B. & C. besaget, ausführlich deduciret, will derselbe berichtet seyn, ob die Sache so bewand, daß ihme die Haltung gemeldeter Disputation mit Bestande Rechtens geweigert werden könne? Ob nun wohl wieder denselben angeführet wird, daß in der Disputation viel ärgerliche und unzuläßliche Dinge enthalten indem er cap. 1. §. 20. licentiam scortationis defendiren wollen, auch Cap. 2. §. 13. 14. als ein coelebs solche Worte geführet, welche bey vielen Gemüthern weiteres Nachsinnen geben könten, hiernechst er in Cap. 1. §. 5. die von dem Allerhöchsten Lev. 18. verbothene concubitus alle mit einander als actus indifferentes nicht a jure naturae, sed lege positiva deriviret, da doch die ratio prohibitionis sonderlich in linea recta, consensu omnium, in pudore & aversione naturali fundiret und diese verbothene Zusammenfindungen solche Greuel, worinnen sich die Heyden, denen dergleichen Leges positivae doch nicht gegeben wären, verunreiniget, genennet würden, wie er denn auch hierdurch in einen offenbahren und keine Entschuldigung meritirenden Irrthum verfallen, daß er C. 2. §. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 23. & 37 asseriret, ob stritte die Ehe zwischen Eltern und Kindern nicht cum pudore naturali & reverentia, sondern wäre nur per legem divinam positivam verbothen, auch er deswegen keinen Scheu getragen in C. 2. §. 18. zu sousteniren, quod hujusmodi conjugia de facto inita indulgentia Principis ex usu & necessitate Reip. tolerari possint, und de conjugio fratrum & sororum er C. 2. §. 27. & 28. ein gleiches bejahete, durch welche defension und legitimation dann dergleichen nefariarum libidinum erfolgen würde, daß das menschliche Geschlecht mehr per incestus, als den von GOtt selbst instituirten heiligen Ehestand propagiret werden würde, indem die tägliche Conversation dieser Personen, welche in societate necessaria leben, zu unzehlichen stummen Sünden Gelegenheit geben und mit der Zeit das matrimonium legitimum, ut Reip. seminarium, unter die Füsse würde gebracht werden; da doch allen souverainen Häuptern daran gelegen wäre, daß ihre Länder nicht mit liberis incestuosis & ex damnato coitu natis, sondern mit Einwohnern, welche aus reiner und unverbothener Ehe gezeuget wären, angefüllet würden. Welches alles umb so viel weniger zu dulden wäre, weil der Allerhöchste seinem Volck an besagtem Orthe Lev. 18. v. 7. & 9 hart eingebunden, daß keiner seines Vatern oder seiner Mutter, noch seiner Schwester Scham blößen solte, auch allen honneten und wohl erzogenen Leuten eine natürliche aversion vor dergleichen verbothenen congress eingepflantzet sey, so gar, daß auch in etlichen unvernünfftigen Thieren fuga hujus commixtionis zu finden wäre: Ferner er zur Ungebühr solche Unkeuschheit C. 2. §. 28. defendiret und daselbst mainteniren wollen, daß das hiebey concurrirende peccatum immanens & perpetuum per indulgentiam Principis darum vollkömmlich könne gehoben werden, quia crimen ince-

nis, wie die Beylage sub B. & C. besaget, ausführlich deduciret, will derselbe berichtet seyn, ob die Sache so bewand, daß ihme die Haltung gemeldeter Disputation mit Bestande Rechtens geweigert werden könne? Ob nun wohl wieder denselben angeführet wird, daß in der Disputation viel ärgerliche und unzuläßliche Dinge enthalten indem er cap. 1. §. 20. licentiam scortationis defendiren wollen, auch Cap. 2. §. 13. 14. als ein coelebs solche Worte geführet, welche bey vielen Gemüthern weiteres Nachsinnen geben könten, hiernechst er in Cap. 1. §. 5. die von dem Allerhöchsten Lev. 18. verbothene concubitus alle mit einander als actus indifferentes nicht a jure naturae, sed lege positiva deriviret, da doch die ratio prohibitionis sonderlich in linea recta, consensu omnium, in pudore & aversione naturali fundiret und diese verbothene Zusammenfindungen solche Greuel, worinnen sich die Heyden, denen dergleichen Leges positivae doch nicht gegeben wären, verunreiniget, genennet würden, wie er denn auch hierdurch in einen offenbahren und keine Entschuldigung meritirenden Irrthum verfallen, daß er C. 2. §. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 23. & 37 asseriret, ob stritte die Ehe zwischen Eltern und Kindern nicht cum pudore naturali & reverentia, sondern wäre nur per legem divinam positivam verbothen, auch er deswegen keinen Scheu getragen in C. 2. §. 18. zu sousteniren, quod hujusmodi conjugia de facto inita indulgentia Principis ex usu & necessitate Reip. tolerari possint, und de conjugio fratrum & sororum er C. 2. §. 27. & 28. ein gleiches bejahete, durch welche defension und legitimation dann dergleichen nefariarum libidinum erfolgen würde, daß das menschliche Geschlecht mehr per incestus, als den von GOtt selbst instituirten heiligen Ehestand propagiret werden würde, indem die tägliche Conversation dieser Personen, welche in societate necessaria leben, zu unzehlichen stummen Sünden Gelegenheit geben und mit der Zeit das matrimonium legitimum, ut Reip. seminarium, unter die Füsse würde gebracht werden; da doch allen souverainen Häuptern daran gelegen wäre, daß ihre Länder nicht mit liberis incestuosis & ex damnato coitu natis, sondern mit Einwohnern, welche aus reiner und unverbothener Ehe gezeuget wären, angefüllet würden. Welches alles umb so viel weniger zu dulden wäre, weil der Allerhöchste seinem Volck an besagtem Orthe Lev. 18. v. 7. & 9 hart eingebunden, daß keiner seines Vatern oder seiner Mutter, noch seiner Schwester Scham blößen solte, auch allen honneten und wohl erzogenen Leuten eine natürliche aversion vor dergleichen verbothenen congress eingepflantzet sey, so gar, daß auch in etlichen unvernünfftigen Thieren fuga hujus commixtionis zu finden wäre: Ferner er zur Ungebühr solche Unkeuschheit C. 2. §. 28. defendiret und daselbst mainteniren wollen, daß das hiebey concurrirende peccatum immanens & perpetuum per indulgentiam Principis darum vollkömmlich könne gehoben werden, quia crimen ince-

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[320/0326] nis, wie die Beylage sub B. & C. besaget, ausführlich deduciret, will derselbe berichtet seyn, ob die Sache so bewand, daß ihme die Haltung gemeldeter Disputation mit Bestande Rechtens geweigert werden könne? Ob nun wohl wieder denselben angeführet wird, daß in der Disputation viel ärgerliche und unzuläßliche Dinge enthalten indem er cap. 1. §. 20. licentiam scortationis defendiren wollen, auch Cap. 2. §. 13. 14. als ein coelebs solche Worte geführet, welche bey vielen Gemüthern weiteres Nachsinnen geben könten, hiernechst er in Cap. 1. §. 5. die von dem Allerhöchsten Lev. 18. verbothene concubitus alle mit einander als actus indifferentes nicht a jure naturae, sed lege positiva deriviret, da doch die ratio prohibitionis sonderlich in linea recta, consensu omnium, in pudore & aversione naturali fundiret und diese verbothene Zusammenfindungen solche Greuel, worinnen sich die Heyden, denen dergleichen Leges positivae doch nicht gegeben wären, verunreiniget, genennet würden, wie er denn auch hierdurch in einen offenbahren und keine Entschuldigung meritirenden Irrthum verfallen, daß er C. 2. §. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 23. & 37 asseriret, ob stritte die Ehe zwischen Eltern und Kindern nicht cum pudore naturali & reverentia, sondern wäre nur per legem divinam positivam verbothen, auch er deswegen keinen Scheu getragen in C. 2. §. 18. zu sousteniren, quod hujusmodi conjugia de facto inita indulgentia Principis ex usu & necessitate Reip. tolerari possint, und de conjugio fratrum & sororum er C. 2. §. 27. & 28. ein gleiches bejahete, durch welche defension und legitimation dann dergleichen nefariarum libidinum erfolgen würde, daß das menschliche Geschlecht mehr per incestus, als den von GOtt selbst instituirten heiligen Ehestand propagiret werden würde, indem die tägliche Conversation dieser Personen, welche in societate necessaria leben, zu unzehlichen stummen Sünden Gelegenheit geben und mit der Zeit das matrimonium legitimum, ut Reip. seminarium, unter die Füsse würde gebracht werden; da doch allen souverainen Häuptern daran gelegen wäre, daß ihre Länder nicht mit liberis incestuosis & ex damnato coitu natis, sondern mit Einwohnern, welche aus reiner und unverbothener Ehe gezeuget wären, angefüllet würden. Welches alles umb so viel weniger zu dulden wäre, weil der Allerhöchste seinem Volck an besagtem Orthe Lev. 18. v. 7. & 9 hart eingebunden, daß keiner seines Vatern oder seiner Mutter, noch seiner Schwester Scham blößen solte, auch allen honneten und wohl erzogenen Leuten eine natürliche aversion vor dergleichen verbothenen congress eingepflantzet sey, so gar, daß auch in etlichen unvernünfftigen Thieren fuga hujus commixtionis zu finden wäre: Ferner er zur Ungebühr solche Unkeuschheit C. 2. §. 28. defendiret und daselbst mainteniren wollen, daß das hiebey concurrirende peccatum immanens & perpetuum per indulgentiam Principis darum vollkömmlich könne gehoben werden, quia crimen ince-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/326>, abgerufen am 17.05.2024.