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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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seinem Bericht fol. 47. circa fin. und aus dem 9. inquisitional articul fol. 58. uberall deutlich zuersehen, daß wieder denselben nicht ex eo capite, als ob er den Pfarrer zu C. durch publicirung des eingeholeten informats und Veyschreibung der Worte: Aergerliche Excesse, beschimpffet, sondern aus dieser Ursachen, als ob er durch Beyschreibung der angezogenen Worte des Consistorii vor dem Pfarrer zu C. wegen der wieder denselben geschehenen Denunciation abgelassene absolutorische Verordnung, als wiederrechtlich angegriffen, die inquisition dem Schösser anbefohlen worden, das erste, (nehmlich wegen der dem Pfarrer zugefügten Beschimpffung eine inquisition anzustellen,) auch nicht geschehen können, alldieweil nach dem Jure Electorali Saxonico die inquisition in dem Fall, wenn ein privatus von dem andern injuriret worden, nicht statt findet, es wäre dann einer contemplatione & intuitu officii injuriret, (Ordin. Polit. Saxon. de A. 1512. Tit. von Justitien-Sachen §. Und weil beydes) welche limitation doch auff gegenwärtigen casum beschaffenen Umbständen nach nicht appliciret werden kan, auch anitzo besagter Pfarr nicht einmahl privatam injuriarum vindictam mehr zu fordern befugt ist, nachdem er bereits in dem injurien Process, welchen derselbe wieder ihn angestellet, die per publicationem Responsi ihm mutuo zugefügte Beschimpffung exceptive allegiret und dadurch sich von der Antwort auff die angestellete injurien-Klage compensando injurias loß machen wollen, worauff auch allem Ansehen nach bey der darauff erfolgten absolutoria Vol. 2. fol. 117. reflectiret worden, bey solcher Bewandniß aber das angezogene Schöppen Urthel, weil es super causa illa, de qua in inquisitione actum fuit, nempe super injuriis Constorio praesumtive illatis nicht; sondern super causa plane diversa, de quaactum non fuit, nempe super injuriis Pastori C. illatis, ausgesprochen worden, offenbahr denen Actis nicht conform, sondern im Gegentheil vitio nullitatis bebafftet ist, und also die in demselben angeführte Ursach der Condemnation allhie nicht attendiret werden, noch auch die darauf erfolgte Confirmatoria bestehen mag: Ferner aber ex Actis keine in Rechten gegründete praesumtion zu finden ist, daß derselbe zu Beschimpffung des Consistorii etwas vorgenommen, oder durch publicirung des eingehohlten informats und Beyschreibung auf dem Titul der Worte: ärgerliche Excesse, die von etmeldeten Consistorio pro Pastoreertheilte absolutorische Verordnung angegriften haben solte, indem derselbe hauptsächlich verneinet, daß er von der Ober-Consistorial Verordnung, die den Pastorem absolviret, Wissenschafft gehabt, welche desselben negativa dadurch nicht wenig bestättiget wird, daß die angeregte Verordnung bey dem Volumine der Denunciations-Acten nicht befindlich, das Gegentheil auch, daß derselbe darumb gewust habe, mit nichts bescheiniget ist, und wann auch gleich dieses wäre, dennoch aus dem Dato des Responsi erhellet, daß es etliche Wochen vor Ertheilung der mehr-

seinem Bericht fol. 47. circa fin. und aus dem 9. inquisitional articul fol. 58. uberall deutlich zuersehen, daß wieder denselben nicht ex eo capite, als ob er den Pfarrer zu C. durch publicirung des eingeholeten informats und Veyschreibung der Worte: Aergerliche Excesse, beschimpffet, sondern aus dieser Ursachen, als ob er durch Beyschreibung der angezogenen Worte des Consistorii vor dem Pfarrer zu C. wegen der wieder denselben geschehenen Denunciation abgelassene absolutorische Verordnung, als wiederrechtlich angegriffen, die inquisition dem Schösser anbefohlen worden, das erste, (nehmlich wegen der dem Pfarrer zugefügten Beschimpffung eine inquisition anzustellen,) auch nicht geschehen können, alldieweil nach dem Jure Electorali Saxonico die inquisition in dem Fall, wenn ein privatus von dem andern injuriret worden, nicht statt findet, es wäre dann einer contemplatione & intuitu officii injuriret, (Ordin. Polit. Saxon. de A. 1512. Tit. von Justitien-Sachen §. Und weil beydes) welche limitation doch auff gegenwärtigen casum beschaffenen Umbständen nach nicht appliciret werden kan, auch anitzo besagter Pfarr nicht einmahl privatam injuriarum vindictam mehr zu fordern befugt ist, nachdem er bereits in dem injurien Process, welchen derselbe wieder ihn angestellet, die per publicationem Responsi ihm mutuo zugefügte Beschimpffung exceptive allegiret und dadurch sich von der Antwort auff die angestellete injurien-Klage compensando injurias loß machen wollen, worauff auch allem Ansehen nach bey der darauff erfolgten absolutoria Vol. 2. fol. 117. reflectiret worden, bey solcher Bewandniß aber das angezogene Schöppen Urthel, weil es super causa illa, de qua in inquisitione actum fuit, nempe super injuriis Constorio praesumtive illatis nicht; sondern super causa plane diversa, de quaactum non fuit, nempe super injuriis Pastori C. illatis, ausgesprochen worden, offenbahr denen Actis nicht conform, sondern im Gegentheil vitio nullitatis bebafftet ist, und also die in demselben angeführte Ursach der Condemnation allhie nicht attendiret werden, noch auch die darauf erfolgte Confirmatoria bestehen mag: Ferner aber ex Actis keine in Rechten gegründete praesumtion zu finden ist, daß derselbe zu Beschimpffung des Consistorii etwas vorgenommen, oder durch publicirung des eingehohlten informats und Beyschreibung auf dem Titul der Worte: ärgerliche Excesse, die von etmeldeten Consistorio pro Pastoreertheilte absolutorische Verordnung angegriften haben solte, indem derselbe hauptsächlich verneinet, daß er von der Ober-Consistorial Verordnung, die den Pastorem absolviret, Wissenschafft gehabt, welche desselben negativa dadurch nicht wenig bestättiget wird, daß die angeregte Verordnung bey dem Volumine der Denunciations-Acten nicht befindlich, das Gegentheil auch, daß derselbe darumb gewust habe, mit nichts bescheiniget ist, und wann auch gleich dieses wäre, dennoch aus dem Dato des Responsi erhellet, daß es etliche Wochen vor Ertheilung der mehr-

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seinem Bericht                      fol. 47. circa fin. und aus dem 9. inquisitional articul fol. 58. uberall                      deutlich zuersehen, daß wieder denselben nicht ex eo capite, als ob er den                      Pfarrer zu C. durch publicirung des eingeholeten informats und Veyschreibung der                      Worte: Aergerliche <hi rendition="#i">Excesse</hi>, beschimpffet, sondern aus dieser Ursachen, als ob er durch Beyschreibung der angezogenen Worte des Consistorii vor dem Pfarrer zu C. wegen der wieder denselben geschehenen Denunciation abgelassene absolutorische Verordnung, als wiederrechtlich angegriffen, die inquisition dem Schösser anbefohlen worden, das erste, (nehmlich wegen der dem Pfarrer zugefügten Beschimpffung eine inquisition anzustellen,) auch nicht geschehen können, alldieweil nach dem Jure Electorali Saxonico die inquisition in dem Fall, wenn ein privatus von dem andern injuriret worden, nicht statt findet, es wäre dann einer contemplatione &amp; intuitu officii injuriret, (Ordin. Polit. Saxon. de A. 1512. Tit. von Justitien-Sachen §. Und weil beydes) welche limitation doch auff gegenwärtigen casum beschaffenen Umbständen nach nicht appliciret werden kan, auch anitzo besagter Pfarr nicht einmahl privatam injuriarum vindictam mehr zu fordern befugt ist, nachdem er bereits in dem injurien Process, welchen derselbe wieder ihn angestellet, die per publicationem Responsi ihm mutuo zugefügte Beschimpffung exceptive allegiret und dadurch sich von der Antwort auff die angestellete injurien-Klage compensando injurias loß machen wollen, worauff auch allem Ansehen nach bey der darauff erfolgten absolutoria Vol. 2. fol. 117. reflectiret worden, bey solcher Bewandniß aber das angezogene Schöppen Urthel, weil es super causa illa, de qua in inquisitione actum fuit, nempe super injuriis Constorio praesumtive illatis nicht; sondern super causa plane diversa, de quaactum non fuit, nempe super injuriis Pastori C. illatis, ausgesprochen worden, offenbahr denen Actis nicht conform, sondern im Gegentheil vitio nullitatis bebafftet ist, und also die in demselben angeführte Ursach der Condemnation allhie nicht attendiret werden, noch auch die darauf erfolgte Confirmatoria bestehen mag: Ferner aber ex Actis keine in Rechten gegründete praesumtion zu finden ist, daß derselbe zu Beschimpffung des Consistorii etwas vorgenommen, oder durch publicirung des eingehohlten informats und Beyschreibung auf dem Titul der Worte: ärgerliche <hi rendition="#i">Excesse</hi>, die von etmeldeten Consistorio pro                      Pastoreertheilte absolutorische Verordnung angegriften haben solte, indem                      derselbe hauptsächlich verneinet, daß er von der Ober-Consistorial Verordnung,                      die den Pastorem absolviret, Wissenschafft gehabt, welche desselben negativa                      dadurch nicht wenig bestättiget wird, daß die angeregte Verordnung bey dem                      Volumine der Denunciations-Acten nicht befindlich, das Gegentheil auch, daß                      derselbe darumb gewust habe, mit nichts bescheiniget ist, und wann auch gleich                      dieses wäre, dennoch aus dem Dato des Responsi erhellet, daß es etliche Wochen                      vor Ertheilung der mehr-
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[304/0310] seinem Bericht fol. 47. circa fin. und aus dem 9. inquisitional articul fol. 58. uberall deutlich zuersehen, daß wieder denselben nicht ex eo capite, als ob er den Pfarrer zu C. durch publicirung des eingeholeten informats und Veyschreibung der Worte: Aergerliche Excesse, beschimpffet, sondern aus dieser Ursachen, als ob er durch Beyschreibung der angezogenen Worte des Consistorii vor dem Pfarrer zu C. wegen der wieder denselben geschehenen Denunciation abgelassene absolutorische Verordnung, als wiederrechtlich angegriffen, die inquisition dem Schösser anbefohlen worden, das erste, (nehmlich wegen der dem Pfarrer zugefügten Beschimpffung eine inquisition anzustellen,) auch nicht geschehen können, alldieweil nach dem Jure Electorali Saxonico die inquisition in dem Fall, wenn ein privatus von dem andern injuriret worden, nicht statt findet, es wäre dann einer contemplatione & intuitu officii injuriret, (Ordin. Polit. Saxon. de A. 1512. Tit. von Justitien-Sachen §. Und weil beydes) welche limitation doch auff gegenwärtigen casum beschaffenen Umbständen nach nicht appliciret werden kan, auch anitzo besagter Pfarr nicht einmahl privatam injuriarum vindictam mehr zu fordern befugt ist, nachdem er bereits in dem injurien Process, welchen derselbe wieder ihn angestellet, die per publicationem Responsi ihm mutuo zugefügte Beschimpffung exceptive allegiret und dadurch sich von der Antwort auff die angestellete injurien-Klage compensando injurias loß machen wollen, worauff auch allem Ansehen nach bey der darauff erfolgten absolutoria Vol. 2. fol. 117. reflectiret worden, bey solcher Bewandniß aber das angezogene Schöppen Urthel, weil es super causa illa, de qua in inquisitione actum fuit, nempe super injuriis Constorio praesumtive illatis nicht; sondern super causa plane diversa, de quaactum non fuit, nempe super injuriis Pastori C. illatis, ausgesprochen worden, offenbahr denen Actis nicht conform, sondern im Gegentheil vitio nullitatis bebafftet ist, und also die in demselben angeführte Ursach der Condemnation allhie nicht attendiret werden, noch auch die darauf erfolgte Confirmatoria bestehen mag: Ferner aber ex Actis keine in Rechten gegründete praesumtion zu finden ist, daß derselbe zu Beschimpffung des Consistorii etwas vorgenommen, oder durch publicirung des eingehohlten informats und Beyschreibung auf dem Titul der Worte: ärgerliche Excesse, die von etmeldeten Consistorio pro Pastoreertheilte absolutorische Verordnung angegriften haben solte, indem derselbe hauptsächlich verneinet, daß er von der Ober-Consistorial Verordnung, die den Pastorem absolviret, Wissenschafft gehabt, welche desselben negativa dadurch nicht wenig bestättiget wird, daß die angeregte Verordnung bey dem Volumine der Denunciations-Acten nicht befindlich, das Gegentheil auch, daß derselbe darumb gewust habe, mit nichts bescheiniget ist, und wann auch gleich dieses wäre, dennoch aus dem Dato des Responsi erhellet, daß es etliche Wochen vor Ertheilung der mehr-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/310>, abgerufen am 20.05.2024.