Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.dieses vorgebracht, daß obgleich er, der Pfarrer, von dem Consistorio wegen der wieder ihn geschehenen Denunciation absolviret worden, derselbe dennoch das von dem Söppenstuhl zu Z disfalls eingehohlete informat zu seiner, des Pfarren äussersten Hertzens-Bekränckung in öffentlichen Druck ausgefertiget hätte, wobey der Pfarrer solch gedrucktes informat nebst denen auf dem Titul befindlichen angezogenen Worten: Aergerliche Excesse, ad Acta produciret, wornächst, nachdem desselben Mandatarius daraufs geantwortet, daß das informat die geschehen De nunciation zu justificiren gedrucket worden, dieser beygeschriebenen Worte halber ferner nichts vorgekommen, bis das Consistorium den 8ten Jun. 96. dem Schösser zu D. Copiam von der dem Pfarrer a Denunciatione contra illum facta ertheilten absolutoria, so den 25. October 1695. datiret, aber doch in dem volumine der Gerichtlichen Denunciations Acten nicht zu befinden ist, zugesendet und daneben, weil derselbe die auf dem ad Acta gebrachten gedruckten informat befindliche Worte: Aergerliche Excesse, selbst geschrieben haben solte, er aber dadurch ietztgemeldete absolutoriam angegrieffen hätte, besagtem Schösser anbefohlen, denselben super facto des zum Druck beforderten informats und darauff geschriebenen angezogenen Worte zu vernehmen, und darnächst im Schöppenstuhl zu Z. in der Sache erkennen zu lassen. Hat derselbe sich zwar sofort schrifftlich dazu bekand, daß er die Worte quaestionis auf den Titul des informats geschrieben hätte, hat auch dabey durch Anführung unterschiedlicher Gründe, daß er dadurch des Consistorii Verordnung nicht angegriffen haben könne, sich von der ihm zugemutheten Antwort auf inquisitional Articul, loßmachen wollen, allein es ist dessen unerachtet erkand worden, daß mit der inquisition wieder denselben gebührend billig verfahren würde, worauff derselbe endlich auff Articul geantwortet und zwar wiederumb alles dasjenige, so er zu seiner defension dienlich erachtet, beygebracht hat, als aber die Acta von neuen an den Schöppenstuhl zu Z. zu Einholung eines Urtheils verschicket worden, ist demselben sodann in dem erfolgten Urthel eine Geldbuß von 40. Rthlr. nebst Erstattung aller verursachten Unkosten zuerkand, und solch Urtheil der anderweit geführten Defension unerachtet anitzo daselbst von neuen confirmiret worden. Ob nun wohl in den Urtheil fol. act. inquis. 65. pro ratione decidendi angeführet worden, daß derselbe ein eingehohltes informat zu des Pfarrers zu C. Beschimpffung drucken lassen / auf das Titul-Blatt auch die Worte: Aergerliche Excesse, beygeschrieben habe, und also solches seines ungebührlichen Unternehmens halber billig zu bestraffen sey, auch darnächst scheinen möchte, daß derselbe wegen inculpirter Beschimpffung des Consistorii zum wenigsten zu Abstattung des juramenti purgatorii gehalten. Dad anfänglich aus denen dißfalls ergangenen Acten, insonderheit aber aus der Verordnung des Consistorii, aus des Schössers citation an denselben, ingleichen aus seiner Urthels-Frage, item aus dieses vorgebracht, daß obgleich er, der Pfarrer, von dem Consistorio wegen der wieder ihn geschehenen Denunciation absolviret worden, derselbe dennoch das von dem Söppenstuhl zu Z disfalls eingehohlete informat zu seiner, des Pfarren äussersten Hertzens-Bekränckung in öffentlichen Druck ausgefertiget hätte, wobey der Pfarrer solch gedrucktes informat nebst denen auf dem Titul befindlichen angezogenen Worten: Aergerliche Excesse, ad Acta produciret, wornächst, nachdem desselben Mandatarius daraufs geantwortet, daß das informat die geschehen De nunciation zu justificiren gedrucket worden, dieser beygeschriebenen Worte halber ferner nichts vorgekommen, bis das Consistorium den 8ten Jun. 96. dem Schösser zu D. Copiam von der dem Pfarrer a Denunciatione contra illum facta ertheilten absolutoria, so den 25. October 1695. datiret, aber doch in dem volumine der Gerichtlichen Denunciations Acten nicht zu befinden ist, zugesendet und daneben, weil derselbe die auf dem ad Acta gebrachten gedruckten informat befindliche Worte: Aergerliche Excesse, selbst geschrieben haben solte, er aber dadurch ietztgemeldete absolutoriam angegrieffen hätte, besagtem Schösser anbefohlen, denselben super facto des zum Druck beforderten informats und darauff geschriebenen angezogenen Worte zu vernehmen, und darnächst im Schöppenstuhl zu Z. in der Sache erkennen zu lassen. Hat derselbe sich zwar sofort schrifftlich dazu bekand, daß er die Worte quaestionis auf den Titul des informats geschrieben hätte, hat auch dabey durch Anführung unterschiedlicher Gründe, daß er dadurch des Consistorii Verordnung nicht angegriffen haben könne, sich von der ihm zugemutheten Antwort auf inquisitional Articul, loßmachen wollen, allein es ist dessen unerachtet erkand worden, daß mit der inquisition wieder denselben gebührend billig verfahren würde, worauff derselbe endlich auff Articul geantwortet und zwar wiederumb alles dasjenige, so er zu seiner defension dienlich erachtet, beygebracht hat, als aber die Acta von neuen an den Schöppenstuhl zu Z. zu Einholung eines Urtheils verschicket worden, ist demselben sodann in dem erfolgten Urthel eine Geldbuß von 40. Rthlr. nebst Erstattung aller verursachten Unkosten zuerkand, und solch Urtheil der anderweit geführten Defension unerachtet anitzo daselbst von neuen confirmiret worden. Ob nun wohl in den Urtheil fol. act. inquis. 65. pro ratione decidendi angeführet worden, daß derselbe ein eingehohltes informat zu des Pfarrers zu C. Beschimpffung drucken lassen / auf das Titul-Blatt auch die Worte: Aergerliche Excesse, beygeschrieben habe, und also solches seines ungebührlichen Unternehmens halber billig zu bestraffen sey, auch darnächst scheinen möchte, daß derselbe wegen inculpirter Beschimpffung des Consistorii zum wenigsten zu Abstattung des juramenti purgatorii gehalten. 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Copiam von der dem Pfarrer a Denunciatione contra illum facta ertheilten absolutoria, so den 25. October 1695. datiret, aber doch in dem volumine der Gerichtlichen Denunciations Acten nicht zu befinden ist, zugesendet und daneben, weil derselbe die auf dem ad Acta gebrachten gedruckten informat befindliche Worte: Aergerliche <hi rendition="#i">Excesse</hi>, selbst geschrieben haben solte, er aber dadurch ietztgemeldete absolutoriam angegrieffen hätte, besagtem Schösser anbefohlen, denselben super facto des zum Druck beforderten informats und darauff geschriebenen angezogenen Worte zu vernehmen, und darnächst im Schöppenstuhl zu Z. in der Sache erkennen zu lassen. Hat derselbe sich zwar sofort schrifftlich dazu bekand, daß er die Worte quaestionis auf den Titul des informats geschrieben hätte, hat auch dabey durch Anführung unterschiedlicher Gründe, daß er dadurch des Consistorii Verordnung nicht angegriffen haben könne, sich von der ihm zugemutheten Antwort auf inquisitional Articul, loßmachen wollen, allein es ist dessen unerachtet erkand worden, daß mit der inquisition wieder denselben gebührend billig verfahren würde, worauff derselbe endlich auff Articul geantwortet und zwar wiederumb alles dasjenige, so er zu seiner defension dienlich erachtet, beygebracht hat, als aber die Acta von neuen an den Schöppenstuhl zu Z. zu Einholung eines Urtheils verschicket worden, ist demselben sodann in dem erfolgten Urthel eine Geldbuß von 40. Rthlr. nebst Erstattung aller verursachten Unkosten zuerkand, und solch Urtheil der anderweit geführten Defension unerachtet anitzo daselbst von neuen confirmiret worden. Ob nun wohl in den Urtheil fol. act. inquis. 65. pro ratione decidendi angeführet worden, daß derselbe ein eingehohltes informat zu des Pfarrers zu C. Beschimpffung drucken lassen / auf das Titul-Blatt auch die Worte: Aergerliche <hi rendition="#i">Excesse</hi>, beygeschrieben habe, und also solches seines ungebührlichen Unternehmens halber billig zu bestraffen sey, auch darnächst scheinen möchte, daß derselbe wegen inculpirter Beschimpffung des Consistorii zum wenigsten zu Abstattung des juramenti purgatorii gehalten. Dad anfänglich aus denen dißfalls ergangenen Acten, insonderheit aber aus der Verordnung des Consistorii, aus des Schössers citation an denselben, ingleichen aus seiner Urthels-Frage, item aus </p> </div> </body> </text> </TEI> [303/0309]
dieses vorgebracht, daß obgleich er, der Pfarrer, von dem Consistorio wegen der wieder ihn geschehenen Denunciation absolviret worden, derselbe dennoch das von dem Söppenstuhl zu Z disfalls eingehohlete informat zu seiner, des Pfarren äussersten Hertzens-Bekränckung in öffentlichen Druck ausgefertiget hätte, wobey der Pfarrer solch gedrucktes informat nebst denen auf dem Titul befindlichen angezogenen Worten: Aergerliche Excesse, ad Acta produciret, wornächst, nachdem desselben Mandatarius daraufs geantwortet, daß das informat die geschehen De nunciation zu justificiren gedrucket worden, dieser beygeschriebenen Worte halber ferner nichts vorgekommen, bis das Consistorium den 8ten Jun. 96. dem Schösser zu D. Copiam von der dem Pfarrer a Denunciatione contra illum facta ertheilten absolutoria, so den 25. October 1695. datiret, aber doch in dem volumine der Gerichtlichen Denunciations Acten nicht zu befinden ist, zugesendet und daneben, weil derselbe die auf dem ad Acta gebrachten gedruckten informat befindliche Worte: Aergerliche Excesse, selbst geschrieben haben solte, er aber dadurch ietztgemeldete absolutoriam angegrieffen hätte, besagtem Schösser anbefohlen, denselben super facto des zum Druck beforderten informats und darauff geschriebenen angezogenen Worte zu vernehmen, und darnächst im Schöppenstuhl zu Z. in der Sache erkennen zu lassen. Hat derselbe sich zwar sofort schrifftlich dazu bekand, daß er die Worte quaestionis auf den Titul des informats geschrieben hätte, hat auch dabey durch Anführung unterschiedlicher Gründe, daß er dadurch des Consistorii Verordnung nicht angegriffen haben könne, sich von der ihm zugemutheten Antwort auf inquisitional Articul, loßmachen wollen, allein es ist dessen unerachtet erkand worden, daß mit der inquisition wieder denselben gebührend billig verfahren würde, worauff derselbe endlich auff Articul geantwortet und zwar wiederumb alles dasjenige, so er zu seiner defension dienlich erachtet, beygebracht hat, als aber die Acta von neuen an den Schöppenstuhl zu Z. zu Einholung eines Urtheils verschicket worden, ist demselben sodann in dem erfolgten Urthel eine Geldbuß von 40. Rthlr. nebst Erstattung aller verursachten Unkosten zuerkand, und solch Urtheil der anderweit geführten Defension unerachtet anitzo daselbst von neuen confirmiret worden. Ob nun wohl in den Urtheil fol. act. inquis. 65. pro ratione decidendi angeführet worden, daß derselbe ein eingehohltes informat zu des Pfarrers zu C. Beschimpffung drucken lassen / auf das Titul-Blatt auch die Worte: Aergerliche Excesse, beygeschrieben habe, und also solches seines ungebührlichen Unternehmens halber billig zu bestraffen sey, auch darnächst scheinen möchte, daß derselbe wegen inculpirter Beschimpffung des Consistorii zum wenigsten zu Abstattung des juramenti purgatorii gehalten. Dad anfänglich aus denen dißfalls ergangenen Acten, insonderheit aber aus der Verordnung des Consistorii, aus des Schössers citation an denselben, ingleichen aus seiner Urthels-Frage, item aus
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