Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.mehr besagte Gerichte vorwenden, daß das von Imploranten gesuchte Zeugen-Verhör deßhalb verschoben werden müssen, alldieweil er die Beweiß-Articul dem Gegentheil ad danda interrogatoria zu überschicken gewegert, und obgleich Implorant darauf geantwortet, daß er propter spolium geklaget habe, und also kein solenner Beweiße erfordert werde, dennoch, ob die actio de spolio allhie statt finde, bißher nicht außgemachet, sondern nebst dem übrigen Vorbringen altioris indaginis ist; ferner was die denen Gerichten beygemessene Partheylichkeit belanget, Imploranten soweit in Urtheil gefüget worden, daß ihm einen Notarium bey den Zeugen-Verhör zu adjungiren frey gelassen, auch über den punct, ob die gebethene Zeugen-Verhör zuläßig, unpartheyisches rechtliches Erkäntnüß eingeholet werden solle, und er also dißfalls weiter etwas nicht verlangen kan, auch allhie die Frage nicht von einen Ritter-Guth, sondern nur von einen Bauer-Lehn ist, worüber denen Unter-Gerichten das Jus cognoscendi ohne Zweiffel zustehet, wodurch zugleich des Intervenirenden Advocati Fisci suppositum wegfället, zumahlen da zwar fol. 102. eine reservation aller Gebothe und Verbothe in Ansehung dieses Lehnstückes an Seiten des damahligen Grafen, jedoch nicht anders, als wie solches sonsten dem Grafen über die Unterthanen und Lehn-Leute zugestanden, geschehen, und also dadurch das Jus primae instantiae nicht gehoben worden; So ist dergestalt zuerkennen gewesen. IIX. Handel. Allerhand Affecten der Obern gegen die Untern. §. I. ANno 1665. in Augusto wurden von einer gewissen RegierungDer erste Casus. Ob es straffbar sey / wenn ein Bürger Chaise und Pferde habe. Acta hergeschickt, darinnen folgender Casus enthalten. Ein Bürger beschwerte sich bey der Regierung, daß der Rath des Orts seine Pferde und Chaise hätte wollen in Thore anhalten lassen, Ihn auch bey Strasse auff das Rathhaus citiret, sein Mandatarius aber nicht admittiret, sondern seine Persönliche sistirung ohne Meldung einiger Ursachen begehret worden, weßwegen er um Schutz bate. Als man nun dem Rathe dieses des Bürgers Suchen communiciret, beschwerte sich derselbe über den Burger und dessen Wiedersetzlichkeit, und stellete vor, daß derselbe sich eine Chaise mit kostbaren Zeuge und Pferden zuge- mehr besagte Gerichte vorwenden, daß das von Imploranten gesuchte Zeugen-Verhör deßhalb verschoben werden müssen, alldieweil er die Beweiß-Articul dem Gegentheil ad danda interrogatoria zu überschicken gewegert, und obgleich Implorant darauf geantwortet, daß er propter spolium geklaget habe, und also kein solenner Beweiße erfordert werde, dennoch, ob die actio de spolio allhie statt finde, bißher nicht außgemachet, sondern nebst dem übrigen Vorbringen altioris indaginis ist; ferner was die denen Gerichten beygemessene Partheylichkeit belanget, Imploranten soweit in Urtheil gefüget worden, daß ihm einen Notarium bey den Zeugen-Verhör zu adjungiren frey gelassen, auch über den punct, ob die gebethene Zeugen-Verhör zuläßig, unpartheyisches rechtliches Erkäntnüß eingeholet werden solle, und er also dißfalls weiter etwas nicht verlangen kan, auch allhie die Frage nicht von einen Ritter-Guth, sondern nur von einen Bauer-Lehn ist, worüber denen Unter-Gerichten das Jus cognoscendi ohne Zweiffel zustehet, wodurch zugleich des Intervenirenden Advocati Fisci suppositum wegfället, zumahlen da zwar fol. 102. eine reservation aller Gebothe und Verbothe in Ansehung dieses Lehnstückes an Seiten des damahligen Grafen, jedoch nicht anders, als wie solches sonsten dem Grafen über die Unterthanen und Lehn-Leute zugestanden, geschehen, und also dadurch das Jus primae instantiae nicht gehoben worden; So ist dergestalt zuerkennen gewesen. IIX. Handel. Allerhand Affecten der Obern gegen die Untern. §. I. ANno 1665. in Augusto wurden von einer gewissen RegierungDer erste Casus. Ob es straffbar sey / wenn ein Bürger Chaise und Pferde habe. Acta hergeschickt, darinnen folgender Casus enthalten. Ein Bürger beschwerte sich bey der Regierung, daß der Rath des Orts seine Pferde und Chaise hätte wollen in Thore anhalten lassen, Ihn auch bey Strasse auff das Rathhaus citiret, sein Mandatarius aber nicht admittiret, sondern seine Persönliche sistirung ohne Meldung einiger Ursachen begehret worden, weßwegen er um Schutz bate. Als man nun dem Rathe dieses des Bürgers Suchen communiciret, beschwerte sich derselbe über den Burger und dessen Wiedersetzlichkeit, und stellete vor, daß derselbe sich eine Chaise mit kostbaren Zeuge und Pferden zuge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0293" n="287"/> mehr besagte Gerichte vorwenden, daß das von Imploranten gesuchte Zeugen-Verhör deßhalb verschoben werden müssen, alldieweil er die Beweiß-Articul dem Gegentheil ad danda interrogatoria zu überschicken gewegert, und obgleich Implorant darauf geantwortet, daß er propter spolium geklaget habe, und also kein solenner Beweiße erfordert werde, dennoch, ob die actio de spolio allhie statt finde, bißher nicht außgemachet, sondern nebst dem übrigen Vorbringen altioris indaginis ist; ferner was die denen Gerichten beygemessene Partheylichkeit belanget, Imploranten soweit in Urtheil gefüget worden, daß ihm einen Notarium bey den Zeugen-Verhör zu adjungiren frey gelassen, auch über den punct, ob die gebethene Zeugen-Verhör zuläßig, unpartheyisches rechtliches Erkäntnüß eingeholet werden solle, und er also dißfalls weiter etwas nicht verlangen kan, auch allhie die Frage nicht von einen Ritter-Guth, sondern nur von einen Bauer-Lehn ist, worüber denen Unter-Gerichten das Jus cognoscendi ohne Zweiffel zustehet, wodurch zugleich des Intervenirenden Advocati Fisci suppositum wegfället, zumahlen da zwar fol. 102. eine reservation aller Gebothe und Verbothe in Ansehung dieses Lehnstückes an Seiten des damahligen Grafen, jedoch nicht anders, als wie solches sonsten dem Grafen über die Unterthanen und Lehn-Leute zugestanden, geschehen, und also dadurch das Jus primae instantiae nicht gehoben worden; So ist dergestalt zuerkennen gewesen.</p> </div> <div> <head>IIX. 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mehr besagte Gerichte vorwenden, daß das von Imploranten gesuchte Zeugen-Verhör deßhalb verschoben werden müssen, alldieweil er die Beweiß-Articul dem Gegentheil ad danda interrogatoria zu überschicken gewegert, und obgleich Implorant darauf geantwortet, daß er propter spolium geklaget habe, und also kein solenner Beweiße erfordert werde, dennoch, ob die actio de spolio allhie statt finde, bißher nicht außgemachet, sondern nebst dem übrigen Vorbringen altioris indaginis ist; ferner was die denen Gerichten beygemessene Partheylichkeit belanget, Imploranten soweit in Urtheil gefüget worden, daß ihm einen Notarium bey den Zeugen-Verhör zu adjungiren frey gelassen, auch über den punct, ob die gebethene Zeugen-Verhör zuläßig, unpartheyisches rechtliches Erkäntnüß eingeholet werden solle, und er also dißfalls weiter etwas nicht verlangen kan, auch allhie die Frage nicht von einen Ritter-Guth, sondern nur von einen Bauer-Lehn ist, worüber denen Unter-Gerichten das Jus cognoscendi ohne Zweiffel zustehet, wodurch zugleich des Intervenirenden Advocati Fisci suppositum wegfället, zumahlen da zwar fol. 102. eine reservation aller Gebothe und Verbothe in Ansehung dieses Lehnstückes an Seiten des damahligen Grafen, jedoch nicht anders, als wie solches sonsten dem Grafen über die Unterthanen und Lehn-Leute zugestanden, geschehen, und also dadurch das Jus primae instantiae nicht gehoben worden; So ist dergestalt zuerkennen gewesen.
IIX. Handel. Allerhand Affecten der Obern gegen die Untern.
§. I.
ANno 1665. in Augusto wurden von einer gewissen Regierung Acta hergeschickt, darinnen folgender Casus enthalten. Ein Bürger beschwerte sich bey der Regierung, daß der Rath des Orts seine Pferde und Chaise hätte wollen in Thore anhalten lassen, Ihn auch bey Strasse auff das Rathhaus citiret, sein Mandatarius aber nicht admittiret, sondern seine Persönliche sistirung ohne Meldung einiger Ursachen begehret worden, weßwegen er um Schutz bate. Als man nun dem Rathe dieses des Bürgers Suchen communiciret, beschwerte sich derselbe über den Burger und dessen Wiedersetzlichkeit, und stellete vor, daß derselbe sich eine Chaise mit kostbaren Zeuge und Pferden zuge-
Der erste Casus. Ob es straffbar sey / wenn ein Bürger Chaise und Pferde habe.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/293>, abgerufen am 28.07.2024. |