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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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klagten die Articulos probatoriales ad danda interrogatoria, nich zufertigen lassen wollen; welches klagender Advocat zwar gestund, jedoch aber vorgabe, es wäre nicht nöthig in dieser Sache die Articul ad danda interrogatoria dem Gegentheil zu communiciren, weil er ex can. Redintegranda de restit. spoliat. geklaget, und der Proceß in diesen casu summariissimus wäre: 2) hätten die Gerichte keinen geschwornen Actuarium: 3) Wären dieselben partheyisch, weßhalb er sich ad juramentum perhorrescentiae offerirte: 4) Wäre der Streit super re feudali, in welchen Sachen denen Unter-Gerichten keine jurisdiction zustünde, sondern dieselben directo ad Regimen gehöreten. Wie weit aber diese seine gravamina attendiret worden, zeiget das von uns in October Anno 1701. gesprochene Urtheil nebst denen Rationibus.

In Sachen Peter H. Imploranten und Appellanten an einem, der Gerichte, wie auch der Gemeinde zu B. Imploraten und Appellaten an andern und dritten, des Advocati Fisci intervenienten an vierdten Theil, erkennen &c. Daß Implorantens Appellation unförmlich, auch dessen übriges, sowohl auch intervenientens Suchen nicht statt findet, sondern die Sache bey denen Gerichten zu B. zu fernerer Ausführung zu lassen, es ist auch Implorantens Advocatus sich der bißher gebrauchten anzüglichen und harten Schreib-Art wieder solche Gerichte bey Vermeidung willkührlicher Straffe zu enthalten, schuldig, hingegen bleibet Imploranten unbenommen, auf seine Kosten bey dieser Sache einen Notarium zu adjungiren, und seynd selbigen die Gerichte zu B. gestallten Sachen nach zu admittiren, und allenfalls, daferne Implorant darauf bestünde, über die von ihm verlangte Zeugen-Verhör, die Sache nach rechtlicher Erkänntnüß zu verschicken, schuldig. V. R. W.

Rationes decidendi. Ob wohl Implorant und Appellant in denen Gedancken stehet, daß gegenwärtige Sache alsofort von denen zu B. avocirt, und vor die Regierung gezogen werden müsse, weil theils von besagten Gerichten ihm die Justiz versaget worden, theils auch selbe sich sehr partheyisch erwiesen hätten, weshalb er sich fol. 81. ad juramentum perhorrescentiae offerirt, und endlich dieses eine Lehn Sache sey, welche unmittelbahr von der Regierung entschieden werden müsse; Hiernechst intervenient der Advocatus Fisci fol. 175. b. anführet, daß die Gerichte zu B. in die Jura und Jurisdiction der hohen Landes Obrigkeit dadurch gegriffen, weil sie sich wegen der Stücke Aecker quaest. die Cognition angemasset hätten; D. a. u. d. die Appellation mit der gebetenen Imploration super denegata Justitia unförmlich cumuliret worden, avocatio causarum aber ohne erhebliche Ursachen nicht zu verstatten, implorant auch noch nicht klärlich dargethan hat, daß ihm von denen Gerichten zu B. die Justitz versaget worden, sondern viel-

klagten die Articulos probatoriales ad danda interrogatoria, nich zufertigen lassen wollen; welches klagender Advocat zwar gestund, jedoch aber vorgabe, es wäre nicht nöthig in dieser Sache die Articul ad danda interrogatoria dem Gegentheil zu communiciren, weil er ex can. Redintegranda de restit. spoliat. geklaget, und der Proceß in diesen casu summariissimus wäre: 2) hätten die Gerichte keinen geschwornen Actuarium: 3) Wären dieselben partheyisch, weßhalb er sich ad juramentum perhorrescentiae offerirte: 4) Wäre der Streit super re feudali, in welchen Sachen denen Unter-Gerichten keine jurisdiction zustünde, sondern dieselben directo ad Regimen gehöreten. Wie weit aber diese seine gravamina attendiret worden, zeiget das von uns in October Anno 1701. gesprochene Urtheil nebst denen Rationibus.

In Sachen Peter H. Imploranten und Appellanten an einem, der Gerichte, wie auch der Gemeinde zu B. Imploraten und Appellaten an andern und dritten, des Advocati Fisci intervenienten an vierdten Theil, erkennen &c. Daß Implorantens Appellation unförmlich, auch dessen übriges, sowohl auch intervenientens Suchen nicht statt findet, sondern die Sache bey denen Gerichten zu B. zu fernerer Ausführung zu lassen, es ist auch Implorantens Advocatus sich der bißher gebrauchten anzüglichen und harten Schreib-Art wieder solche Gerichte bey Vermeidung willkührlicher Straffe zu enthalten, schuldig, hingegen bleibet Imploranten unbenommen, auf seine Kosten bey dieser Sache einen Notarium zu adjungiren, und seynd selbigen die Gerichte zu B. gestallten Sachen nach zu admittiren, und allenfalls, daferne Implorant darauf bestünde, über die von ihm verlangte Zeugen-Verhör, die Sache nach rechtlicher Erkänntnüß zu verschicken, schuldig. V. R. W.

Rationes decidendi. Ob wohl Implorant und Appellant in denen Gedancken stehet, daß gegenwärtige Sache alsofort von denen zu B. avocirt, und vor die Regierung gezogen werden müsse, weil theils von besagten Gerichten ihm die Justiz versaget worden, theils auch selbe sich sehr partheyisch erwiesen hätten, weshalb er sich fol. 81. ad juramentum perhorrescentiae offerirt, und endlich dieses eine Lehn Sache sey, welche unmittelbahr von der Regierung entschieden werden müsse; Hiernechst intervenient der Advocatus Fisci fol. 175. b. anführet, daß die Gerichte zu B. in die Jura und Jurisdiction der hohen Landes Obrigkeit dadurch gegriffen, weil sie sich wegen der Stücke Aecker quaest. die Cognition angemasset hätten; D. a. u. d. die Appellation mit der gebetenen Imploration super denegata Justitia unförmlich cumuliret worden, avocatio causarum aber ohne erhebliche Ursachen nicht zu verstatten, implorant auch noch nicht klärlich dargethan hat, daß ihm von denen Gerichten zu B. die Justitz versaget worden, sondern viel-

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[286/0292] klagten die Articulos probatoriales ad danda interrogatoria, nich zufertigen lassen wollen; welches klagender Advocat zwar gestund, jedoch aber vorgabe, es wäre nicht nöthig in dieser Sache die Articul ad danda interrogatoria dem Gegentheil zu communiciren, weil er ex can. Redintegranda de restit. spoliat. geklaget, und der Proceß in diesen casu summariissimus wäre: 2) hätten die Gerichte keinen geschwornen Actuarium: 3) Wären dieselben partheyisch, weßhalb er sich ad juramentum perhorrescentiae offerirte: 4) Wäre der Streit super re feudali, in welchen Sachen denen Unter-Gerichten keine jurisdiction zustünde, sondern dieselben directo ad Regimen gehöreten. Wie weit aber diese seine gravamina attendiret worden, zeiget das von uns in October Anno 1701. gesprochene Urtheil nebst denen Rationibus. In Sachen Peter H. Imploranten und Appellanten an einem, der Gerichte, wie auch der Gemeinde zu B. Imploraten und Appellaten an andern und dritten, des Advocati Fisci intervenienten an vierdten Theil, erkennen &c. Daß Implorantens Appellation unförmlich, auch dessen übriges, sowohl auch intervenientens Suchen nicht statt findet, sondern die Sache bey denen Gerichten zu B. zu fernerer Ausführung zu lassen, es ist auch Implorantens Advocatus sich der bißher gebrauchten anzüglichen und harten Schreib-Art wieder solche Gerichte bey Vermeidung willkührlicher Straffe zu enthalten, schuldig, hingegen bleibet Imploranten unbenommen, auf seine Kosten bey dieser Sache einen Notarium zu adjungiren, und seynd selbigen die Gerichte zu B. gestallten Sachen nach zu admittiren, und allenfalls, daferne Implorant darauf bestünde, über die von ihm verlangte Zeugen-Verhör, die Sache nach rechtlicher Erkänntnüß zu verschicken, schuldig. V. R. W. Rationes decidendi. Ob wohl Implorant und Appellant in denen Gedancken stehet, daß gegenwärtige Sache alsofort von denen zu B. avocirt, und vor die Regierung gezogen werden müsse, weil theils von besagten Gerichten ihm die Justiz versaget worden, theils auch selbe sich sehr partheyisch erwiesen hätten, weshalb er sich fol. 81. ad juramentum perhorrescentiae offerirt, und endlich dieses eine Lehn Sache sey, welche unmittelbahr von der Regierung entschieden werden müsse; Hiernechst intervenient der Advocatus Fisci fol. 175. b. anführet, daß die Gerichte zu B. in die Jura und Jurisdiction der hohen Landes Obrigkeit dadurch gegriffen, weil sie sich wegen der Stücke Aecker quaest. die Cognition angemasset hätten; D. a. u. d. die Appellation mit der gebetenen Imploration super denegata Justitia unförmlich cumuliret worden, avocatio causarum aber ohne erhebliche Ursachen nicht zu verstatten, implorant auch noch nicht klärlich dargethan hat, daß ihm von denen Gerichten zu B. die Justitz versaget worden, sondern viel-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/292>, abgerufen am 22.11.2024.