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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Ist Heinrich R. ein Hoff-Advocat durch ein in causa Rudolph T. contra Tobias H. Wittbe am 4. Dec. 88. eröffnetes Urtheil deshalb in 3. R. Straffe condemniret worden, daß er in der niedergeschriebenen Replica die unleserlichen Worte ohne vorher gebethene Erlaubniß überschrieben, und einige Worte mit eingemischet. Hat besagter R. diese 3. R. der Cämmerey bezahlet, und es ist in den Cämmerey Hand-Buch verzeichnet worden, daß R. dieselbe deshalb erlegen müssen, weil er das Gerichtliche Protocoll zu Rathhause geändert, es hat auch hernach die Cämmerey dieserhalb D. L. zu Behuff seines mit R. habenden Injurien Processus, einen Extract aus der Cämmerey Hand-Buch mitgetheilet. Hat mehrgemeldeter R. solches pro diffamatione angenommen und bey der Hoch-Fürstl. Anhalt. Regierung wieder die sämbtliche Stadt-Cämmerer provocationem ex L. diffamari angestellet, worauff ein mündlich Verhör angeordnet und darnächst erkandt worden, daß sich Provocaten auff die Provocation deutlicher, als geschehen, einzulassen schuldig; es vermeynen aber dieselbe, daß die Stadt-Cämmerer durch solchen Bescheid zum höchsten graviret worden, und daß vielmehr der Provocant mit Vertheilung in die Unkosten und einer ziemlichen Geld-Busse, so fort a limine judicii abzuweisen gewesen wäre, dannenhero sie vorhabens sind sich dawieder des beneficii Leuterationis anietzo zu bedienen. Ob nun wohl dieselbe anführen, daß das factum, dessen in der Cämmerey Hand-Buch bey Eintragung der erlegten 3. Rthlr. gedacht wird, und daraus von dem Advocato R. eine diffamation genommen werden will, in notorietate actorum judicialium gegründet sey, indem besagter R. würcklich in solche 3. Rthlr. deßhalb, daß er ohne Erlaubniß seine dem Syndico dictirte Replicam überschrieben und etliche Worte mit eingemischet, condemniret worden, dannenhero auch daraus, daß dem D. L. ein Extract aus dem Cämmerey Hand-Buch dieses Puncts wegen gegeben worden, keine diffamation erzwungen werden könne; und wenn gleich die Worte: das Gerichtliche Protocoll geändert, formaliter in sententia condemnatoria nicht vorhanden, dennoch daselbst aequipollentia zu finden wären, wie denn R. selbst in alia causa, da sein Gegenpart es auf eben solche Art gemachet, dieses factum eine Aenderung genennet und daneben angeführet, daß er, da er dergleichen gethan, solches mit 3. Rthlr. büssen müssen; ferner von Seiten derer Cämmerer in termino angebracht worden, daß bey währender ihrer administration der Cämmerey-Güter die Worte quaestionis in das Hand-Buch nicht eingeschrieben, sondern solches bey Leb-Zeiten ihrer Antecessorum in officio geschehen, sie auch endlich dem Cämmerey-Schreiber, den Extract dem D. L. auszustellen, nicht befohlen: D. a. u. d. der Advocatus R. nur schlechterdings provocationem ex L. diffamari angestellet, in welcher nichts anders, als nur bloß quaestio facti, an diffamatio, vel illud, quod alter pro diffamatione habet, revera factum fuerit, in consideration

Ist Heinrich R. ein Hoff-Advocat durch ein in causa Rudolph T. contra Tobias H. Wittbe am 4. Dec. 88. eröffnetes Urtheil deshalb in 3. R. Straffe condemniret worden, daß er in der niedergeschriebenen Replica die unleserlichen Worte ohne vorher gebethene Erlaubniß überschrieben, und einige Worte mit eingemischet. Hat besagter R. diese 3. R. der Cämmerey bezahlet, und es ist in den Cämmerey Hand-Buch verzeichnet worden, daß R. dieselbe deshalb erlegen müssen, weil er das Gerichtliche Protocoll zu Rathhause geändert, es hat auch hernach die Cämmerey dieserhalb D. L. zu Behuff seines mit R. habenden Injurien Processus, einen Extract aus der Cämmerey Hand-Buch mitgetheilet. Hat mehrgemeldeter R. solches pro diffamatione angenommen und bey der Hoch-Fürstl. Anhalt. Regierung wieder die sämbtliche Stadt-Cämmerer provocationem ex L. diffamari angestellet, worauff ein mündlich Verhör angeordnet und darnächst erkandt worden, daß sich Provocaten auff die Provocation deutlicher, als geschehen, einzulassen schuldig; es vermeynen aber dieselbe, daß die Stadt-Cämmerer durch solchen Bescheid zum höchsten graviret worden, und daß vielmehr der Provocant mit Vertheilung in die Unkosten und einer ziemlichen Geld-Busse, so fort a limine judicii abzuweisen gewesen wäre, dannenhero sie vorhabens sind sich dawieder des beneficii Leuterationis anietzo zu bedienen. Ob nun wohl dieselbe anführen, daß das factum, dessen in der Cämmerey Hand-Buch bey Eintragung der erlegten 3. Rthlr. gedacht wird, und daraus von dem Advocato R. eine diffamation genommen werden will, in notorietate actorum judicialium gegründet sey, indem besagter R. würcklich in solche 3. Rthlr. deßhalb, daß er ohne Erlaubniß seine dem Syndico dictirte Replicam überschrieben und etliche Worte mit eingemischet, condemniret worden, dannenhero auch daraus, daß dem D. L. ein Extract aus dem Cämmerey Hand-Buch dieses Puncts wegen gegeben worden, keine diffamation erzwungen werden könne; und wenn gleich die Worte: das Gerichtliche Protocoll geändert, formaliter in sententia condemnatoria nicht vorhanden, dennoch daselbst aequipollentia zu finden wären, wie denn R. selbst in alia causa, da sein Gegenpart es auf eben solche Art gemachet, dieses factum eine Aenderung genennet und daneben angeführet, daß er, da er dergleichen gethan, solches mit 3. Rthlr. büssen müssen; ferner von Seiten derer Cämmerer in termino angebracht worden, daß bey währender ihrer administration der Cämmerey-Güter die Worte quaestionis in das Hand-Buch nicht eingeschrieben, sondern solches bey Leb-Zeiten ihrer Antecessorum in officio geschehen, sie auch endlich dem Cämmerey-Schreiber, den Extract dem D. L. auszustellen, nicht befohlen: D. a. u. d. der Advocatus R. nur schlechterdings provocationem ex L. diffamari angestellet, in welcher nichts anders, als nur bloß quaestio facti, an diffamatio, vel illud, quod alter pro diffamatione habet, revera factum fuerit, in consideration

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Ist Heinrich R. ein Hoff-Advocat durch ein in causa                      Rudolph T. contra Tobias H. Wittbe am 4. Dec. 88. eröffnetes Urtheil deshalb in                      3. R. Straffe condemniret worden, daß er in der niedergeschriebenen Replica die                      unleserlichen Worte ohne vorher gebethene Erlaubniß überschrieben, und einige                      Worte mit eingemischet. Hat besagter R. diese 3. R. der Cämmerey bezahlet, und                      es ist in den Cämmerey Hand-Buch verzeichnet worden, daß R. dieselbe deshalb                      erlegen müssen, weil er das Gerichtliche Protocoll zu Rathhause geändert, es hat                      auch hernach die Cämmerey dieserhalb D. L. zu Behuff seines mit R. habenden                      Injurien Processus, einen Extract aus der Cämmerey Hand-Buch mitgetheilet. Hat                      mehrgemeldeter R. solches pro diffamatione angenommen und bey der Hoch-Fürstl.                      Anhalt. Regierung wieder die sämbtliche Stadt-Cämmerer provocationem ex L.                      diffamari angestellet, worauff ein mündlich Verhör angeordnet und darnächst                      erkandt worden, daß sich Provocaten auff die Provocation deutlicher, als                      geschehen, einzulassen schuldig; es vermeynen aber dieselbe, daß die                      Stadt-Cämmerer durch solchen Bescheid zum höchsten graviret worden, und daß                      vielmehr der Provocant mit Vertheilung in die Unkosten und einer ziemlichen                      Geld-Busse, so fort a limine judicii abzuweisen gewesen wäre, dannenhero sie                      vorhabens sind sich dawieder des beneficii Leuterationis anietzo zu bedienen. Ob                      nun wohl dieselbe anführen, daß das factum, dessen in der Cämmerey Hand-Buch bey                      Eintragung der erlegten 3. Rthlr. gedacht wird, und daraus von dem Advocato R.                      eine diffamation genommen werden will, in notorietate actorum judicialium                      gegründet sey, indem besagter R. würcklich in solche 3. Rthlr. deßhalb, daß er                      ohne Erlaubniß seine dem Syndico dictirte Replicam überschrieben und etliche                      Worte mit eingemischet, condemniret worden, dannenhero auch daraus, daß dem D.                      L. ein Extract aus dem Cämmerey Hand-Buch dieses Puncts wegen gegeben worden,                      keine diffamation erzwungen werden könne; und wenn gleich die Worte: das                      Gerichtliche <hi rendition="#i">Protocoll</hi> geändert, formaliter in sententia                      condemnatoria nicht vorhanden, dennoch daselbst aequipollentia zu finden wären,                      wie denn R. selbst in alia causa, da sein Gegenpart es auf eben solche Art                      gemachet, dieses factum eine Aenderung genennet und daneben angeführet, daß er,                      da er dergleichen gethan, solches mit 3. Rthlr. büssen müssen; ferner von Seiten                      derer Cämmerer in termino angebracht worden, daß bey währender ihrer                      administration der Cämmerey-Güter die Worte quaestionis in das Hand-Buch nicht                      eingeschrieben, sondern solches bey Leb-Zeiten ihrer Antecessorum in officio                      geschehen, sie auch endlich dem Cämmerey-Schreiber, den Extract dem D. L.                      auszustellen, nicht befohlen: D. a. u. d. der Advocatus R. nur schlechterdings                      provocationem ex L. diffamari angestellet, in welcher nichts anders, als nur                      bloß quaestio facti, an diffamatio, vel illud, quod alter pro diffamatione                      habet, revera factum fuerit, in consideration
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[278/0284] Ist Heinrich R. ein Hoff-Advocat durch ein in causa Rudolph T. contra Tobias H. Wittbe am 4. Dec. 88. eröffnetes Urtheil deshalb in 3. R. Straffe condemniret worden, daß er in der niedergeschriebenen Replica die unleserlichen Worte ohne vorher gebethene Erlaubniß überschrieben, und einige Worte mit eingemischet. Hat besagter R. diese 3. R. der Cämmerey bezahlet, und es ist in den Cämmerey Hand-Buch verzeichnet worden, daß R. dieselbe deshalb erlegen müssen, weil er das Gerichtliche Protocoll zu Rathhause geändert, es hat auch hernach die Cämmerey dieserhalb D. L. zu Behuff seines mit R. habenden Injurien Processus, einen Extract aus der Cämmerey Hand-Buch mitgetheilet. Hat mehrgemeldeter R. solches pro diffamatione angenommen und bey der Hoch-Fürstl. Anhalt. Regierung wieder die sämbtliche Stadt-Cämmerer provocationem ex L. diffamari angestellet, worauff ein mündlich Verhör angeordnet und darnächst erkandt worden, daß sich Provocaten auff die Provocation deutlicher, als geschehen, einzulassen schuldig; es vermeynen aber dieselbe, daß die Stadt-Cämmerer durch solchen Bescheid zum höchsten graviret worden, und daß vielmehr der Provocant mit Vertheilung in die Unkosten und einer ziemlichen Geld-Busse, so fort a limine judicii abzuweisen gewesen wäre, dannenhero sie vorhabens sind sich dawieder des beneficii Leuterationis anietzo zu bedienen. Ob nun wohl dieselbe anführen, daß das factum, dessen in der Cämmerey Hand-Buch bey Eintragung der erlegten 3. Rthlr. gedacht wird, und daraus von dem Advocato R. eine diffamation genommen werden will, in notorietate actorum judicialium gegründet sey, indem besagter R. würcklich in solche 3. Rthlr. deßhalb, daß er ohne Erlaubniß seine dem Syndico dictirte Replicam überschrieben und etliche Worte mit eingemischet, condemniret worden, dannenhero auch daraus, daß dem D. L. ein Extract aus dem Cämmerey Hand-Buch dieses Puncts wegen gegeben worden, keine diffamation erzwungen werden könne; und wenn gleich die Worte: das Gerichtliche Protocoll geändert, formaliter in sententia condemnatoria nicht vorhanden, dennoch daselbst aequipollentia zu finden wären, wie denn R. selbst in alia causa, da sein Gegenpart es auf eben solche Art gemachet, dieses factum eine Aenderung genennet und daneben angeführet, daß er, da er dergleichen gethan, solches mit 3. Rthlr. büssen müssen; ferner von Seiten derer Cämmerer in termino angebracht worden, daß bey währender ihrer administration der Cämmerey-Güter die Worte quaestionis in das Hand-Buch nicht eingeschrieben, sondern solches bey Leb-Zeiten ihrer Antecessorum in officio geschehen, sie auch endlich dem Cämmerey-Schreiber, den Extract dem D. L. auszustellen, nicht befohlen: D. a. u. d. der Advocatus R. nur schlechterdings provocationem ex L. diffamari angestellet, in welcher nichts anders, als nur bloß quaestio facti, an diffamatio, vel illud, quod alter pro diffamatione habet, revera factum fuerit, in consideration

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/284>, abgerufen am 22.11.2024.