Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.get, weßwegen er schon in Dec. 1688. per sententiam in drey Thaler Straffe condemniret worden, die er auch der Cämmerey würcklch bezahlet, wie er dann hiernächst in eben dieser Proceß-Sache dergleichen Schreib-Art wieder den Rath sich bedienet, daß dieser bewogen worden, sich deßhalb die actionem injuriarum vorzubehalten, massen dann auch durch Rechts kräfftige Urtheil ihnen diese Vorbehaltung bekräfftiget worden. Als nun ferner nachhero ein gewisser D. Nahmens L. mit diesem Advocato R. in einen injurien process gerathen, hat die dortige Cämmerey jenen einen Extract aus der Cämmerey Hand-Buche mitgetheilet, worinnen die formalia enthalten, daß R. diese 3. Thlr. Straffe erleget, weil er das Gerichtliche Protocoll zu Rathhause geändert. Als aber dieses geschehen, hat. R. die Stadt-Cämmerer ex lege diffamari für der Regierung belanget, und da diese den gesamten Rath umb assistenz gebeten; hatte sowohl der Rath als die Cämmerer sich bemühet, die Nichtigkeit dieser provocation vorzustellen, jene zwar schützten veritatem facti für, welches also pro diffamatione nicht gehalten werden könne; und obgleich in dem Urtheil, das den R. die Straffe der 3. Thlr. dictiret, die Worte: Gerichtlich Protocoll und geändert nicht enthalten, so wäre es doch in der That nichts anders: Die Cämmerer aber schützten vor, daß ihre Vorfahren dieses also in das Buch eingetragen hätten, das sie nicht auslöschen können; Sie hätten auch nicht gewust, daß der Cammer schreiber dem D. L. einen Extract daraus gegeben, sondern dieses würde mandato Senatus gehehen seyn. Nichtsdestoweniger ertheilte die Regierung darauf den Bescheid: daß sich Provocaten auff die Provocation deutlicher einzulassen, und zu dem Ende in Schrifften zu verfahren schuldig, es wäre aber dem Stadt-Rathe unbenommen, ihnen zu assistiren. §. III. Dem Rath stunde dieser Abschied nicht an, dannenheroDas von uns deshalb begehrte Responsum. schickten sie Anno 1697. in November drey Fragen an uns: Ob nicht vielmehr zu erkennen gewesen, daß Provocans cum refusione Expensarum & indicta mulcta gäntzlich abzuweisen? und sie solchergestalt rechtmäßige Ursache zu leutern hätten? Ingleichen: Ob sie nicht befugt wären, die oben gedachte vorbehaltene, aber bißher unterlassene actionem injuriarum wieder R. annoch anzustellen? worauff sie folgendes Responsum erhielten. Als dieselbe uns einen Bericht nebst zweyen Voluminibus Actorum, wie auch drey Fragen zugesendet und sich darüber des Rechten zu belehren gebethen, demnach erachten etc. und zwar anfänglich auf die erste und andere Frage vor Recht: get, weßwegen er schon in Dec. 1688. per sententiam in drey Thaler Straffe condemniret worden, die er auch der Cämmerey würcklch bezahlet, wie er dann hiernächst in eben dieser Proceß-Sache dergleichen Schreib-Art wieder den Rath sich bedienet, daß dieser bewogen worden, sich deßhalb die actionem injuriarum vorzubehalten, massen dann auch durch Rechts kräfftige Urtheil ihnen diese Vorbehaltung bekräfftiget worden. Als nun ferner nachhero ein gewisser D. Nahmens L. mit diesem Advocato R. in einen injurien process gerathen, hat die dortige Cämmerey jenen einen Extract aus der Cämmerey Hand-Buche mitgetheilet, worinnen die formalia enthalten, daß R. diese 3. Thlr. Straffe erleget, weil er das Gerichtliche Protocoll zu Rathhause geändert. Als aber dieses geschehen, hat. R. die Stadt-Cämmerer ex lege diffamari für der Regierung belanget, und da diese den gesamten Rath umb assistenz gebeten; hatte sowohl der Rath als die Cämmerer sich bemühet, die Nichtigkeit dieser provocation vorzustellen, jene zwar schützten veritatem facti für, welches also pro diffamatione nicht gehalten werden könne; und obgleich in dem Urtheil, das den R. die Straffe der 3. Thlr. dictiret, die Worte: Gerichtlich Protocoll und geändert nicht enthalten, so wäre es doch in der That nichts anders: Die Cämmerer aber schützten vor, daß ihre Vorfahren dieses also in das Buch eingetragen hätten, das sie nicht auslöschen können; Sie hätten auch nicht gewust, daß der Cammer schreiber dem D. L. einen Extract daraus gegeben, sondern dieses würde mandato Senatus gehehẽ seyn. Nichtsdestoweniger ertheilte die Regierung darauf den Bescheid: daß sich Provocaten auff die Provocation deutlicher einzulassen, und zu dem Ende in Schrifften zu verfahren schuldig, es wäre aber dem Stadt-Rathe unbenommen, ihnen zu assistiren. §. III. Dem Rath stunde dieser Abschied nicht an, dannenheroDas von uns deshalb begehrte Responsum. schickten sie Anno 1697. in November drey Fragen an uns: Ob nicht vielmehr zu erkennen gewesen, daß Provocans cum refusione Expensarum & indicta mulcta gäntzlich abzuweisen? und sie solchergestalt rechtmäßige Ursache zu leutern hätten? Ingleichen: Ob sie nicht befugt wären, die oben gedachte vorbehaltene, aber bißher unterlassene actionem injuriarum wieder R. annoch anzustellen? worauff sie folgendes Responsum erhielten. 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Straffe erleget, weil er das Gerichtliche <hi rendition="#i">Protocoll</hi> zu Rathhause geändert. Als aber dieses geschehen, hat. R. die Stadt-Cämmerer ex lege diffamari für der Regierung belanget, und da diese den gesamten Rath umb assistenz gebeten; hatte sowohl der Rath als die Cämmerer sich bemühet, die Nichtigkeit dieser provocation vorzustellen, jene zwar schützten veritatem facti für, welches also pro diffamatione nicht gehalten werden könne; und obgleich in dem Urtheil, das den R. die Straffe der 3. Thlr. dictiret, die Worte: Gerichtlich <hi rendition="#i">Protocoll</hi> und geändert nicht enthalten, so wäre es doch in der That nichts anders: Die Cämmerer aber schützten vor, daß ihre Vorfahren dieses also in das Buch eingetragen hätten, das sie nicht auslöschen können; Sie hätten auch nicht gewust, daß der Cammer schreiber dem D. L. einen Extract daraus gegeben, sondern dieses würde mandato Senatus gehehẽ seyn. 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get, weßwegen er schon in Dec. 1688. per sententiam in drey Thaler Straffe condemniret worden, die er auch der Cämmerey würcklch bezahlet, wie er dann hiernächst in eben dieser Proceß-Sache dergleichen Schreib-Art wieder den Rath sich bedienet, daß dieser bewogen worden, sich deßhalb die actionem injuriarum vorzubehalten, massen dann auch durch Rechts kräfftige Urtheil ihnen diese Vorbehaltung bekräfftiget worden. Als nun ferner nachhero ein gewisser D. Nahmens L. mit diesem Advocato R. in einen injurien process gerathen, hat die dortige Cämmerey jenen einen Extract aus der Cämmerey Hand-Buche mitgetheilet, worinnen die formalia enthalten, daß R. diese 3. Thlr. Straffe erleget, weil er das Gerichtliche Protocoll zu Rathhause geändert. Als aber dieses geschehen, hat. R. die Stadt-Cämmerer ex lege diffamari für der Regierung belanget, und da diese den gesamten Rath umb assistenz gebeten; hatte sowohl der Rath als die Cämmerer sich bemühet, die Nichtigkeit dieser provocation vorzustellen, jene zwar schützten veritatem facti für, welches also pro diffamatione nicht gehalten werden könne; und obgleich in dem Urtheil, das den R. die Straffe der 3. Thlr. dictiret, die Worte: Gerichtlich Protocoll und geändert nicht enthalten, so wäre es doch in der That nichts anders: Die Cämmerer aber schützten vor, daß ihre Vorfahren dieses also in das Buch eingetragen hätten, das sie nicht auslöschen können; Sie hätten auch nicht gewust, daß der Cammer schreiber dem D. L. einen Extract daraus gegeben, sondern dieses würde mandato Senatus gehehẽ seyn. Nichtsdestoweniger ertheilte die Regierung darauf den Bescheid: daß sich Provocaten auff die Provocation deutlicher einzulassen, und zu dem Ende in Schrifften zu verfahren schuldig, es wäre aber dem Stadt-Rathe unbenommen, ihnen zu assistiren.
§. III. Dem Rath stunde dieser Abschied nicht an, dannenhero schickten sie Anno 1697. in November drey Fragen an uns: Ob nicht vielmehr zu erkennen gewesen, daß Provocans cum refusione Expensarum & indicta mulcta gäntzlich abzuweisen? und sie solchergestalt rechtmäßige Ursache zu leutern hätten? Ingleichen: Ob sie nicht befugt wären, die oben gedachte vorbehaltene, aber bißher unterlassene actionem injuriarum wieder R. annoch anzustellen? worauff sie folgendes Responsum erhielten.
Das von uns deshalb begehrte Responsum. Als dieselbe uns einen Bericht nebst zweyen Voluminibus Actorum, wie auch drey Fragen zugesendet und sich darüber des Rechten zu belehren gebethen, demnach erachten etc. und zwar anfänglich auf die erste und andere Frage vor Recht:
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/283>, abgerufen am 27.07.2024. |