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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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ser Dinges derselben hinwieder entsetzet, und was oben von der Abschaffung oder dimission eines Dieners angezogen worden, allhie nicht appliciret werden kan, noch weniger bey solcher Bewandnüß, die quaestionirte Person als ein blosser Unterthan anzusehen oder zu tractiren ist, zumahlen ohne dem ex Politicis bekannt, daß obwohl in Aristocratia singuli pro subditis zu halten, dennoch ein grosser Unterscheid inter pure subditum & eum qui membrum collegii est, in quo summa potestas residet, zu machen sey. Ferner, da auch ein Reichs-Fürst nicht einsten wieder seinen Bedienten, der zumahl an Kayserlichen Hoffe Schutz erlanget, ungehörter Dinge und ausser den Weg gemeines Rechtens zu verfahren, im Römischen Reich sich leichtlich anmassen wird, ümb so viel weniger eine Reichs-Stadt, ohnerachtet der ihr unstreitig gemachten hohen Landes-Obrigkeit, dergleichen befugt seyn kan, zumahl nicht unbekannt, daß ratione exercitii superioritatis territorialis, zwischen denen Monarchischen und Aristocratischen Administrationibus zum wenigsten darinnen ein mercklicher Unterscheid vorhanden, daß man die Jura superioritatis in Aristocratia nicht auf gleiche Weise gegen einen Mitstand, als in Monarchia der Fürst gegen einen puren Unterthanen ausüben könne, in übrigen aber durchgehends in H. Römischen Reich und absonderlich von Evangelischen Städten zu Verhütung übler Consequentien, und ärgerlichen Unheils die Käyserliche Protectoria billich hoch zu respectiren sind. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß der Magistrat der Eingangs erwehnten Reichs-Stadt die offt angezogene verdächtige Person noch zur Zeit und noch vor deren Wiederkunfft als ein putridum membrum aus dem Rathe abzuschaffen, noch weniger des Bürger Rechts zu entsetzen, am wenigsten aber zu bestraffen, und mit zeitlicher oder ewiger Landes Verweisung zu belegen befugt sey, sondern es wird dem von derselben etwa zurück gebrachten Käyserlichen Protectorio billich in allen nachgegangen, und solche Person dawieder nicht beeinträchtiget und die Sache mit selbiger für Seiner Römischen Kayserlichen Majestät, dahin sie gehöret, und von dem Magistrat selbst anhängig gemacht worden, billich rechmäßig ausgeführet. V. R. W.

§. V. Man kan zugleich aus diesen Responso und aus derpraemittirtenAnmerckung daß die Quaerenten von unsern Responso keinen Nutzen haben können / Frage lernen, wie sehr sich ein Mensch in acht zu nehmen habe, das er nicht in affect schreibe, wenn er auch gleich sonst noch so gescheide oder gelehrt ist. Wer die in unsern responso kürtzlich vorgestellte facti spiciem gegen die weitläufftige speciem facti hält, die in §. 3. zubefinden, wird erkennen, daß in jener alles summarisch vorgestellet worden, was sonst nach dem officio eines treuen historici vorgestellet werden soll, in dieser aber, die dabey ausführlicher angemerckte Umbstände und gebrauchte phrases hin und wieder des concipienten Zorn, Neid, und Haß wieder den Collegen, der an Kayserlichen Hofe Schutz gesucht, entdeckte,

ser Dinges derselben hinwieder entsetzet, und was oben von der Abschaffung oder dimission eines Dieners angezogen worden, allhie nicht appliciret werden kan, noch weniger bey solcher Bewandnüß, die quaestionirte Person als ein blosser Unterthan anzusehen oder zu tractiren ist, zumahlen ohne dem ex Politicis bekannt, daß obwohl in Aristocratia singuli pro subditis zu halten, dennoch ein grosser Unterscheid inter pure subditum & eum qui membrum collegii est, in quo summa potestas residet, zu machen sey. Ferner, da auch ein Reichs-Fürst nicht einsten wieder seinen Bedienten, der zumahl an Kayserlichen Hoffe Schutz erlanget, ungehörter Dinge und ausser den Weg gemeines Rechtens zu verfahren, im Römischen Reich sich leichtlich anmassen wird, ümb so viel weniger eine Reichs-Stadt, ohnerachtet der ihr unstreitig gemachten hohen Landes-Obrigkeit, dergleichen befugt seyn kan, zumahl nicht unbekannt, daß ratione exercitii superioritatis territorialis, zwischen denen Monarchischen und Aristocratischen Administrationibus zum wenigsten darinnen ein mercklicher Unterscheid vorhanden, daß man die Jura superioritatis in Aristocratia nicht auf gleiche Weise gegen einen Mitstand, als in Monarchia der Fürst gegen einen puren Unterthanen ausüben könne, in übrigen aber durchgehends in H. Römischen Reich und absonderlich von Evangelischen Städten zu Verhütung übler Consequentien, und ärgerlichen Unheils die Käyserliche Protectoria billich hoch zu respectiren sind. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß der Magistrat der Eingangs erwehnten Reichs-Stadt die offt angezogene verdächtige Person noch zur Zeit und noch vor deren Wiederkunfft als ein putridum membrum aus dem Rathe abzuschaffen, noch weniger des Bürger Rechts zu entsetzen, am wenigsten aber zu bestraffen, und mit zeitlicher oder ewiger Landes Verweisung zu belegen befugt sey, sondern es wird dem von derselben etwa zurück gebrachten Käyserlichen Protectorio billich in allen nachgegangen, und solche Person dawieder nicht beeinträchtiget und die Sache mit selbiger für Seiner Römischen Kayserlichen Majestät, dahin sie gehöret, und von dem Magistrat selbst anhängig gemacht worden, billich rechmäßig ausgeführet. V. R. W.

§. V. Man kan zugleich aus diesen Responso und aus derpraemittirtenAnmerckung daß die Quaerenten von unsern Responso keinen Nutzen haben können / Frage lernen, wie sehr sich ein Mensch in acht zu nehmen habe, das er nicht in affect schreibe, wenn er auch gleich sonst noch so gescheide oder gelehrt ist. Wer die in unsern responso kürtzlich vorgestellte facti spiciem gegen die weitläufftige speciem facti hält, die in §. 3. zubefinden, wird erkennen, daß in jener alles summarisch vorgestellet worden, was sonst nach dem officio eines treuen historici vorgestellet werden soll, in dieser aber, die dabey ausführlicher angemerckte Umbstände und gebrauchte phrases hin und wieder des concipienten Zorn, Neid, und Haß wieder den Collegen, der an Kayserlichen Hofe Schutz gesucht, entdeckte,

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[251/0257] ser Dinges derselben hinwieder entsetzet, und was oben von der Abschaffung oder dimission eines Dieners angezogen worden, allhie nicht appliciret werden kan, noch weniger bey solcher Bewandnüß, die quaestionirte Person als ein blosser Unterthan anzusehen oder zu tractiren ist, zumahlen ohne dem ex Politicis bekannt, daß obwohl in Aristocratia singuli pro subditis zu halten, dennoch ein grosser Unterscheid inter pure subditum & eum qui membrum collegii est, in quo summa potestas residet, zu machen sey. Ferner, da auch ein Reichs-Fürst nicht einsten wieder seinen Bedienten, der zumahl an Kayserlichen Hoffe Schutz erlanget, ungehörter Dinge und ausser den Weg gemeines Rechtens zu verfahren, im Römischen Reich sich leichtlich anmassen wird, ümb so viel weniger eine Reichs-Stadt, ohnerachtet der ihr unstreitig gemachten hohen Landes-Obrigkeit, dergleichen befugt seyn kan, zumahl nicht unbekannt, daß ratione exercitii superioritatis territorialis, zwischen denen Monarchischen und Aristocratischen Administrationibus zum wenigsten darinnen ein mercklicher Unterscheid vorhanden, daß man die Jura superioritatis in Aristocratia nicht auf gleiche Weise gegen einen Mitstand, als in Monarchia der Fürst gegen einen puren Unterthanen ausüben könne, in übrigen aber durchgehends in H. Römischen Reich und absonderlich von Evangelischen Städten zu Verhütung übler Consequentien, und ärgerlichen Unheils die Käyserliche Protectoria billich hoch zu respectiren sind. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß der Magistrat der Eingangs erwehnten Reichs-Stadt die offt angezogene verdächtige Person noch zur Zeit und noch vor deren Wiederkunfft als ein putridum membrum aus dem Rathe abzuschaffen, noch weniger des Bürger Rechts zu entsetzen, am wenigsten aber zu bestraffen, und mit zeitlicher oder ewiger Landes Verweisung zu belegen befugt sey, sondern es wird dem von derselben etwa zurück gebrachten Käyserlichen Protectorio billich in allen nachgegangen, und solche Person dawieder nicht beeinträchtiget und die Sache mit selbiger für Seiner Römischen Kayserlichen Majestät, dahin sie gehöret, und von dem Magistrat selbst anhängig gemacht worden, billich rechmäßig ausgeführet. V. R. W. §. V. Man kan zugleich aus diesen Responso und aus derpraemittirten Frage lernen, wie sehr sich ein Mensch in acht zu nehmen habe, das er nicht in affect schreibe, wenn er auch gleich sonst noch so gescheide oder gelehrt ist. Wer die in unsern responso kürtzlich vorgestellte facti spiciem gegen die weitläufftige speciem facti hält, die in §. 3. zubefinden, wird erkennen, daß in jener alles summarisch vorgestellet worden, was sonst nach dem officio eines treuen historici vorgestellet werden soll, in dieser aber, die dabey ausführlicher angemerckte Umbstände und gebrauchte phrases hin und wieder des concipienten Zorn, Neid, und Haß wieder den Collegen, der an Kayserlichen Hofe Schutz gesucht, entdeckte, Anmerckung daß die Quaerenten von unsern Responso keinen Nutzen haben können /

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/257>, abgerufen am 22.11.2024.