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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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derselben leicht gar einigen höchstgefährlichen Tumult erregen und anstifften könnte. Datum den 22 Februarii, Anno 1696.

Unser Responsum.

§. IV. Die citirten Beylagen habe ich nicht mehr bey der specie facti gefunden, man kan aber den Inhalt der Beylage sub so wohl aus der specie facti als aus unsern Responso abnehmen. Die Brieffe aber der beschuldigten Person haben gleichfalls nach Anleitung des responsi kein formale delictum in sich gehalten, sondern wie die quaerentes gegen uns über ihn, also auch seine Brieffe über die Quaerenten sich beklaget, und nach Art aller Menschen jede Parthey sich beredet, auch wohl einen cörperlichen Eyd abgeleget, daß sie Recht hätte. Die Meynung unserer Facultät über die proponirte Frage ist aus folgenden responso zu sehen.

Als uns eine facti species samt Beylagen sub 1. 2. usque 17. und sign. übersckicket etc. Ist in einer nahmhafften Evangelischen Reichs-Stadt eine gewisse Person in ihren noch jungen Jahren bereits Anno 1680 in den Rath erwehlet, auch nachhero von Zeit zu Zeit sonderlich anno 1681. 84. 88. 90. und letzlichen anno 1692. zu höhern Aemtern dergestallt, daß man sie nicht besser zu bedencken gewust, befördert, auch selbiger öffters einige Neben Commissiones aufgetragen worden, es hat aber doch dieselbe, die anvertrauete Aembter viel zu geringe geachtet, und zu Bezeigung dessen anno 1691. gar auf einige Monate verlassen, inmittelst aber bey einer übernommenen Reise einem Catholischen Churfürstlichen Hoffe unterschiedliche unerfindliche und praejudicirliche Dinge wieder seine vorgesetzte Obrigkeit beygebracht. Wiewohl man nun das beste bey sich bestehen lassen, und in Hoffnung eines bessern Verhaltens, bloß schrifftlich Anzeige derselben thun lassen, hat sie nichts destominder in ihren wiedrigen Beginnen fortgefahren, daß dieselbe auch endlich wegen einer Begünstigung mit einer Geld-Buße angesehen werden müssen: Hat besagte Person nach diesen weiter anno 1693. ohne Wissen und Willen seiner Obern eine Reise an den Käyserlichen Hoff abgeleget, und erst unterwegens um Erlaubnüß, so auch ertheilet, gebethen, und es hat solche Person, als der Magistrat deren Verrichtungen zu wissen verlangt, zwar ziemlich bedencklicher Reden sich verlauten lassen, es ist aber jedoch auch damahls auf beschehene Erklährung eines guten Verhaltens die Sache beygeleget worden. Hat endlich mehr angezogene Person in November vorigen Jahrs gantz ausser dem gewöhnlichen Wahl Tage von denen vorsitzenden Herren, daß sie ihr zudem etwas mehr eintragenden Steuer-Amte verhelffen möchte, begehret, und nachdem ihr, daß keine Stelle ledig, die dabey sitzende Personen sie selbst erwehlen helffen, auch allenfalls bey ereigneter Vacanz eine freye Wahl erfordert würde, vorgestellet worden, hat sie bald darauf eine Reise nacher Wien abermahls angestellet, wozu ihr auch der gebetene Uhrlaub, weil man sich nichts bö-

derselben leicht gar einigen höchstgefährlichen Tumult erregen und anstifften könnte. Datum den 22 Februarii, Anno 1696.

Unser Responsum.

§. IV. Die citirten Beylagen habe ich nicht mehr bey der specie facti gefunden, man kan aber den Inhalt der Beylage sub so wohl aus der specie facti als aus unsern Responso abnehmen. Die Brieffe aber der beschuldigten Person haben gleichfalls nach Anleitung des responsi kein formale delictum in sich gehalten, sondern wie die quaerentes gegen uns über ihn, also auch seine Brieffe über die Quaerenten sich beklaget, und nach Art aller Menschen jede Parthey sich beredet, auch wohl einen cörperlichen Eyd abgeleget, daß sie Recht hätte. Die Meynung unserer Facultät über die proponirte Frage ist aus folgenden responso zu sehen.

Als uns eine facti species samt Beylagen sub 1. 2. usque 17. und sign. übersckicket etc. Ist in einer nahmhafften Evangelischen Reichs-Stadt eine gewisse Person in ihren noch jungen Jahren bereits Anno 1680 in den Rath erwehlet, auch nachhero von Zeit zu Zeit sonderlich anno 1681. 84. 88. 90. und letzlichen anno 1692. zu höhern Aemtern dergestallt, daß man sie nicht besser zu bedencken gewust, befördert, auch selbiger öffters einige Neben Commissiones aufgetragen worden, es hat aber doch dieselbe, die anvertrauete Aembter viel zu geringe geachtet, und zu Bezeigung dessen anno 1691. gar auf einige Monate verlassen, inmittelst aber bey einer übernommenen Reise einem Catholischen Churfürstlichen Hoffe unterschiedliche unerfindliche und praejudicirliche Dinge wieder seine vorgesetzte Obrigkeit beygebracht. Wiewohl man nun das beste bey sich bestehen lassen, und in Hoffnung eines bessern Verhaltens, bloß schrifftlich Anzeige derselben thun lassen, hat sie nichts destominder in ihren wiedrigen Beginnen fortgefahren, daß dieselbe auch endlich wegen einer Begünstigung mit einer Geld-Buße angesehen werden müssen: Hat besagte Person nach diesen weiter anno 1693. ohne Wissen und Willen seiner Obern eine Reise an den Käyserlichen Hoff abgeleget, und erst unterwegens um Erlaubnüß, so auch ertheilet, gebethen, und es hat solche Person, als der Magistrat deren Verrichtungen zu wissen verlangt, zwar ziemlich bedencklicher Reden sich verlauten lassen, es ist aber jedoch auch damahls auf beschehene Erklährung eines guten Verhaltens die Sache beygeleget worden. Hat endlich mehr angezogene Person in November vorigen Jahrs gantz ausser dem gewöhnlichen Wahl Tage von denen vorsitzenden Herren, daß sie ihr zudem etwas mehr eintragenden Steuer-Amte verhelffen möchte, begehret, und nachdem ihr, daß keine Stelle ledig, die dabey sitzende Personen sie selbst erwehlen helffen, auch allenfalls bey ereigneter Vacanz eine freye Wahl erfordert würde, vorgestellet worden, hat sie bald darauf eine Reise nacher Wien abermahls angestellet, wozu ihr auch der gebetene Uhrlaub, weil man sich nichts bö-

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[248/0254] derselben leicht gar einigen höchstgefährlichen Tumult erregen und anstifften könnte. Datum den 22 Februarii, Anno 1696. §. IV. Die citirten Beylagen habe ich nicht mehr bey der specie facti gefunden, man kan aber den Inhalt der Beylage sub so wohl aus der specie facti als aus unsern Responso abnehmen. Die Brieffe aber der beschuldigten Person haben gleichfalls nach Anleitung des responsi kein formale delictum in sich gehalten, sondern wie die quaerentes gegen uns über ihn, also auch seine Brieffe über die Quaerenten sich beklaget, und nach Art aller Menschen jede Parthey sich beredet, auch wohl einen cörperlichen Eyd abgeleget, daß sie Recht hätte. Die Meynung unserer Facultät über die proponirte Frage ist aus folgenden responso zu sehen. Als uns eine facti species samt Beylagen sub 1. 2. usque 17. und sign. übersckicket etc. Ist in einer nahmhafften Evangelischen Reichs-Stadt eine gewisse Person in ihren noch jungen Jahren bereits Anno 1680 in den Rath erwehlet, auch nachhero von Zeit zu Zeit sonderlich anno 1681. 84. 88. 90. und letzlichen anno 1692. zu höhern Aemtern dergestallt, daß man sie nicht besser zu bedencken gewust, befördert, auch selbiger öffters einige Neben Commissiones aufgetragen worden, es hat aber doch dieselbe, die anvertrauete Aembter viel zu geringe geachtet, und zu Bezeigung dessen anno 1691. gar auf einige Monate verlassen, inmittelst aber bey einer übernommenen Reise einem Catholischen Churfürstlichen Hoffe unterschiedliche unerfindliche und praejudicirliche Dinge wieder seine vorgesetzte Obrigkeit beygebracht. Wiewohl man nun das beste bey sich bestehen lassen, und in Hoffnung eines bessern Verhaltens, bloß schrifftlich Anzeige derselben thun lassen, hat sie nichts destominder in ihren wiedrigen Beginnen fortgefahren, daß dieselbe auch endlich wegen einer Begünstigung mit einer Geld-Buße angesehen werden müssen: Hat besagte Person nach diesen weiter anno 1693. ohne Wissen und Willen seiner Obern eine Reise an den Käyserlichen Hoff abgeleget, und erst unterwegens um Erlaubnüß, so auch ertheilet, gebethen, und es hat solche Person, als der Magistrat deren Verrichtungen zu wissen verlangt, zwar ziemlich bedencklicher Reden sich verlauten lassen, es ist aber jedoch auch damahls auf beschehene Erklährung eines guten Verhaltens die Sache beygeleget worden. Hat endlich mehr angezogene Person in November vorigen Jahrs gantz ausser dem gewöhnlichen Wahl Tage von denen vorsitzenden Herren, daß sie ihr zudem etwas mehr eintragenden Steuer-Amte verhelffen möchte, begehret, und nachdem ihr, daß keine Stelle ledig, die dabey sitzende Personen sie selbst erwehlen helffen, auch allenfalls bey ereigneter Vacanz eine freye Wahl erfordert würde, vorgestellet worden, hat sie bald darauf eine Reise nacher Wien abermahls angestellet, wozu ihr auch der gebetene Uhrlaub, weil man sich nichts bö-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/254>, abgerufen am 18.05.2024.