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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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trüben Wasser dabey fischen, eine Kayserliche Residenten oder andere hohe Stelle in dem Regiment selbsten erlangen, mithin seine ambition erfüllen seinen zwar wenigen Adhaerenten einige vermeynte Satisfaction geben, und die gute alte Stadt in ihrer bißherigen guten Harmonie und Ruhe verwirren möge, es koste und gehe auch was, und wie es wolle, dessen er sich ausdrücklich vernehmen lassen, und das alles zu einer solchen Zeit, da ein jedes redliches und christliches, jawohl feindseeliges Gemüth, billich ein Abscheu haben solte, die von der langwierigen übermachten Kriegs-Last und noch täglich anhaltender grossen Feindes-Gefahr so sehr bedrangte, fast allein um die Ehre, und also um eine sehr geringe Ergötzlichkeit, dem Publico schon von ihren Vor-Eltern her wohl verstehende Regiments-Personen, samt der gantzen gemeinen Stadt, noch mehr zu betrüben, und mit einer höchst praejudicirlichen Commission zu beschweren, wie solches aus denen hier sub N. 1. biß 17. in copiis angeschlossenen Abschrifften seiner, des Diffamanten und anderer Schreiben, davon man die originalia bereits in Händen, und respective durch Göttliche Schickung wunderlich bekommen, gantz klar und deutlich zu erkennen geben, da doch der Calumniant das wenigste von seinen Vorgeben, oder wohl gar nichts, weder in facto noch in intentione s. proaeresi wird verificiren können, allenfalls sind es lauter Sachen, die ihre gar scheinbahre und erhebliche explicationes und excusen leiden, und welche also dieser Mensch solchergestalt anzubringen oder zu exaggeriren den geringsten hinlänglichen praetext nicht finden wird, man glaubt auch noch selber nicht, daß er am Ende einig Gehör bey Ihrer Kayserlichen Majestät finden, oder etwas beschwerliches auswürcken werde, weil man durch die Anfuge sub bereits allerunterthänigst dagegen vigilirt, dieweil aber inmittelst diese schmähliche und unverschuldete Calumnien denen Herren Interessenten sehr schmertzlich zu Gemüth gehen, und sie deßwegen von dem Diffamanten nicht unbillich ihre Satisfaction zu suchen gemeyntsind, und doch hierunter sich lieber eines auswärtigen unpartheyischen Collegii Juridici Sentiments bedienen, als selber über ihn judiciren wollen; Als lassen sie hiermit die löblichen Juristen Facultät bey der Churfürstlichen Brandenburgischen Universität zu Halle, um ohnbeschwerte fördersame Ertheilung dero rechtlichen Gutachtens, geziemend und angelegnen Fleisses ersuchen, ob sie diesen ihren Wiederwärtigen noch weiter in dem Collegio zu dulden haben, und nicht vielmehr bester massen befugt seyn, solch putritum membrum, ohngeachtet er etwa ein Käyserliches Protectorium mit sich bringen dürffte, sobald jetzo, und noch vor seiner Wiederkunfft, aus dem Rath ab und wegzuschaffen, und wie, auch was Gestalt er sonsten noch weiter abzustraffen, zumahl aber, ob er nicht gar seines Bürger-Rechts zu priviren, und pro re nata mit persönlichen Arrest, auch zeitlicher oder ewiger Relegation anzusehen seyn möchte, sonderlich, weil aus N. 11. zu ersehen, daß er auch unter der Hand einige Adhaerenten habe, und mit Hülffe

trüben Wasser dabey fischen, eine Kayserliche Residenten oder andere hohe Stelle in dem Regiment selbsten erlangen, mithin seine ambition erfüllen seinen zwar wenigen Adhaerenten einige vermeynte Satisfaction geben, und die gute alte Stadt in ihrer bißherigen guten Harmonie und Ruhe verwirren möge, es koste und gehe auch was, und wie es wolle, dessen er sich ausdrücklich vernehmen lassen, und das alles zu einer solchen Zeit, da ein jedes redliches und christliches, jawohl feindseeliges Gemüth, billich ein Abscheu haben solte, die von der langwierigen übermachten Kriegs-Last und noch täglich anhaltender grossen Feindes-Gefahr so sehr bedrangte, fast allein um die Ehre, und also um eine sehr geringe Ergötzlichkeit, dem Publico schon von ihren Vor-Eltern her wohl verstehende Regiments-Personen, samt der gantzen gemeinen Stadt, noch mehr zu betrüben, und mit einer höchst praejudicirlichen Commission zu beschweren, wie solches aus denen hier sub N. 1. biß 17. in copiis angeschlossenen Abschrifften seiner, des Diffamanten und anderer Schreiben, davon man die originalia bereits in Händen, und respective durch Göttliche Schickung wunderlich bekom̃en, gantz klar und deutlich zu erkennen geben, da doch der Calumniant das wenigste von seinen Vorgeben, oder wohl gar nichts, weder in facto noch in intentione s. proaeresi wird verificiren können, allenfalls sind es lauter Sachen, die ihre gar scheinbahre und erhebliche explicationes und excusen leiden, und welche also dieser Mensch solchergestalt anzubringen oder zu exaggeriren den geringsten hinlänglichen praetext nicht finden wird, man glaubt auch noch selber nicht, daß er am Ende einig Gehör bey Ihrer Kayserlichen Majestät finden, oder etwas beschwerliches auswürcken werde, weil man durch die Anfuge sub bereits allerunterthänigst dagegen vigilirt, dieweil aber inmittelst diese schmähliche und unverschuldete Calumnien denen Herren Interessenten sehr schmertzlich zu Gemüth gehen, und sie deßwegen von dem Diffamanten nicht unbillich ihre Satisfaction zu suchen gemeyntsind, und doch hierunter sich lieber eines auswärtigen unpartheyischen Collegii Juridici Sentiments bedienen, als selber über ihn judiciren wollen; Als lassen sie hiermit die löblichen Juristen Facultät bey der Churfürstlichen Brandenburgischen Universität zu Halle, um ohnbeschwerte fördersame Ertheilung dero rechtlichen Gutachtens, geziemend und angelegnen Fleisses ersuchen, ob sie diesen ihren Wiederwärtigen noch weiter in dem Collegio zu dulden haben, und nicht vielmehr bester massen befugt seyn, solch putritum membrum, ohngeachtet er etwa ein Käyserliches Protectorium mit sich bringen dürffte, sobald jetzo, und noch vor seiner Wiederkunfft, aus dem Rath ab und wegzuschaffen, und wie, auch was Gestalt er sonsten noch weiter abzustraffen, zumahl aber, ob er nicht gar seines Bürger-Rechts zu priviren, und pro re nata mit persönlichen Arrest, auch zeitlicher oder ewiger Relegation anzusehen seyn möchte, sonderlich, weil aus N. 11. zu ersehen, daß er auch unter der Hand einige Adhaerenten habe, und mit Hülffe

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trüben Wasser dabey fischen, eine Kayserliche Residenten oder                      andere hohe Stelle in dem Regiment selbsten erlangen, mithin seine ambition                      erfüllen seinen zwar wenigen Adhaerenten einige vermeynte Satisfaction geben,                      und die gute alte Stadt in ihrer bißherigen guten Harmonie und Ruhe verwirren                      möge, es koste und gehe auch was, und wie es wolle, dessen er sich ausdrücklich                      vernehmen lassen, und das alles zu einer solchen Zeit, da ein jedes redliches                      und christliches, jawohl feindseeliges Gemüth, billich ein Abscheu haben solte,                      die von der langwierigen übermachten Kriegs-Last und noch täglich anhaltender                      grossen Feindes-Gefahr so sehr bedrangte, fast allein um die Ehre, und also um                      eine sehr geringe Ergötzlichkeit, dem Publico schon von ihren Vor-Eltern her                      wohl verstehende Regiments-Personen, samt der gantzen gemeinen Stadt, noch mehr                      zu betrüben, und mit einer höchst praejudicirlichen Commission zu beschweren,                      wie solches aus denen hier sub N. 1. biß 17. in copiis angeschlossenen                      Abschrifften seiner, des Diffamanten und anderer Schreiben, davon man die                      originalia bereits in Händen, und respective durch Göttliche Schickung                      wunderlich bekom&#x0303;en, gantz klar und deutlich zu erkennen geben, da                      doch der Calumniant das wenigste von seinen Vorgeben, oder wohl gar nichts,                      weder in facto noch in intentione s. proaeresi wird verificiren können,                      allenfalls sind es lauter Sachen, die ihre gar scheinbahre und erhebliche                      explicationes und excusen leiden, und welche also dieser Mensch solchergestalt                      anzubringen oder zu exaggeriren den geringsten hinlänglichen praetext nicht                      finden wird, man glaubt auch noch selber nicht, daß er am Ende einig Gehör bey                      Ihrer Kayserlichen Majestät finden, oder etwas beschwerliches auswürcken werde,                      weil man durch die Anfuge sub  bereits allerunterthänigst dagegen vigilirt,                      dieweil aber inmittelst diese schmähliche und unverschuldete Calumnien denen                      Herren Interessenten sehr schmertzlich zu Gemüth gehen, und sie deßwegen von dem                      Diffamanten nicht unbillich ihre Satisfaction zu suchen gemeyntsind, und doch                      hierunter sich lieber eines auswärtigen unpartheyischen Collegii Juridici                      Sentiments bedienen, als selber über ihn judiciren wollen; Als lassen sie                      hiermit die löblichen Juristen Facultät bey der Churfürstlichen                      Brandenburgischen Universität zu Halle, um ohnbeschwerte fördersame Ertheilung                      dero rechtlichen Gutachtens, geziemend und angelegnen Fleisses ersuchen, ob sie                      diesen ihren Wiederwärtigen noch weiter in dem Collegio zu dulden haben, und                      nicht vielmehr bester massen befugt seyn, solch putritum membrum, ohngeachtet er                      etwa ein Käyserliches Protectorium mit sich bringen dürffte, sobald jetzo, und                      noch vor seiner Wiederkunfft, aus dem Rath ab und wegzuschaffen, und wie, auch                      was Gestalt er sonsten noch weiter abzustraffen, zumahl aber, ob er nicht gar                      seines Bürger-Rechts zu priviren, und pro re nata mit persönlichen Arrest, auch                      zeitlicher oder ewiger Relegation anzusehen seyn möchte, sonderlich, weil aus N.                      11. zu ersehen, daß er auch unter der Hand einige Adhaerenten habe, und mit                      Hülffe
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[247/0253] trüben Wasser dabey fischen, eine Kayserliche Residenten oder andere hohe Stelle in dem Regiment selbsten erlangen, mithin seine ambition erfüllen seinen zwar wenigen Adhaerenten einige vermeynte Satisfaction geben, und die gute alte Stadt in ihrer bißherigen guten Harmonie und Ruhe verwirren möge, es koste und gehe auch was, und wie es wolle, dessen er sich ausdrücklich vernehmen lassen, und das alles zu einer solchen Zeit, da ein jedes redliches und christliches, jawohl feindseeliges Gemüth, billich ein Abscheu haben solte, die von der langwierigen übermachten Kriegs-Last und noch täglich anhaltender grossen Feindes-Gefahr so sehr bedrangte, fast allein um die Ehre, und also um eine sehr geringe Ergötzlichkeit, dem Publico schon von ihren Vor-Eltern her wohl verstehende Regiments-Personen, samt der gantzen gemeinen Stadt, noch mehr zu betrüben, und mit einer höchst praejudicirlichen Commission zu beschweren, wie solches aus denen hier sub N. 1. biß 17. in copiis angeschlossenen Abschrifften seiner, des Diffamanten und anderer Schreiben, davon man die originalia bereits in Händen, und respective durch Göttliche Schickung wunderlich bekom̃en, gantz klar und deutlich zu erkennen geben, da doch der Calumniant das wenigste von seinen Vorgeben, oder wohl gar nichts, weder in facto noch in intentione s. proaeresi wird verificiren können, allenfalls sind es lauter Sachen, die ihre gar scheinbahre und erhebliche explicationes und excusen leiden, und welche also dieser Mensch solchergestalt anzubringen oder zu exaggeriren den geringsten hinlänglichen praetext nicht finden wird, man glaubt auch noch selber nicht, daß er am Ende einig Gehör bey Ihrer Kayserlichen Majestät finden, oder etwas beschwerliches auswürcken werde, weil man durch die Anfuge sub bereits allerunterthänigst dagegen vigilirt, dieweil aber inmittelst diese schmähliche und unverschuldete Calumnien denen Herren Interessenten sehr schmertzlich zu Gemüth gehen, und sie deßwegen von dem Diffamanten nicht unbillich ihre Satisfaction zu suchen gemeyntsind, und doch hierunter sich lieber eines auswärtigen unpartheyischen Collegii Juridici Sentiments bedienen, als selber über ihn judiciren wollen; Als lassen sie hiermit die löblichen Juristen Facultät bey der Churfürstlichen Brandenburgischen Universität zu Halle, um ohnbeschwerte fördersame Ertheilung dero rechtlichen Gutachtens, geziemend und angelegnen Fleisses ersuchen, ob sie diesen ihren Wiederwärtigen noch weiter in dem Collegio zu dulden haben, und nicht vielmehr bester massen befugt seyn, solch putritum membrum, ohngeachtet er etwa ein Käyserliches Protectorium mit sich bringen dürffte, sobald jetzo, und noch vor seiner Wiederkunfft, aus dem Rath ab und wegzuschaffen, und wie, auch was Gestalt er sonsten noch weiter abzustraffen, zumahl aber, ob er nicht gar seines Bürger-Rechts zu priviren, und pro re nata mit persönlichen Arrest, auch zeitlicher oder ewiger Relegation anzusehen seyn möchte, sonderlich, weil aus N. 11. zu ersehen, daß er auch unter der Hand einige Adhaerenten habe, und mit Hülffe

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/253>, abgerufen am 23.06.2024.