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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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min. Art. 44. erfordert würden, unter allen 26. indiciis dieses gegenwärtigen casus kein eintziges zu befinden wäre. Es ware ihm auch nicht zu verdencken; daß er contra JCtos Jenenses ferner protestirte, wie dann auch als Domini Scabini Lipsienses consuliret worden fol. 138. von ihnen folgende Sentenz ware gesprochen worden. Daß Inquisitin mit der zuerkandten scharffen Frage zu verschonen, und wegen der beschuldigten Hexerey wieder dieselbe noch zur Zeit in Mangelung zur Peinlichkeit genungsamen und beständigen Verdachts, weiter nichts vorzunehmen, sondern selbige gegen einen Handschlag, sich auff Erfordern jedesmahl zu stellen, der Hafft zu entledigen; jedoch ist auf ihr Thun und Lassen genau Acht zu haben, und ergehet, wann neuerer und mehrerer Verdacht sich wieder selbe herfür thun solte, in der Sache ferner was recht ist. Es mag auch selbige gestallten Sachen nach zur Erstattung der auff diesen Proceß gewandten Unkosten, nach vorhergehender liquidation und richterlicher Ermäßigung wohl angehalten werden. Diese letzte clausul mochte wohl in dieser raison sich gründen, daß zwar nicht eben gar zu löblich von dem Justitiario verfahren sey, und dannenhero wohl billich die Inquisitin auch mit Erstattung der Unkosten zu verschonen wäre: dieweil aber gleichwohl der Justitiarius die Sententias Dominorum Jenensium für sich hatte; also muste wohl auch in dessen Ansehen die Inquisitin zu denen Unkosten condemniret werden.

§. VI. Indessen kame dem Justitiario auch die andere ClausulDer vierte actus. des Leipziger Urtheils sehr gelegen, worinnen des neuern und mehreren wieder die Inquisitin sich ereignenden Verdachts Erwehnung geschahe; indem es ihm nach seinen Eyffer für das gemeine Beste und seinen von Jugend auff imprimirten Haß wieder das verteuffelte Hexen-Geschmeiß, niemahls an neuen indiciis (daß ist: suspicionibus) mangelte, auch weil die Acta noch unterwegens waren, seiner Meynung nach sich schon welche in einer mercklichen Anzahl gefunden hatten. Denn (27) hatten zwey Männer, so die Nacht Wache bey der Inquisitin gehabt, angegeben, daß die Inquisitin gesagt: daß GOtt erbarm, ich werde doch verbrant: warumb lassen sie mich aber so lange sitzen: laßt doch nur den Scharffrichter kommen, ich will alles sagen, was ich weiß: Sie machen doch nur ein Ende draus. Ja die Inquisitin hatte gar diese Reden Gerichtlich gestanden. (28) Drey andre Männer hatten gesehen, daß vor der Inquisitin Hause bey der Thüre zwey Klumpen Feuer gelegen, welche etwas blaulich gewesen. Als sie nun nahe hinzugekommen, hätte es gelegen als eine grosse Otter und Schlange, an Forder-

min. Art. 44. erfordert würden, unter allen 26. indiciis dieses gegenwärtigen casus kein eintziges zu befinden wäre. Es ware ihm auch nicht zu verdencken; daß er contra JCtos Jenenses ferner protestirte, wie dann auch als Domini Scabini Lipsienses consuliret worden fol. 138. von ihnen folgende Sentenz ware gesprochen worden. Daß Inquisitin mit der zuerkandten scharffen Frage zu verschonen, und wegen der beschuldigten Hexerey wieder dieselbe noch zur Zeit in Mangelung zur Peinlichkeit genungsamen und beständigen Verdachts, weiter nichts vorzunehmen, sondern selbige gegen einen Handschlag, sich auff Erfordern jedesmahl zu stellen, der Hafft zu entledigen; jedoch ist auf ihr Thun und Lassen genau Acht zu haben, und ergehet, wann neuerer und mehrerer Verdacht sich wieder selbe herfür thun solte, in der Sache ferner was recht ist. Es mag auch selbige gestallten Sachen nach zur Erstattung der auff diesen Proceß gewandten Unkosten, nach vorhergehender liquidation und richterlicher Ermäßigung wohl angehalten werden. Diese letzte clausul mochte wohl in dieser raison sich gründen, daß zwar nicht eben gar zu löblich von dem Justitiario verfahren sey, und dannenhero wohl billich die Inquisitin auch mit Erstattung der Unkosten zu verschonen wäre: dieweil aber gleichwohl der Justitiarius die Sententias Dominorum Jenensium für sich hatte; also muste wohl auch in dessen Ansehen die Inquisitin zu denen Unkosten condemniret werden.

§. VI. Indessen kame dem Justitiario auch die andere ClausulDer vierte actus. des Leipziger Urtheils sehr gelegen, worinnen des neuern und mehreren wieder die Inquisitin sich ereignenden Verdachts Erwehnung geschahe; indem es ihm nach seinen Eyffer für das gemeine Beste und seinen von Jugend auff imprimirten Haß wieder das verteuffelte Hexen-Geschmeiß, niemahls an neuen indiciis (daß ist: suspicionibus) mangelte, auch weil die Acta noch unterwegens waren, seiner Meynung nach sich schon welche in einer mercklichen Anzahl gefunden hatten. Denn (27) hatten zwey Männer, so die Nacht Wache bey der Inquisitin gehabt, angegeben, daß die Inquisitin gesagt: daß GOtt erbarm, ich werde doch verbrant: warumb lassen sie mich aber so lange sitzen: laßt doch nur den Scharffrichter kommen, ich will alles sagen, was ich weiß: Sie machen doch nur ein Ende draus. Ja die Inquisitin hatte gar diese Reden Gerichtlich gestanden. (28) Drey andre Männer hatten gesehen, daß vor der Inquisitin Hause bey der Thüre zwey Klumpen Feuer gelegen, welche etwas blaulich gewesen. Als sie nun nahe hinzugekommen, hätte es gelegen als eine grosse Otter und Schlange, an Forder-

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min. Art. 44. erfordert würden, unter allen                      26. indiciis dieses gegenwärtigen casus kein eintziges zu befinden wäre. Es ware                      ihm auch nicht zu verdencken; daß er contra JCtos Jenenses ferner protestirte,                      wie dann auch als Domini Scabini Lipsienses consuliret worden fol. 138. von                      ihnen folgende Sentenz ware gesprochen worden. Daß Inquisitin mit der                      zuerkandten scharffen Frage zu verschonen, und wegen der beschuldigten Hexerey                      wieder dieselbe noch zur Zeit in Mangelung zur Peinlichkeit genungsamen und                      beständigen Verdachts, weiter nichts vorzunehmen, sondern selbige gegen einen                      Handschlag, sich auff Erfordern jedesmahl zu stellen, der Hafft zu entledigen;                      jedoch ist auf ihr Thun und Lassen genau Acht zu haben, und ergehet, wann                      neuerer und mehrerer Verdacht sich wieder selbe herfür thun solte, in der Sache                      ferner was recht ist. Es mag auch selbige gestallten Sachen nach zur Erstattung                      der auff diesen Proceß gewandten Unkosten, nach vorhergehender liquidation und                      richterlicher Ermäßigung wohl angehalten werden. Diese letzte clausul mochte                      wohl in dieser raison sich gründen, daß zwar nicht eben gar zu löblich von dem                      Justitiario verfahren sey, und dannenhero wohl billich die Inquisitin auch mit                      Erstattung der Unkosten zu verschonen wäre: dieweil aber gleichwohl der                      Justitiarius die Sententias Dominorum Jenensium für sich hatte; also muste wohl                      auch in dessen Ansehen die Inquisitin zu denen Unkosten condemniret werden.</p>
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[229/0235] min. Art. 44. erfordert würden, unter allen 26. indiciis dieses gegenwärtigen casus kein eintziges zu befinden wäre. Es ware ihm auch nicht zu verdencken; daß er contra JCtos Jenenses ferner protestirte, wie dann auch als Domini Scabini Lipsienses consuliret worden fol. 138. von ihnen folgende Sentenz ware gesprochen worden. Daß Inquisitin mit der zuerkandten scharffen Frage zu verschonen, und wegen der beschuldigten Hexerey wieder dieselbe noch zur Zeit in Mangelung zur Peinlichkeit genungsamen und beständigen Verdachts, weiter nichts vorzunehmen, sondern selbige gegen einen Handschlag, sich auff Erfordern jedesmahl zu stellen, der Hafft zu entledigen; jedoch ist auf ihr Thun und Lassen genau Acht zu haben, und ergehet, wann neuerer und mehrerer Verdacht sich wieder selbe herfür thun solte, in der Sache ferner was recht ist. Es mag auch selbige gestallten Sachen nach zur Erstattung der auff diesen Proceß gewandten Unkosten, nach vorhergehender liquidation und richterlicher Ermäßigung wohl angehalten werden. Diese letzte clausul mochte wohl in dieser raison sich gründen, daß zwar nicht eben gar zu löblich von dem Justitiario verfahren sey, und dannenhero wohl billich die Inquisitin auch mit Erstattung der Unkosten zu verschonen wäre: dieweil aber gleichwohl der Justitiarius die Sententias Dominorum Jenensium für sich hatte; also muste wohl auch in dessen Ansehen die Inquisitin zu denen Unkosten condemniret werden. §. VI. Indessen kame dem Justitiario auch die andere Clausul des Leipziger Urtheils sehr gelegen, worinnen des neuern und mehreren wieder die Inquisitin sich ereignenden Verdachts Erwehnung geschahe; indem es ihm nach seinen Eyffer für das gemeine Beste und seinen von Jugend auff imprimirten Haß wieder das verteuffelte Hexen-Geschmeiß, niemahls an neuen indiciis (daß ist: suspicionibus) mangelte, auch weil die Acta noch unterwegens waren, seiner Meynung nach sich schon welche in einer mercklichen Anzahl gefunden hatten. Denn (27) hatten zwey Männer, so die Nacht Wache bey der Inquisitin gehabt, angegeben, daß die Inquisitin gesagt: daß GOtt erbarm, ich werde doch verbrant: warumb lassen sie mich aber so lange sitzen: laßt doch nur den Scharffrichter kommen, ich will alles sagen, was ich weiß: Sie machen doch nur ein Ende draus. Ja die Inquisitin hatte gar diese Reden Gerichtlich gestanden. (28) Drey andre Männer hatten gesehen, daß vor der Inquisitin Hause bey der Thüre zwey Klumpen Feuer gelegen, welche etwas blaulich gewesen. Als sie nun nahe hinzugekommen, hätte es gelegen als eine grosse Otter und Schlange, an Forder- Der vierte actus.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/235>, abgerufen am 03.05.2024.