Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

gezeuget, und hierauf mit derselben sich gewöhnlicher massen copuliren lassen, hieraus nun entstehet die Frage. Ob dieser per subsequens matrimonium legitimirte Sohn, so wohl als welche stante matrimonio noch gezeuget werden dürfften, nicht nur bey einer etwa folgenden apertur in die Reichs und Fürsten-Lehne succediren mögen und können, sondern auch, wann dergleichen apertur sich noch zur Zeit nicht ereignen solte, ob nicht selbige von dem jedes mahligen Herrn des Landes ein ihren Stande und Geburth gemässenes Appanagium gleich andern appanagirten Fürstlichen Printzen jährlich fordern können und ihnen unumgänglich gereichet werden müssen

Das Responsum so darauf ertheilet worden.

§. VI. Und weil demnach diese facti species wegen ihrer Kürtze von dem Herrn Referenten in seinen Responso war beybehalten worden, so will ich das Responsum selbst gleich von denen rationibus dubitandi anfangen.

Ob es nun wohl fcheinen möchte, daß diese Frage an sich von Hunderten bejahet, und von so vielen wiederum verneinet, und die per subsequens matrimonium legitimirte Kinder, so wohl überhaupt als auch insonderheit in Reichs-Fürstenthümern vor unfähig zur Succession gehalten werden und zwar anfangs, weil hierunter die A. Bulla tit. 7. dieser Streitigkeit Maaß und Ziel setzet, indem selbige ausdrücklich in der Lehns-Folge in einem Churfürstenthum versehen, daß die Söhne legitimi und laici seyn sollten, mithin die illegitimi oder legitimati ebensowohl als die Clerici von weltlichen Fürstenthümern ausgeschlossen werden müsten, in mehrer Erwegung, daß der alte Ubersetzer bey dem Schiltero Tom 2. jur. publ. p. 222. das Wort legitimus in der A. B. ehelich gebohren und in einer andern bey dem Ittero de feud. Imp. Cap. 14. §. 1. p. 700. der ein recht Ehe-Kind und ein Laye ist. Limm. Jur. publ. L. 3. cap. 7. n. 18. übersetzet, folglich dadurch auf die interpretationem usualem führete, nach deren man auf die legitimatos per subsequens matrimonium kein Absehen ehemahls vermuthlich gemacht hätte; ferner die Lehns-Fomul: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben nicht weniger hierunter mit der A. B. übereinstimmete, und wieder das Absehen des Lehns, Herrn und der Lehns-Curie nicht auf die gemachte, oder per subsequens matrimonium legitimirte Kinder ausgezogen werden möchte, quia qualitas juncta verbo vel participio intelligi debeat de tempore, quod exigit verbum, adeoque de legitime natis in statu, non postea factis intelligenda formula feudalis, quia illa sincera sit, neque patitur fictionem, sciliet matrimonium retrahendi ad tempus concubitus, quia formula: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben, alias esset otiosa, cum illegitimi ne quidem succedant jure communi, ut singulari formulatum non opus esse viderctur, sed formula introducta illud videtur

gezeuget, und hierauf mit derselben sich gewöhnlicher massen copuliren lassen, hieraus nun entstehet die Frage. Ob dieser per subsequens matrimonium legitimirte Sohn, so wohl als welche stante matrimonio noch gezeuget werden dürfften, nicht nur bey einer etwa folgenden apertur in die Reichs und Fürsten-Lehne succediren mögen und können, sondern auch, wann dergleichen apertur sich noch zur Zeit nicht ereignen solte, ob nicht selbige von dem jedes mahligen Herrn des Landes ein ihren Stande und Geburth gemässenes Appanagium gleich andern appanagirten Fürstlichen Printzen jährlich fordern können und ihnen unumgänglich gereichet werden müssen

Das Responsum so darauf ertheilet worden.

§. VI. Und weil demnach diese facti species wegen ihrer Kürtze von dem Herrn Referenten in seinen Responso war beybehalten worden, so will ich das Responsum selbst gleich von denen rationibus dubitandi anfangen.

Ob es nun wohl fcheinen möchte, daß diese Frage an sich von Hunderten bejahet, und von so vielen wiederum verneinet, und die per subsequens matrimonium legitimirte Kinder, so wohl überhaupt als auch insonderheit in Reichs-Fürstenthümern vor unfähig zur Succession gehalten werden und zwar anfangs, weil hierunter die A. Bulla tit. 7. dieser Streitigkeit Maaß und Ziel setzet, indem selbige ausdrücklich in der Lehns-Folge in einem Churfürstenthum versehen, daß die Söhne legitimi und laici seyn sollten, mithin die illegitimi oder legitimati ebensowohl als die Clerici von weltlichen Fürstenthümern ausgeschlossen werden müsten, in mehrer Erwegung, daß der alte Ubersetzer bey dem Schiltero Tom 2. jur. publ. p. 222. das Wort legitimus in der A. B. ehelich gebohren und in einer andern bey dem Ittero de feud. Imp. Cap. 14. §. 1. p. 700. der ein recht Ehe-Kind und ein Laye ist. Limm. Jur. publ. L. 3. cap. 7. n. 18. übersetzet, folglich dadurch auf die interpretationem usualem führete, nach deren man auf die legitimatos per subsequens matrimonium kein Absehen ehemahls vermuthlich gemacht hätte; ferner die Lehns-Fomul: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben nicht weniger hierunter mit der A. B. übereinstimmete, und wieder das Absehen des Lehns, Herrn und der Lehns-Curie nicht auf die gemachte, oder per subsequens matrimonium legitimirte Kinder ausgezogen werden möchte, quia qualitas juncta verbo vel participio intelligi debeat de tempore, quod exigit verbum, adeoque de legitime natis in statu, non postea factis intelligenda formula feudalis, quia illa sincera sit, neque patitur fictionem, sciliet matrimonium retrahendi ad tempus concubitus, quia formula: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben, alias esset otiosa, cum illegitimi ne quidem succedant jure communi, ut singulari formulatum non opus esse viderctur, sed formula introducta illud videtur

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0216" n="210"/>
gezeuget, und hierauf mit derselben sich                      gewöhnlicher massen copuliren lassen, hieraus nun entstehet die Frage. Ob dieser                      per subsequens matrimonium legitimirte Sohn, so wohl als welche stante                      matrimonio noch gezeuget werden dürfften, nicht nur bey einer etwa folgenden                      apertur in die Reichs und Fürsten-Lehne succediren mögen und können, sondern                      auch, wann dergleichen apertur sich noch zur Zeit nicht ereignen solte, ob nicht                      selbige von dem jedes mahligen Herrn des Landes ein ihren Stande und Geburth                      gemässenes Appanagium gleich andern appanagirten Fürstlichen Printzen jährlich                      fordern können und ihnen unumgänglich gereichet werden müssen</p>
        <note place="left">Das <hi rendition="#i">Responsum</hi> so darauf ertheilet                      worden.</note>
        <p>§. VI. Und weil demnach diese facti species wegen ihrer Kürtze von dem Herrn                      Referenten in seinen Responso war beybehalten worden, so will ich das Responsum                      selbst gleich von denen rationibus dubitandi anfangen.</p>
        <p>Ob es nun wohl fcheinen möchte, daß diese Frage an sich von Hunderten bejahet,                      und von so vielen wiederum verneinet, und die per subsequens matrimonium                      legitimirte Kinder, so wohl überhaupt als auch insonderheit in                      Reichs-Fürstenthümern vor unfähig zur Succession gehalten werden und zwar                      anfangs, weil hierunter die <hi rendition="#i">A. Bulla tit. 7.</hi> dieser                      Streitigkeit Maaß und Ziel setzet, indem selbige ausdrücklich in der Lehns-Folge                      in einem Churfürstenthum versehen, daß die Söhne legitimi und laici seyn                      sollten, mithin die illegitimi oder legitimati ebensowohl als die Clerici von                      weltlichen Fürstenthümern ausgeschlossen werden müsten, in mehrer Erwegung, daß                      der alte Ubersetzer bey dem Schiltero <hi rendition="#i">Tom 2. jur. publ. p.                          222.</hi> das Wort legitimus in der A. B. ehelich gebohren und in einer                      andern bey dem Ittero <hi rendition="#i">de feud. Imp. Cap. 14. §. 1. p.                      700.</hi> der ein recht Ehe-Kind und ein Laye ist. Limm. <hi rendition="#i">Jur.                          publ. L. 3. cap. 7. n. 18.</hi> übersetzet, folglich dadurch auf die                      interpretationem usualem führete, nach deren man auf die legitimatos per                      subsequens matrimonium kein Absehen ehemahls vermuthlich gemacht hätte; ferner                      die Lehns-Fomul: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben nicht weniger hierunter                      mit der A. B. übereinstimmete, und wieder das Absehen des Lehns, Herrn und der                      Lehns-Curie nicht auf die gemachte, oder per subsequens matrimonium legitimirte                      Kinder ausgezogen werden möchte, quia qualitas juncta verbo vel participio                      intelligi debeat de tempore, quod exigit verbum, adeoque de legitime natis in                      statu, non postea factis intelligenda formula feudalis, quia illa sincera sit,                      neque patitur fictionem, sciliet matrimonium retrahendi ad tempus concubitu<hi rendition="#i">s</hi>, quia formula: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben,                      alias esset otiosa, cum illegitimi ne quidem succedant jure communi, ut                      singulari formulatum non opus esse viderctur, sed formula introducta illud                      videtur
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[210/0216] gezeuget, und hierauf mit derselben sich gewöhnlicher massen copuliren lassen, hieraus nun entstehet die Frage. Ob dieser per subsequens matrimonium legitimirte Sohn, so wohl als welche stante matrimonio noch gezeuget werden dürfften, nicht nur bey einer etwa folgenden apertur in die Reichs und Fürsten-Lehne succediren mögen und können, sondern auch, wann dergleichen apertur sich noch zur Zeit nicht ereignen solte, ob nicht selbige von dem jedes mahligen Herrn des Landes ein ihren Stande und Geburth gemässenes Appanagium gleich andern appanagirten Fürstlichen Printzen jährlich fordern können und ihnen unumgänglich gereichet werden müssen §. VI. Und weil demnach diese facti species wegen ihrer Kürtze von dem Herrn Referenten in seinen Responso war beybehalten worden, so will ich das Responsum selbst gleich von denen rationibus dubitandi anfangen. Ob es nun wohl fcheinen möchte, daß diese Frage an sich von Hunderten bejahet, und von so vielen wiederum verneinet, und die per subsequens matrimonium legitimirte Kinder, so wohl überhaupt als auch insonderheit in Reichs-Fürstenthümern vor unfähig zur Succession gehalten werden und zwar anfangs, weil hierunter die A. Bulla tit. 7. dieser Streitigkeit Maaß und Ziel setzet, indem selbige ausdrücklich in der Lehns-Folge in einem Churfürstenthum versehen, daß die Söhne legitimi und laici seyn sollten, mithin die illegitimi oder legitimati ebensowohl als die Clerici von weltlichen Fürstenthümern ausgeschlossen werden müsten, in mehrer Erwegung, daß der alte Ubersetzer bey dem Schiltero Tom 2. jur. publ. p. 222. das Wort legitimus in der A. B. ehelich gebohren und in einer andern bey dem Ittero de feud. Imp. Cap. 14. §. 1. p. 700. der ein recht Ehe-Kind und ein Laye ist. Limm. Jur. publ. L. 3. cap. 7. n. 18. übersetzet, folglich dadurch auf die interpretationem usualem führete, nach deren man auf die legitimatos per subsequens matrimonium kein Absehen ehemahls vermuthlich gemacht hätte; ferner die Lehns-Fomul: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben nicht weniger hierunter mit der A. B. übereinstimmete, und wieder das Absehen des Lehns, Herrn und der Lehns-Curie nicht auf die gemachte, oder per subsequens matrimonium legitimirte Kinder ausgezogen werden möchte, quia qualitas juncta verbo vel participio intelligi debeat de tempore, quod exigit verbum, adeoque de legitime natis in statu, non postea factis intelligenda formula feudalis, quia illa sincera sit, neque patitur fictionem, sciliet matrimonium retrahendi ad tempus concubitus, quia formula: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben, alias esset otiosa, cum illegitimi ne quidem succedant jure communi, ut singulari formulatum non opus esse viderctur, sed formula introducta illud videtur

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/216
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/216>, abgerufen am 03.05.2024.