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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Auf die dritte und letzte Frage erachten wir Recht: Will derselbe berichtet seyn: Ob G. Fr. wenn er zu Wittenberg oder anders wo Doctor oder Licentiat worden, auch an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus zugleich zu geniessen habe: Ob nun wohl derselbe anführet, daß die privilegia Doctoratus, nach der Rechts Lehrer Meynung denen Unwürdigen nicht zu statten kommen mögen und einige Medici Vorhabens sind, sich per pactum zu verbinden, daß sie keinen Doctorem, welcher auf derjenigen Universität, wo G. F. promoviret, passiren lassen, noch ihre Kinder dahin schicken wollen; Dieweil aber dennoch ein jeder, welchem a Facultatibus Medicis der gradus Licentiati oder Doctoratus beygeleget worden, die rechtliche Vermuthung vor sich hat, quod digne promotus fuerit, weil deßhalb die gewöhnlichen Examina vor der promotion vorher gehen müssen, uns auch in specie von G. Fr jetziger Wissenschafft, noch seinem nunmehro angefangenen studio, und wie weit er darinnen proficiret, nichts bewust ist; So dann das von einigen Medicis intendirende pactum denen Rechten zuwieder lauffen, und also keinen effect nach sich ziehen dürffte; So hat auch G. Fr. wenn er über Vermuthen zu Wittenberg, oder anderswo den gradum Licentiati oder Doctoris erhalten solte, an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus allerdings zu geniessen. V. R. W.

§. IX. Gleichwie aber aus dem, was oben §. 1. angeführet worden,Der dritte casus, Streit derer Professorum zu Straßburg mit denen Medicis zu Regensburg. Ob eines Scharffrichters Sohn könne Doctor werden? zu sehen, daß in Teutschland für etlichen Seculis die Scharffrichter gantz nicht für infam gehalten worden; also ist nicht zu verwundern, wenn auch noch heute die Gelehrten nicht einerley Meynung sind: Ob die Söhne der Scharffrichter ad promotiones Doctorales zu zulassen, oder nicht? Es ist deßfalls ein Streit zwischen denen Herren Professo ribus zu Straßburg und denen Medicis zu Regensburg entstanden, auch derselbe Streit durch öffentlichen Druck in lateinischer Sprache im vorigen Jahre publiciret worden. Weil aber diese controvers wenigen bey uns bekannt ist; will ich dieselbe kürtzlich erzehlen. Es hatte für einigen Jahren die Medicinische Facultät zu Straßburg zwey Scharffrichters-Söhnen, die sich auf Universitäten sittsam aufgeführet, und die Medicin fleißig studiret hatten, nach vorgehabten Rath der Juristen-Facultät daselbst, die Doctor Würde mitgetheilet. Dem ersten war auch keine controvers von jemand gemachet worden, als welcher in Straßburg geblieben. Der andere aber, dessen Vater und Bruder noch am Leben, und beyde Scharffrichter waren, wolte nicht alleine in seinem Vaterlande zu Regensburg für einen Doctorem Medicinae von denen dortigen Medicis nicht passiret werden, sondern es erhielten auch diese nicht allein ein Juristisch und Medicinisches Responsum von Alt-

Auf die dritte und letzte Frage erachten wir Recht: Will derselbe berichtet seyn: Ob G. Fr. wenn er zu Wittenberg oder anders wo Doctor oder Licentiat worden, auch an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus zugleich zu geniessen habe: Ob nun wohl derselbe anführet, daß die privilegia Doctoratus, nach der Rechts Lehrer Meynung denen Unwürdigen nicht zu statten kommen mögen und einige Medici Vorhabens sind, sich per pactum zu verbinden, daß sie keinen Doctorem, welcher auf derjenigen Universität, wo G. F. promoviret, passiren lassen, noch ihre Kinder dahin schicken wollen; Dieweil aber dennoch ein jeder, welchem a Facultatibus Medicis der gradus Licentiati oder Doctoratus beygeleget worden, die rechtliche Vermuthung vor sich hat, quod digne promotus fuerit, weil deßhalb die gewöhnlichen Examina vor der promotion vorher gehen müssen, uns auch in specie von G. Fr jetziger Wissenschafft, noch seinem nunmehro angefangenen studio, und wie weit er darinnen proficiret, nichts bewust ist; So dann das von einigen Medicis intendirende pactum denen Rechten zuwieder lauffen, und also keinen effect nach sich ziehen dürffte; So hat auch G. Fr. wenn er über Vermuthen zu Wittenberg, oder anderswo den gradum Licentiati oder Doctoris erhalten solte, an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus allerdings zu geniessen. V. R. W.

§. IX. Gleichwie aber aus dem, was oben §. 1. angeführet worden,Der dritte casus, Streit derer Professorum zu Straßburg mit denen Medicis zu Regensburg. Ob eines Scharffrichters Sohn könne Doctor werden? zu sehen, daß in Teutschland für etlichen Seculis die Scharffrichter gantz nicht für infam gehalten worden; also ist nicht zu verwundern, wenn auch noch heute die Gelehrten nicht einerley Meynung sind: Ob die Söhne der Scharffrichter ad promotiones Doctorales zu zulassen, oder nicht? Es ist deßfalls ein Streit zwischen denen Herren Professo ribus zu Straßburg und denen Medicis zu Regensburg entstanden, auch derselbe Streit durch öffentlichen Druck in lateinischer Sprache im vorigen Jahre publiciret worden. Weil aber diese controvers wenigen bey uns bekannt ist; will ich dieselbe kürtzlich erzehlen. Es hatte für einigen Jahren die Medicinische Facultät zu Straßburg zwey Scharffrichters-Söhnen, die sich auf Universitäten sittsam aufgeführet, und die Medicin fleißig studiret hatten, nach vorgehabten Rath der Juristen-Facultät daselbst, die Doctor Würde mitgetheilet. Dem ersten war auch keine controvers von jemand gemachet worden, als welcher in Straßburg geblieben. Der andere aber, dessen Vater und Bruder noch am Leben, und beyde Scharffrichter waren, wolte nicht alleine in seinem Vaterlande zu Regensburg für einen Doctorem Medicinae von denen dortigen Medicis nicht passiret werden, sondern es erhielten auch diese nicht allein ein Juristisch und Medicinisches Responsum von Alt-

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[185/0191] Auf die dritte und letzte Frage erachten wir Recht: Will derselbe berichtet seyn: Ob G. Fr. wenn er zu Wittenberg oder anders wo Doctor oder Licentiat worden, auch an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus zugleich zu geniessen habe: Ob nun wohl derselbe anführet, daß die privilegia Doctoratus, nach der Rechts Lehrer Meynung denen Unwürdigen nicht zu statten kommen mögen und einige Medici Vorhabens sind, sich per pactum zu verbinden, daß sie keinen Doctorem, welcher auf derjenigen Universität, wo G. F. promoviret, passiren lassen, noch ihre Kinder dahin schicken wollen; Dieweil aber dennoch ein jeder, welchem a Facultatibus Medicis der gradus Licentiati oder Doctoratus beygeleget worden, die rechtliche Vermuthung vor sich hat, quod digne promotus fuerit, weil deßhalb die gewöhnlichen Examina vor der promotion vorher gehen müssen, uns auch in specie von G. Fr jetziger Wissenschafft, noch seinem nunmehro angefangenen studio, und wie weit er darinnen proficiret, nichts bewust ist; So dann das von einigen Medicis intendirende pactum denen Rechten zuwieder lauffen, und also keinen effect nach sich ziehen dürffte; So hat auch G. Fr. wenn er über Vermuthen zu Wittenberg, oder anderswo den gradum Licentiati oder Doctoris erhalten solte, an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus allerdings zu geniessen. V. R. W. §. IX. Gleichwie aber aus dem, was oben §. 1. angeführet worden, zu sehen, daß in Teutschland für etlichen Seculis die Scharffrichter gantz nicht für infam gehalten worden; also ist nicht zu verwundern, wenn auch noch heute die Gelehrten nicht einerley Meynung sind: Ob die Söhne der Scharffrichter ad promotiones Doctorales zu zulassen, oder nicht? Es ist deßfalls ein Streit zwischen denen Herren Professo ribus zu Straßburg und denen Medicis zu Regensburg entstanden, auch derselbe Streit durch öffentlichen Druck in lateinischer Sprache im vorigen Jahre publiciret worden. Weil aber diese controvers wenigen bey uns bekannt ist; will ich dieselbe kürtzlich erzehlen. Es hatte für einigen Jahren die Medicinische Facultät zu Straßburg zwey Scharffrichters-Söhnen, die sich auf Universitäten sittsam aufgeführet, und die Medicin fleißig studiret hatten, nach vorgehabten Rath der Juristen-Facultät daselbst, die Doctor Würde mitgetheilet. Dem ersten war auch keine controvers von jemand gemachet worden, als welcher in Straßburg geblieben. Der andere aber, dessen Vater und Bruder noch am Leben, und beyde Scharffrichter waren, wolte nicht alleine in seinem Vaterlande zu Regensburg für einen Doctorem Medicinae von denen dortigen Medicis nicht passiret werden, sondern es erhielten auch diese nicht allein ein Juristisch und Medicinisches Responsum von Alt- Der dritte casus, Streit derer Professorum zu Straßburg mit denen Medicis zu Regensburg. Ob eines Scharffrichters Sohn könne Doctor werden?

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/191>, abgerufen am 02.05.2024.