Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.mia, insonderheit so viel die histriones und dergleichen Leute, welche artes ludicras exerciren, betrifft, von denen Römischen Rechten auf unsere heutigen mores nicht wohl argumentiret werden mag, angemercket, nach besagten Römischen Rechten auch alle Comödianten pro infamibus gehalten werden, im Gegentheil aber nicht nur Albericus Gentilis in pecul. tractatu de fama hodiern. Comicorum, gezeiget, daß solches sich auf die heutigen Comödianten nicht appliciren lasse, sondern auch die Erfahrung selbst lehret, daß selbige so gar von Fürsten und Herren werth geachtet, und entweder zu würcklichen Hoff-Diensten gebrauchet, oder doch öffters mit dem praedicat der Cammer-Diener, Hoff-Comödianten und dergleichen beleget werden, wie denn auch grosse Herren denen Marckt-Schreyern nicht selten herrliche privilegia zu geben pflegen, und mit deroselben Leuten, in specie denen Pickelheringen, jedermann umgehet, weil sie zumahlen von denen Marckt-Schreyern insgemein beym curiren und Besuchen derer Patienten mit gebrauchet werden. So erscheinet daraus so viel, daß Georg Friedrich gestalten Sachen nach pro homine ipso jure infami nicht zu achten, indessen aber, weil doch nicht leicht jedermann bey Marckt-Schreyern zu einem Pickelhering sich gebrauchen lässet, und deßfalls von denen Pickelheringen bey Comödianten auf die, welche bey denen Marckt-Schreyern sich befinden, nicht schlechterdings zu argumentiren, so wird er pro homine levis notae macula laborante nicht unbillig gehalten. Auf die andere Frage: Ob eine Medicinische Facultät Georg Friedrichen salvis privilegiis zu einem Licentiato oder Doctore Medicinae promoviren könne: erachten wir vor Recht: Ob wohl G. Fr. seine vorige Lebens-Art nunmehro völlig verlassen, auch das Bürger-Recht in G. gewonnen, und sich in Wittenberg zu der vorhabenden promotion zu habilitiren, Vorhabens ist; Dieweil aber dennoch bey der vorigen Frage ausgeführet worden, daß Krause pro homine levis notae macula laborante zu achten, er auch, nachdem er das Bürger-Recht in G.bereits erlanget gehabt, dennoch dem öffentlichen Seil-Tantzen ferner obgelegen, und es dannenhero auf eine prostitution des gradus hinauslauffen dürffte, wenn man dergleichen Leute promoviren wolte, angesehen die Doctores denen Nobilibus in vielen juribus aequipariret werden; Zudem es fast unmöglich zu seyn scheinet, daß G. F. da er zumahlen keine fundamenta in der Lateinischen Sprache hat, sich in einer turtzen Zeit zu der vorhabenden promotion habilitiren könne. So erscheinet daraus so viel, daß Georg Friedrich von der Medicinischen Facultät zu Wittenberg, (deren Meynung laut der Beylage sub num. 1. auch selbst dahin gehet) in Licentiatum oder Doctorem Medicinae nicht wohl promoviret werden möge, es wird inzwischen aber doch die Frage: Ob besagte Facultät, wenn sie es dennoch thäte, nicht dadurch ihrer privilegien verlustig zu achten? der dijudication der dasigen hohen Landes-Obrigkeit billig überlassen. mia, insonderheit so viel die histriones und dergleichen Leute, welche artes ludicras exerciren, betrifft, von denen Römischen Rechten auf unsere heutigen mores nicht wohl argumentiret werden mag, angemercket, nach besagten Römischen Rechten auch alle Comödianten pro infamibus gehalten werden, im Gegentheil aber nicht nur Albericus Gentilis in pecul. tractatu de fama hodiern. Comicorum, gezeiget, daß solches sich auf die heutigen Comödianten nicht appliciren lasse, sondern auch die Erfahrung selbst lehret, daß selbige so gar von Fürsten und Herren werth geachtet, und entweder zu würcklichen Hoff-Diensten gebrauchet, oder doch öffters mit dem praedicat der Cammer-Diener, Hoff-Comödianten und dergleichen beleget werden, wie denn auch grosse Herren denen Marckt-Schreyern nicht selten herrliche privilegia zu geben pflegen, und mit deroselben Leuten, in specie denen Pickelheringen, jedermann umgehet, weil sie zumahlen von denen Marckt-Schreyern insgemein beym curiren und Besuchen derer Patienten mit gebrauchet werden. So erscheinet daraus so viel, daß Georg Friedrich gestalten Sachen nach pro homine ipso jure infami nicht zu achten, indessen aber, weil doch nicht leicht jedermann bey Marckt-Schreyern zu einem Pickelhering sich gebrauchen lässet, und deßfalls von denen Pickelheringen bey Comödianten auf die, welche bey denen Marckt-Schreyern sich befinden, nicht schlechterdings zu argumentiren, so wird er pro homine levis notae macula laborante nicht unbillig gehalten. Auf die andere Frage: Ob eine Medicinische Facultät Georg Friedrichen salvis privilegiis zu einem Licentiato oder Doctore Medicinae promoviren könne: erachten wir vor Recht: Ob wohl G. Fr. seine vorige Lebens-Art nunmehro völlig verlassen, auch das Bürger-Recht in G. gewonnen, und sich in Wittenberg zu der vorhabenden promotion zu habilitiren, Vorhabens ist; Dieweil aber dennoch bey der vorigen Frage ausgeführet worden, daß Krause pro homine levis notae macula laborante zu achten, er auch, nachdem er das Bürger-Recht in G.bereits erlanget gehabt, dennoch dem öffentlichen Seil-Tantzen ferner obgelegen, und es dannenhero auf eine prostitution des gradus hinauslauffen dürffte, wenn man dergleichen Leute promoviren wolte, angesehen die Doctores denen Nobilibus in vielen juribus aequipariret werden; Zudem es fast unmöglich zu seyn scheinet, daß G. F. da er zumahlen keine fundamenta in der Lateinischen Sprache hat, sich in einer turtzen Zeit zu der vorhabenden promotion habilitiren könne. So erscheinet daraus so viel, daß Georg Friedrich von der Medicinischen Facultät zu Wittenberg, (deren Meynung laut der Beylage sub num. 1. auch selbst dahin gehet) in Licentiatum oder Doctorem Medicinae nicht wohl promoviret werden möge, es wird inzwischen aber doch die Frage: Ob besagte Facultät, wenn sie es dennoch thäte, nicht dadurch ihrer privilegien verlustig zu achten? der dijudication der dasigen hohen Landes-Obrigkeit billig überlassen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0190" n="184"/> mia, insonderheit so viel die histriones und dergleichen Leute, welche artes ludicras exerciren, betrifft, von denen Römischen Rechten auf unsere heutigen mores nicht wohl argumentiret werden mag, angemercket, nach besagten Römischen Rechten auch alle Comödianten pro infamibus gehalten werden, im Gegentheil aber nicht nur Albericus Gentilis <hi rendition="#i">in pecul. tractatu de fama hodiern. 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So erscheinet daraus so viel, daß Georg Friedrich gestalten Sachen nach pro homine ipso jure infami nicht zu achten, indessen aber, weil doch nicht leicht jedermann bey Marckt-Schreyern zu einem Pickelhering sich gebrauchen lässet, und deßfalls von denen Pickelheringen bey Comödianten auf die, welche bey denen Marckt-Schreyern sich befinden, nicht schlechterdings zu argumentiren, so wird er pro homine levis notae macula laborante nicht unbillig gehalten.</p> <p>Auf die andere Frage: Ob eine <hi rendition="#i">Medicini</hi>sche <hi rendition="#i">Facult</hi>ät Georg Friedrichen <hi rendition="#i">salvis privilegiis</hi> zu einem <hi rendition="#i">Licentiato</hi> oder <hi rendition="#i">Doctore Medicinae promovir</hi>en könne: erachten wir vor Recht: Ob wohl G. Fr. seine vorige Lebens-Art nunmehro völlig verlassen, auch das Bürger-Recht in G. gewonnen, und sich in Wittenberg zu der vorhabenden promotion zu habilitiren, Vorhabens ist; Dieweil aber dennoch bey der vorigen Frage ausgeführet worden, daß Krause pro homine levis notae macula laborante zu achten, er auch, nachdem er das Bürger-Recht in G.bereits erlanget gehabt, dennoch dem öffentlichen Seil-Tantzen ferner obgelegen, und es dannenhero auf eine prostitution des gradus hinauslauffen dürffte, wenn man dergleichen Leute promoviren wolte, angesehen die Doctores denen Nobilibus in vielen juribus aequipariret werden; Zudem es fast unmöglich zu seyn scheinet, daß G. F. da er zumahlen keine fundamenta in der Lateinischen Sprache hat, sich in einer turtzen Zeit zu der vorhabenden promotion habilitiren könne. So erscheinet daraus so viel, daß Georg Friedrich von der Medicinischen Facultät zu Wittenberg, (deren Meynung laut der Beylage sub num. 1. auch selbst dahin gehet) in Licentiatum oder Doctorem Medicinae nicht wohl promoviret werden möge, es wird inzwischen aber doch die Frage: Ob besagte Facultät, wenn sie es dennoch thäte, nicht dadurch ihrer privilegien verlustig zu achten? der dijudication der dasigen hohen Landes-Obrigkeit billig überlassen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [184/0190]
mia, insonderheit so viel die histriones und dergleichen Leute, welche artes ludicras exerciren, betrifft, von denen Römischen Rechten auf unsere heutigen mores nicht wohl argumentiret werden mag, angemercket, nach besagten Römischen Rechten auch alle Comödianten pro infamibus gehalten werden, im Gegentheil aber nicht nur Albericus Gentilis in pecul. tractatu de fama hodiern. Comicorum, gezeiget, daß solches sich auf die heutigen Comödianten nicht appliciren lasse, sondern auch die Erfahrung selbst lehret, daß selbige so gar von Fürsten und Herren werth geachtet, und entweder zu würcklichen Hoff-Diensten gebrauchet, oder doch öffters mit dem praedicat der Cammer-Diener, Hoff-Comödianten und dergleichen beleget werden, wie denn auch grosse Herren denen Marckt-Schreyern nicht selten herrliche privilegia zu geben pflegen, und mit deroselben Leuten, in specie denen Pickelheringen, jedermann umgehet, weil sie zumahlen von denen Marckt-Schreyern insgemein beym curiren und Besuchen derer Patienten mit gebrauchet werden. So erscheinet daraus so viel, daß Georg Friedrich gestalten Sachen nach pro homine ipso jure infami nicht zu achten, indessen aber, weil doch nicht leicht jedermann bey Marckt-Schreyern zu einem Pickelhering sich gebrauchen lässet, und deßfalls von denen Pickelheringen bey Comödianten auf die, welche bey denen Marckt-Schreyern sich befinden, nicht schlechterdings zu argumentiren, so wird er pro homine levis notae macula laborante nicht unbillig gehalten.
Auf die andere Frage: Ob eine Medicinische Facultät Georg Friedrichen salvis privilegiis zu einem Licentiato oder Doctore Medicinae promoviren könne: erachten wir vor Recht: Ob wohl G. Fr. seine vorige Lebens-Art nunmehro völlig verlassen, auch das Bürger-Recht in G. gewonnen, und sich in Wittenberg zu der vorhabenden promotion zu habilitiren, Vorhabens ist; Dieweil aber dennoch bey der vorigen Frage ausgeführet worden, daß Krause pro homine levis notae macula laborante zu achten, er auch, nachdem er das Bürger-Recht in G.bereits erlanget gehabt, dennoch dem öffentlichen Seil-Tantzen ferner obgelegen, und es dannenhero auf eine prostitution des gradus hinauslauffen dürffte, wenn man dergleichen Leute promoviren wolte, angesehen die Doctores denen Nobilibus in vielen juribus aequipariret werden; Zudem es fast unmöglich zu seyn scheinet, daß G. F. da er zumahlen keine fundamenta in der Lateinischen Sprache hat, sich in einer turtzen Zeit zu der vorhabenden promotion habilitiren könne. So erscheinet daraus so viel, daß Georg Friedrich von der Medicinischen Facultät zu Wittenberg, (deren Meynung laut der Beylage sub num. 1. auch selbst dahin gehet) in Licentiatum oder Doctorem Medicinae nicht wohl promoviret werden möge, es wird inzwischen aber doch die Frage: Ob besagte Facultät, wenn sie es dennoch thäte, nicht dadurch ihrer privilegien verlustig zu achten? der dijudication der dasigen hohen Landes-Obrigkeit billig überlassen.
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