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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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ner lectionum überflüßig zu erläutern, und bey Erklährung des letztern augenscheinlich zu beweisen, daß mein Gegner mit seiner ungeschickten Wiederlegung der Atheisten nicht capable wäre, dieselben auf den Weg der Wahrheit zu bringen, sondern vielmehr andern Unverständigen vielfältige Gelegenheit gebe, in die Atheisterey zu verfallen. Deswegen eilten auch meine Adversarii bey der Universität mit publicirung dieses dritten Befehls nicht so geschwinde, als sie mit publicirung der beyden ersten gethan hatten, sondern sie liessen mir erst den 13. Julii folgende Auflage insinuiren.

P. P. Was der Durchl. Churfürst etc. E. Löbl. Universität Leipzig wegen Herr D. Christian Thomasii in Gnaden rescribiret, und anbefohlen, solches hat derselbe aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen. Und wird demnach von dem Herrn Pro-Rectore Magnifico gedachter Löbl. Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren ernannten Herrn D. Thomasio solche hiemit communiciret, darnebst aber, mit Vorbehalt der bereits verwürckten, nochmahls bey Ein hundert Rgfl. Straffe höchst-gedachter S. Churfl. Durchl. ergangenen gnädigsten Befehlen zu gehorsamen, und sich mit Haltung des angefangenen Collegii oder Discursus prooemialis, ehe und bevor er die, von ihm erforderte Erklähr- und Verantwortung gethan, und darauf mit Bescheide versehen worden, gäntzlich enthalten solle, angedeutet. Wornach er sich zu achten etc.

Ingleichen über die Umstände wie diesem drltten Befehl alsobald schuldige Folge geleistet worden.

§. LXIV. Gleichwie nun der 13. Julii damahls eben ein Sonnabend war, an welchem ich ohnedem nicht lase; Also laureten meine Wiedersacher auf mich, wie ich mich nunmehro begehen würde: Sie liessen ihre emissarios den darauf folgenden Sonntag wieder fleißig an das schwartze Bret geben, um zu sehen, ob ich die Einstellung meines collegii daselbst notificiren oder in fraudem des Befehls eine falsche explication desselbigen vornehmen, oder mit continuation des Collegii die Herren Ober-Consistoriales irritiren würde, die dictirte 100. Reinische Gold-Gülden nebst denen vorigen 50. Thlrn. als Straffe von mir zu fordern. Ja sie freueten sich schon und persuadirten sich dieses letztere gewiß, nachdem sie höreten, daß ich die Einstellung meiner lectionen am schwartzen Bret nicht notificiret, und hingegen, wie sonst gewöhnlich, in der letzten Freytags-lection (ehe mir der Befehl insinuiret worden) meine Auditores auf den folgenden Montag wieder eingeladen hatte. Aber sie betrogen sich auch hierinnen gewaltig, indem ich eines Theils niemahls in Willens gehabt hatte, dem deutlichen Befehl

ner lectionum überflüßig zu erläutern, und bey Erklährung des letztern augenscheinlich zu beweisen, daß mein Gegner mit seiner ungeschickten Wiederlegung der Atheisten nicht capable wäre, dieselben auf den Weg der Wahrheit zu bringen, sondern vielmehr andern Unverständigen vielfältige Gelegenheit gebe, in die Atheisterey zu verfallen. Deswegen eilten auch meine Adversarii bey der Universität mit publicirung dieses dritten Befehls nicht so geschwinde, als sie mit publicirung der beyden ersten gethan hatten, sondern sie liessen mir erst den 13. Julii folgende Auflage insinuiren.

P. P. Was der Durchl. Churfürst etc. E. Löbl. Universität Leipzig wegen Herr D. Christian Thomasii in Gnaden rescribiret, und anbefohlen, solches hat derselbe aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen. Und wird demnach von dem Herrn Pro-Rectore Magnifico gedachter Löbl. Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren ernannten Herrn D. Thomasio solche hiemit communiciret, darnebst aber, mit Vorbehalt der bereits verwürckten, nochmahls bey Ein hundert Rgfl. Straffe höchst-gedachter S. Churfl. Durchl. ergangenen gnädigsten Befehlen zu gehorsamen, und sich mit Haltung des angefangenen Collegii oder Discursus prooemialis, ehe und bevor er die, von ihm erforderte Erklähr- und Verantwortung gethan, und darauf mit Bescheide versehen worden, gäntzlich enthalten solle, angedeutet. Wornach er sich zu achten etc.

Ingleichẽ über die Umstände wie diesem drltten Befehl alsobald schuldige Folge geleistet worden.

§. LXIV. Gleichwie nun der 13. Julii damahls eben ein Sonnabend war, an welchem ich ohnedem nicht lase; Also laureten meine Wiedersacher auf mich, wie ich mich nunmehro begehen würde: Sie liessen ihre emissarios den darauf folgenden Sonntag wieder fleißig an das schwartze Bret geben, um zu sehen, ob ich die Einstellung meines collegii daselbst notificiren oder in fraudem des Befehls eine falsche explication desselbigen vornehmen, oder mit continuation des Collegii die Herren Ober-Consistoriales irritiren würde, die dictirte 100. Reinische Gold-Gülden nebst denen vorigen 50. Thlrn. als Straffe von mir zu fordern. Ja sie freueten sich schon und persuadirten sich dieses letztere gewiß, nachdem sie höreten, daß ich die Einstellung meiner lectionen am schwartzen Bret nicht notificiret, und hingegen, wie sonst gewöhnlich, in der letzten Freytags-lection (ehe mir der Befehl insinuiret worden) meine Auditores auf den folgenden Montag wieder eingeladen hatte. Aber sie betrogen sich auch hierinnen gewaltig, indem ich eines Theils niemahls in Willens gehabt hatte, dem deutlichen Befehl

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[136/0142] ner lectionum überflüßig zu erläutern, und bey Erklährung des letztern augenscheinlich zu beweisen, daß mein Gegner mit seiner ungeschickten Wiederlegung der Atheisten nicht capable wäre, dieselben auf den Weg der Wahrheit zu bringen, sondern vielmehr andern Unverständigen vielfältige Gelegenheit gebe, in die Atheisterey zu verfallen. Deswegen eilten auch meine Adversarii bey der Universität mit publicirung dieses dritten Befehls nicht so geschwinde, als sie mit publicirung der beyden ersten gethan hatten, sondern sie liessen mir erst den 13. Julii folgende Auflage insinuiren. P. P. Was der Durchl. Churfürst etc. E. Löbl. Universität Leipzig wegen Herr D. Christian Thomasii in Gnaden rescribiret, und anbefohlen, solches hat derselbe aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen. Und wird demnach von dem Herrn Pro-Rectore Magnifico gedachter Löbl. Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren ernannten Herrn D. Thomasio solche hiemit communiciret, darnebst aber, mit Vorbehalt der bereits verwürckten, nochmahls bey Ein hundert Rgfl. Straffe höchst-gedachter S. Churfl. Durchl. ergangenen gnädigsten Befehlen zu gehorsamen, und sich mit Haltung des angefangenen Collegii oder Discursus prooemialis, ehe und bevor er die, von ihm erforderte Erklähr- und Verantwortung gethan, und darauf mit Bescheide versehen worden, gäntzlich enthalten solle, angedeutet. Wornach er sich zu achten etc. §. LXIV. Gleichwie nun der 13. Julii damahls eben ein Sonnabend war, an welchem ich ohnedem nicht lase; Also laureten meine Wiedersacher auf mich, wie ich mich nunmehro begehen würde: Sie liessen ihre emissarios den darauf folgenden Sonntag wieder fleißig an das schwartze Bret geben, um zu sehen, ob ich die Einstellung meines collegii daselbst notificiren oder in fraudem des Befehls eine falsche explication desselbigen vornehmen, oder mit continuation des Collegii die Herren Ober-Consistoriales irritiren würde, die dictirte 100. Reinische Gold-Gülden nebst denen vorigen 50. Thlrn. als Straffe von mir zu fordern. Ja sie freueten sich schon und persuadirten sich dieses letztere gewiß, nachdem sie höreten, daß ich die Einstellung meiner lectionen am schwartzen Bret nicht notificiret, und hingegen, wie sonst gewöhnlich, in der letzten Freytags-lection (ehe mir der Befehl insinuiret worden) meine Auditores auf den folgenden Montag wieder eingeladen hatte. Aber sie betrogen sich auch hierinnen gewaltig, indem ich eines Theils niemahls in Willens gehabt hatte, dem deutlichen Befehl

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/142>, abgerufen am 23.11.2024.