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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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deuten, und uns, wie er sich hierauf erweisen wird, ferner unterthänigst berichten. Daran geschiehet unsere Meynung etc.

§. LXII. Es beziehet sich vorstehender Befehl nebst meinerEtliche nothwendige Erläuterungen desselben. Supplique abermahl auf einen Universitäts Bericht, welcher wohl schwerlich favorabel für mich wird eingerichtet gewesen seyn, weil ich denselben nie habe zu Gesichte bekommen können, auch bey denen hernach mir vorgelegten Acten nicht gefunden. Dem sey aber nun wie ihm wolle, so zeigete doch das datum dieses dritten Befehligs, daß mit Ausfertigung desselbigen zu Dreßden nicht so geschwinde, als mit denen beyden ersten, die meine Adversarii alleine poussiret hatten, geeilet worden, weilen vermuthlich mein Bericht die Herren Ober-Consistoriales veranlasset hatte, die resolution etwas reiflicher zu überlegen. Das konte ich wohl vorher sehen, daß nach denen fundamentis oder rationibus, weshalb mir das collegium selbst war verbothen worden, es möchten nun dieselben aus einem loco topico vel Rhetorico geflossen seyn, woraus sie wolten, auch die lectiones praeliminares verbothen werden würden; ich vermeynte aber doch nichts straffwürdiges zu begehen, wenn ich die lectiones prooemiales so lange continuirte, biß mir dieselben in specie untersagt würden; Es zeiget auch der Befehl, daß unter denen Herren Ober-Consistorialibus zum wenigsten die Herren JCti in so weit meine rationes für erheblich gehalten, daß ich nicht so fort in die dem andern Befehl angehengte Straffe der 50. Rthlr. verfallen wäre, sondern man vorhero erst sehen müsse, wie ich mich nach publicirung dieses dritten Befehls aufführen würde. Dannenhero es auch geschahe, daß obgleich in diesem dritten Befehl die Worte mit Vorbehalt der bereits verwürckten Straffe enthalten waren, und meine Adversarii aus Unverstand des gewöhnlichen styli curiae schon darüber frolockten, dennoch nach der parition auf diesen dritten Befehl, von welcher ich bald Nachricht geben werde, nicht ein Heller von denen vorigen 50. Rthlr von mir zu erlegen begehret worden.

§. LXIII. Indessen hatte ich Zeit übrig gehabt, in denen bisher vonUnd über die darauf von der Universität geschehene pub licirung desselben. mir beständig continuirten lectionibus praeliminaribus meinem Wiedersacher ausführlich und deutlich auf seine falschen Anklagen zu antworten, nach welchen er mich so wohl von denen so genannten Erläuterungen, die nomine Ministerii angegeben worden, als in seinem programmate und quaestionibus Anti Atheisticis gottloser Lehre beschuldigen wollen. Ja ich hatte noch ferner Zeit gehabt, nachdem ich mit diesem chapitre fertig worden, die oben §. 48. specificirten 5. 6. und 7. Puncte mei-

deuten, und uns, wie er sich hierauf erweisen wird, ferner unterthänigst berichten. Daran geschiehet unsere Meynung etc.

§. LXII. Es beziehet sich vorstehender Befehl nebst meinerEtliche nothwendige Erläuterungen desselben. Supplique abermahl auf einen Universitäts Bericht, welcher wohl schwerlich favorabel für mich wird eingerichtet gewesen seyn, weil ich denselben nie habe zu Gesichte bekommen können, auch bey denen hernach mir vorgelegten Acten nicht gefunden. Dem sey aber nun wie ihm wolle, so zeigete doch das datum dieses dritten Befehligs, daß mit Ausfertigung desselbigen zu Dreßden nicht so geschwinde, als mit denen beyden ersten, die meine Adversarii alleine poussiret hatten, geeilet worden, weilen vermuthlich mein Bericht die Herren Ober-Consistoriales veranlasset hatte, die resolution etwas reiflicher zu überlegen. Das konte ich wohl vorher sehen, daß nach denen fundamentis oder rationibus, weshalb mir das collegium selbst war verbothen worden, es möchten nun dieselben aus einem loco topico vel Rhetorico geflossen seyn, woraus sie wolten, auch die lectiones praeliminares verbothen werden würden; ich vermeynte aber doch nichts straffwürdiges zu begehen, wenn ich die lectiones prooemiales so lange continuirte, biß mir dieselben in specie untersagt würden; Es zeiget auch der Befehl, daß unter denen Herren Ober-Consistorialibus zum wenigsten die Herren JCti in so weit meine rationes für erheblich gehalten, daß ich nicht so fort in die dem andern Befehl angehengte Straffe der 50. Rthlr. verfallen wäre, sondern man vorhero erst sehen müsse, wie ich mich nach publicirung dieses dritten Befehls aufführen würde. Dannenhero es auch geschahe, daß obgleich in diesem dritten Befehl die Worte mit Vorbehalt der bereits verwürckten Straffe enthalten waren, und meine Adversarii aus Unverstand des gewöhnlichen styli curiae schon darüber frolockten, dennoch nach der parition auf diesen dritten Befehl, von welcher ich bald Nachricht geben werde, nicht ein Heller von denen vorigen 50. Rthlr von mir zu erlegen begehret worden.

§. LXIII. Indessen hatte ich Zeit übrig gehabt, in denen bisher vonUnd über die darauf von der Universität geschehene pub licirung desselben. mir beständig continuirten lectionibus praeliminaribus meinem Wiedersacher ausführlich und deutlich auf seine falschen Anklagen zu antworten, nach welchen er mich so wohl von denen so genannten Erläuterungen, die nomine Ministerii angegeben worden, als in seinem programmate und quaestionibus Anti Atheisticis gottloser Lehre beschuldigen wollen. Ja ich hatte noch ferner Zeit gehabt, nachdem ich mit diesem chapitre fertig worden, die oben §. 48. specificirten 5. 6. und 7. Puncte mei-

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[135/0141] deuten, und uns, wie er sich hierauf erweisen wird, ferner unterthänigst berichten. Daran geschiehet unsere Meynung etc. §. LXII. Es beziehet sich vorstehender Befehl nebst meiner Supplique abermahl auf einen Universitäts Bericht, welcher wohl schwerlich favorabel für mich wird eingerichtet gewesen seyn, weil ich denselben nie habe zu Gesichte bekommen können, auch bey denen hernach mir vorgelegten Acten nicht gefunden. Dem sey aber nun wie ihm wolle, so zeigete doch das datum dieses dritten Befehligs, daß mit Ausfertigung desselbigen zu Dreßden nicht so geschwinde, als mit denen beyden ersten, die meine Adversarii alleine poussiret hatten, geeilet worden, weilen vermuthlich mein Bericht die Herren Ober-Consistoriales veranlasset hatte, die resolution etwas reiflicher zu überlegen. Das konte ich wohl vorher sehen, daß nach denen fundamentis oder rationibus, weshalb mir das collegium selbst war verbothen worden, es möchten nun dieselben aus einem loco topico vel Rhetorico geflossen seyn, woraus sie wolten, auch die lectiones praeliminares verbothen werden würden; ich vermeynte aber doch nichts straffwürdiges zu begehen, wenn ich die lectiones prooemiales so lange continuirte, biß mir dieselben in specie untersagt würden; Es zeiget auch der Befehl, daß unter denen Herren Ober-Consistorialibus zum wenigsten die Herren JCti in so weit meine rationes für erheblich gehalten, daß ich nicht so fort in die dem andern Befehl angehengte Straffe der 50. Rthlr. verfallen wäre, sondern man vorhero erst sehen müsse, wie ich mich nach publicirung dieses dritten Befehls aufführen würde. Dannenhero es auch geschahe, daß obgleich in diesem dritten Befehl die Worte mit Vorbehalt der bereits verwürckten Straffe enthalten waren, und meine Adversarii aus Unverstand des gewöhnlichen styli curiae schon darüber frolockten, dennoch nach der parition auf diesen dritten Befehl, von welcher ich bald Nachricht geben werde, nicht ein Heller von denen vorigen 50. Rthlr von mir zu erlegen begehret worden. Etliche nothwendige Erläuterungen desselben. §. LXIII. Indessen hatte ich Zeit übrig gehabt, in denen bisher von mir beständig continuirten lectionibus praeliminaribus meinem Wiedersacher ausführlich und deutlich auf seine falschen Anklagen zu antworten, nach welchen er mich so wohl von denen so genannten Erläuterungen, die nomine Ministerii angegeben worden, als in seinem programmate und quaestionibus Anti Atheisticis gottloser Lehre beschuldigen wollen. Ja ich hatte noch ferner Zeit gehabt, nachdem ich mit diesem chapitre fertig worden, die oben §. 48. specificirten 5. 6. und 7. Puncte mei- Und über die darauf von der Universität geschehene pub licirung desselben.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/141>, abgerufen am 04.05.2024.