Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.cultät allhier auferlegen, daß sie den Concipienten ihre Klagen und übergebene Erleuterungs Punckte unterschreiben lassen, auch sodann mir die acta complet vorlegen, und zu Einbringung meiner Nothdurfft eine völlige Monats-Frist verstatten, in Verharrung etc. §. LVI. Ich vermeynte hierbey nicht sicherer zu gehen, als wenn ich diese meine beyden Suppliquen sub eodem dato an den damahligen Herrn Praesidenten des Ober-Consistorii addressirte, welches in nachstehenden formalibus geschahe P. P. Ew. Hochwürdige Excellenz geruhen sich gnädig zu entsinnen, daß nicht alleine ich bißhero um die Gnade, daß mir gemeines Recht, das S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Dero geringsten Unterthanen sonst wiederfahren läst, verstattet werden möchte, unterthänige Ansuchung gethan, sondern auch S. Hochwohlgebohrne Excellenz der Herr Ober-Hoff Marschall meine wenige Person zu etlichen mahlen auf so weit recommendiret. Nun wolte ich von Hertzen wünschen, daß Ew. Hochwohlgebohrnen Excellenz mit ferneren suppliciren verdrießlich zu fallen ich entübriget seyn könnte; es weisen aber innliegende zwey unterthänigste supplicatadie hochdringende Noth, die mich wieder meinen Willen unhöfflich zu seyn veranlasset. Und gelanget dannenhero an Ew. Hochwürdige Excellenz mein noch mahliges gehorsamstes Bitten, durch Dero hochgültige und nachdrückliche intercession und autorität mich künfftig vor gnüglicher Anhörung mit inhibitionen und dergleichen, was der execution ähnlich ist, nicht übereilen zu lassen, sondern mir gleiches Recht mit meinen adversario zu verstatten, wofür ich jederzeit verharren werde &c. Indessen tentirte Güte mit dem Ministerio, nebst einem schrifftlichen Vorschlage zu derselben.§. LVII. Damit man aber nicht meynen möchte, daß dasjenige, was ich bißhero wegen der von mir gebetenen dilationen meine Einlassung und Beantwortung der von dem Ministerio und der Theologischen Facultät eingegebener denunciationen betreffende gemeldet, von mir aus Rabulistischen Absichten die Gerechtigkeit auffzuhalten, und das Licht zu scheuen, geschehen, muß zuförderst aus dem §. 24. hier repetiret werden, daß mir von rechtschaffenen Leuten gerathen worden, es zuversuchen, ob ich nicht meine Adversarios durch vorgeschlagene gütliche Mittel gewinnen, oder doch zum wenigsten beschämen könte. So bald ich nun zu Ende des May von meiner oben gemeldeten Reise wieder nach Hause kommen war, verfügte ich mich zu dem Herrn Superintendenten Herrn D. Lehmannen, als dessen ehrliches und friedliebendes Gemüthe für andern in der gantzen Stadt bekannt war, und trug cultät allhier auferlegen, daß sie den Concipienten ihre Klagen und übergebene Erleuterungs Punckte unterschreiben lassen, auch sodann mir die acta complet vorlegen, und zu Einbringung meiner Nothdurfft eine völlige Monats-Frist verstatten, in Verharrung etc. §. LVI. Ich vermeynte hierbey nicht sicherer zu gehen, als wenn ich diese meine beyden Suppliquen sub eodem dato an den damahligen Herrn Praesidenten des Ober-Consistorii addressirte, welches in nachstehenden formalibus geschahe P. P. Ew. Hochwürdige Excellenz geruhen sich gnädig zu entsinnen, daß nicht alleine ich bißhero um die Gnade, daß mir gemeines Recht, das S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Dero geringsten Unterthanen sonst wiederfahren läst, verstattet werden möchte, unterthänige Ansuchung gethan, sondern auch S. Hochwohlgebohrne Excellenz der Herr Ober-Hoff Marschall meine wenige Person zu etlichen mahlen auf so weit recommendiret. Nun wolte ich von Hertzen wünschen, daß Ew. Hochwohlgebohrnen Excellenz mit ferneren suppliciren verdrießlich zu fallen ich entübriget seyn könnte; es weisen aber innliegende zwey unterthänigste supplicatadie hochdringende Noth, die mich wieder meinen Willen unhöfflich zu seyn veranlasset. Und gelanget dannenhero an Ew. Hochwürdige Excellenz mein noch mahliges gehorsamstes Bitten, durch Dero hochgültige und nachdrückliche intercession und autorität mich künfftig vor gnüglicher Anhörung mit inhibitionen und dergleichen, was der execution ähnlich ist, nicht übereilen zu lassen, sondern mir gleiches Recht mit meinen adversario zu verstatten, wofür ich jederzeit verharren werde &c. Indessen tentirte Güte mit dem Ministerio, nebst einem schrifftlichen Vorschlage zu derselben.§. LVII. Damit man aber nicht meynen möchte, daß dasjenige, was ich bißhero wegen der von mir gebetenen dilationen meine Einlassung und Beantwortung der von dem Ministerio und der Theologischen Facultät eingegebener denunciationen betreffende gemeldet, von mir aus Rabulistischen Absichten die Gerechtigkeit auffzuhalten, und das Licht zu scheuen, geschehen, muß zuförderst aus dem §. 24. hier repetiret werden, daß mir von rechtschaffenen Leuten gerathen worden, es zuversuchen, ob ich nicht meine Adversarios durch vorgeschlagene gütliche Mittel gewinnen, oder doch zum wenigsten beschämen könte. So bald ich nun zu Ende des May von meiner oben gemeldeten Reise wieder nach Hause kommen war, verfügte ich mich zu dem Herrn Superintendenten Herrn D. Lehmannen, als dessen ehrliches und friedliebendes Gemüthe für andern in der gantzen Stadt bekannt war, und trug <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0124" n="118"/> cultät allhier auferlegen, daß sie den Concipienten ihre Klagen und übergebene Erleuterungs Punckte unterschreiben lassen, auch sodann mir die acta complet vorlegen, und zu Einbringung meiner Nothdurfft eine völlige Monats-Frist verstatten, in Verharrung etc.</p> <note place="left">Beyschreiben an den Herrn <hi rendition="#i">Praesident</hi>en des Ober-<hi rendition="#i">Consistorii</hi>.</note> <p>§. LVI. Ich vermeynte hierbey nicht sicherer zu gehen, als wenn ich diese meine beyden Suppliquen sub eodem dato an den damahligen Herrn Praesidenten des Ober-Consistorii addressirte, welches in nachstehenden formalibus geschahe</p> <p>P. P. Ew. Hochwürdige Excellenz geruhen sich gnädig zu entsinnen, daß nicht alleine ich bißhero um die Gnade, daß mir gemeines Recht, das S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Dero geringsten Unterthanen sonst wiederfahren läst, verstattet werden möchte, unterthänige Ansuchung gethan, sondern auch S. Hochwohlgebohrne Excellenz der Herr Ober-Hoff Marschall meine wenige Person zu etlichen mahlen auf so weit recommendiret. Nun wolte ich von Hertzen wünschen, daß Ew. Hochwohlgebohrnen Excellenz mit ferneren suppliciren verdrießlich zu fallen ich entübriget seyn könnte; es weisen aber innliegende zwey unterthänigste supplicatadie hochdringende Noth, die mich wieder meinen Willen unhöfflich zu seyn veranlasset. Und gelanget dannenhero an Ew. Hochwürdige Excellenz mein noch mahliges gehorsamstes Bitten, durch Dero hochgültige und nachdrückliche intercession und autorität mich künfftig vor gnüglicher Anhörung mit inhibitionen und dergleichen, was der execution ähnlich ist, nicht übereilen zu lassen, sondern mir gleiches Recht mit meinen adversario zu verstatten, wofür ich jederzeit verharren werde &c.</p> <note place="left">Indessen <hi rendition="#i">tentir</hi>te Güte mit dem <hi rendition="#i">Ministerio</hi>, nebst einem schrifftlichen Vorschlage zu derselben.</note> <p>§. LVII. 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cultät allhier auferlegen, daß sie den Concipienten ihre Klagen und übergebene Erleuterungs Punckte unterschreiben lassen, auch sodann mir die acta complet vorlegen, und zu Einbringung meiner Nothdurfft eine völlige Monats-Frist verstatten, in Verharrung etc.
§. LVI. Ich vermeynte hierbey nicht sicherer zu gehen, als wenn ich diese meine beyden Suppliquen sub eodem dato an den damahligen Herrn Praesidenten des Ober-Consistorii addressirte, welches in nachstehenden formalibus geschahe
P. P. Ew. Hochwürdige Excellenz geruhen sich gnädig zu entsinnen, daß nicht alleine ich bißhero um die Gnade, daß mir gemeines Recht, das S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Dero geringsten Unterthanen sonst wiederfahren läst, verstattet werden möchte, unterthänige Ansuchung gethan, sondern auch S. Hochwohlgebohrne Excellenz der Herr Ober-Hoff Marschall meine wenige Person zu etlichen mahlen auf so weit recommendiret. Nun wolte ich von Hertzen wünschen, daß Ew. Hochwohlgebohrnen Excellenz mit ferneren suppliciren verdrießlich zu fallen ich entübriget seyn könnte; es weisen aber innliegende zwey unterthänigste supplicatadie hochdringende Noth, die mich wieder meinen Willen unhöfflich zu seyn veranlasset. Und gelanget dannenhero an Ew. Hochwürdige Excellenz mein noch mahliges gehorsamstes Bitten, durch Dero hochgültige und nachdrückliche intercession und autorität mich künfftig vor gnüglicher Anhörung mit inhibitionen und dergleichen, was der execution ähnlich ist, nicht übereilen zu lassen, sondern mir gleiches Recht mit meinen adversario zu verstatten, wofür ich jederzeit verharren werde &c.
§. LVII. Damit man aber nicht meynen möchte, daß dasjenige, was ich bißhero wegen der von mir gebetenen dilationen meine Einlassung und Beantwortung der von dem Ministerio und der Theologischen Facultät eingegebener denunciationen betreffende gemeldet, von mir aus Rabulistischen Absichten die Gerechtigkeit auffzuhalten, und das Licht zu scheuen, geschehen, muß zuförderst aus dem §. 24. hier repetiret werden, daß mir von rechtschaffenen Leuten gerathen worden, es zuversuchen, ob ich nicht meine Adversarios durch vorgeschlagene gütliche Mittel gewinnen, oder doch zum wenigsten beschämen könte. So bald ich nun zu Ende des May von meiner oben gemeldeten Reise wieder nach Hause kommen war, verfügte ich mich zu dem Herrn Superintendenten Herrn D. Lehmannen, als dessen ehrliches und friedliebendes Gemüthe für andern in der gantzen Stadt bekannt war, und trug
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