Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.und die Evangelische Kirche mit meinen Collegio gräßlich ärgern würde; hätte auch auf diese Weise einen Befehl von Hoffe erhalten, daß ich besagtes mein Collegium über die Institutiones Jurisprudentiae divinae nicht eher halten solte, als biß ich auff der Theologischen Facultät und des Ministerii zu Leipzig Beschwehrung geantwortet hätte; ob ich nun wohl befugt wäre, aus vielen rechtmäßigen Ursachen bey Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit unterthänigst zu bitten, daß dieses Verbot wieder ausgehoben würde, so wolte ich doch lieber gehorchen, und meinen auditoribus hiermit andeuten, daß aus dem Collegio über die Institutiones juris divini dieses mahl nichts werden würde; sie könen sich dieses auch zu einen Exempel dienen lassen, wie Unterthanen zuweilen wohl thäten, wenn sie auch in Sachen, da zu harte mit ihnen verfahren würde, ihrer hohen Landes-Obrigkeit gehorcheten; im übrigen hoffte ich bald Gelegenheit zu haben, daß ich meine Unschuld öffentlich darthun könte. Dieweil ich aber billig mich befahren müsse, daß mein Wiedersacher nicht vergnügt seyn würde, daß mir das Collegium selbst verboten worden, sondern daß er auch in specie anhalten würde, mir diese lectiones praeliminares zu untersagen; als würde ich genöthiget, die Beantwortung seiner Verleumdungen alsbald vorzunehmen, damit, wenn etwa mir auch dieselbe zu absolviren solte vorboten werden, meine Zuhorer doch zum wenigsten den Ungrund und Unverschamheit meines Wiedersachers begreiffen möchten &c. §. LII. Nun kan sich ein jeder leicht einbilden, wie diese meineDer andre Ober. Consistorial-Befehl wegen diesser lectionum. proposition meinen beyden Herren Adversariis gefallen muste, und wie sie dawieder wüteten und tobeten. Ich bedaure hierbey gar sehr, daß ich die Supplique die dieses meines thuns halber alsbald an 16. ejusdem als allbereit den Sontag vorher nomine Academiae nach Dreß den geschickt wurde, nicht habe können zu sehen bekommen, noch bey denen Universitäts-Acten (als sie mir hernach fürgelegt worden) gefunden, denn sonst wolte ich dem Leser gar gerne damit willfahren, da aber solches nicht in meinen Vermögen ist, wird derselbe vorlieb nehmen, daß ich allhier nur den anderwärtigen Ober-Consistorial Befehl, der den 19. Junii datiret war hieher setze. P. P. Uns ist euer anderweit eingeschickter Bericht von 16. dieses, mit den hierbey wieder zurück kommenden Acten D. Thomasium betreffend, gebührend vorgetragen worden. Wie wir nun über D. Thomasii Ungehorsam Mißfallen tragen, also ist hiemit unser Begehren, ihr wollet vorige Inhibition nach Inhalt unsers am 12. dieses ergange- und die Evangelische Kirche mit meinen Collegio gräßlich ärgern würde; hätte auch auf diese Weise einen Befehl von Hoffe erhalten, daß ich besagtes mein Collegium über die Institutiones Jurisprudentiae divinae nicht eher halten solte, als biß ich auff der Theologischen Facultät und des Ministerii zu Leipzig Beschwehrung geantwortet hätte; ob ich nun wohl befugt wäre, aus vielen rechtmäßigen Ursachen bey Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit unterthänigst zu bitten, daß dieses Verbot wieder ausgehoben würde, so wolte ich doch lieber gehorchen, und meinen auditoribus hiermit andeuten, daß aus dem Collegio über die Institutiones juris divini dieses mahl nichts werden würde; sie könen sich dieses auch zu einen Exempel dienen lassen, wie Unterthanen zuweilen wohl thäten, wenn sie auch in Sachen, da zu harte mit ihnen verfahren würde, ihrer hohen Landes-Obrigkeit gehorcheten; im übrigen hoffte ich bald Gelegenheit zu haben, daß ich meine Unschuld öffentlich darthun könte. Dieweil ich aber billig mich befahren müsse, daß mein Wiedersacher nicht vergnügt seyn würde, daß mir das Collegium selbst verboten worden, sondern daß er auch in specie anhalten würde, mir diese lectiones praeliminares zu untersagen; als würde ich genöthiget, die Beantwortung seiner Verleumdungen alsbald vorzunehmen, damit, wenn etwa mir auch dieselbe zu absolviren solte vorboten werden, meine Zuhorer doch zum wenigsten den Ungrund und Unverschamheit meines Wiedersachers begreiffen möchten &c. §. LII. Nun kan sich ein jeder leicht einbilden, wie diese meineDer andre Ober. Consistorial-Befehl wegen diesser lectionum. proposition meinen beyden Herren Adversariis gefallen muste, und wie sie dawieder wüteten und tobeten. Ich bedaure hierbey gar sehr, daß ich die Supplique die dieses meines thuns halber alsbald an 16. ejusdem als allbereit den Sontag vorher nomine Academiae nach Dreß den geschickt wurde, nicht habe können zu sehen bekommen, noch bey denen Universitäts-Acten (als sie mir hernach fürgelegt worden) gefunden, denn sonst wolte ich dem Leser gar gerne damit willfahren, da aber solches nicht in meinen Vermögen ist, wird derselbe vorlieb nehmen, daß ich allhier nur den anderwärtigen Ober-Consistorial Befehl, der den 19. Junii datiret war hieher setze. P. P. Uns ist euer anderweit eingeschickter Bericht von 16. dieses, mit den hierbey wieder zurück kommenden Acten D. Thomasium betreffend, gebührend vorgetragen worden. Wie wir nun über D. Thomasii Ungehorsam Mißfallen tragen, also ist hiemit unser Begehren, ihr wollet vorige Inhibition nach Inhalt unsers am 12. dieses ergange- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0117" n="111"/> und die Evangelische Kirche mit meinen Collegio gräßlich ärgern würde; hätte auch auf diese Weise einen Befehl von Hoffe erhalten, daß ich besagtes mein Collegium über die Institutiones Jurisprudentiae divinae nicht eher halten solte, als biß ich auff der Theologischen Facultät und des Ministerii zu Leipzig Beschwehrung geantwortet hätte; ob ich nun wohl befugt wäre, aus vielen rechtmäßigen Ursachen bey Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit unterthänigst zu bitten, daß dieses Verbot wieder ausgehoben würde, so wolte ich doch lieber gehorchen, und meinen auditoribus hiermit andeuten, daß aus dem Collegio über die Institutiones juris divini dieses mahl nichts werden würde; sie könen sich dieses auch zu einen Exempel dienen lassen, wie Unterthanen zuweilen wohl thäten, wenn sie auch in Sachen, da zu harte mit ihnen verfahren würde, ihrer hohen Landes-Obrigkeit gehorcheten; im übrigen hoffte ich bald Gelegenheit zu haben, daß ich meine Unschuld öffentlich darthun könte. Dieweil ich aber billig mich befahren müsse, daß mein Wiedersacher nicht vergnügt seyn würde, daß mir das Collegium selbst verboten worden, sondern daß er auch in specie anhalten würde, mir diese lectiones praeliminares zu untersagen; als würde ich genöthiget, die Beantwortung seiner Verleumdungen alsbald vorzunehmen, damit, wenn etwa mir auch dieselbe zu absolviren solte vorboten werden, meine Zuhorer doch zum wenigsten den Ungrund und Unverschamheit meines Wiedersachers begreiffen möchten &c.</p> <p>§. LII. Nun kan sich ein jeder leicht einbilden, wie diese meine<note place="right">Der andre Ober. <hi rendition="#i">Consistorial</hi>-Befehl wegen diesser <hi rendition="#i">lectionum</hi>.</note> proposition meinen beyden Herren Adversariis gefallen muste, und wie sie dawieder wüteten und tobeten. Ich bedaure hierbey gar sehr, daß ich die Supplique die dieses meines thuns halber alsbald an 16. ejusdem als allbereit den Sontag vorher nomine Academiae nach Dreß den geschickt wurde, nicht habe können zu sehen bekommen, noch bey denen Universitäts-Acten (als sie mir hernach fürgelegt worden) gefunden, denn sonst wolte ich dem Leser gar gerne damit willfahren, da aber solches nicht in meinen Vermögen ist, wird derselbe vorlieb nehmen, daß ich allhier nur den anderwärtigen Ober-Consistorial Befehl, der den 19. Junii datiret war hieher setze.</p> <p>P. P. Uns ist euer anderweit eingeschickter Bericht von 16. dieses, mit den hierbey wieder zurück kommenden Acten D. Thomasium betreffend, gebührend vorgetragen worden. Wie wir nun über D. Thomasii Ungehorsam Mißfallen tragen, also ist hiemit unser Begehren, ihr wollet vorige Inhibition nach Inhalt unsers am 12. dieses ergange- </p> </div> </body> </text> </TEI> [111/0117]
und die Evangelische Kirche mit meinen Collegio gräßlich ärgern würde; hätte auch auf diese Weise einen Befehl von Hoffe erhalten, daß ich besagtes mein Collegium über die Institutiones Jurisprudentiae divinae nicht eher halten solte, als biß ich auff der Theologischen Facultät und des Ministerii zu Leipzig Beschwehrung geantwortet hätte; ob ich nun wohl befugt wäre, aus vielen rechtmäßigen Ursachen bey Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit unterthänigst zu bitten, daß dieses Verbot wieder ausgehoben würde, so wolte ich doch lieber gehorchen, und meinen auditoribus hiermit andeuten, daß aus dem Collegio über die Institutiones juris divini dieses mahl nichts werden würde; sie könen sich dieses auch zu einen Exempel dienen lassen, wie Unterthanen zuweilen wohl thäten, wenn sie auch in Sachen, da zu harte mit ihnen verfahren würde, ihrer hohen Landes-Obrigkeit gehorcheten; im übrigen hoffte ich bald Gelegenheit zu haben, daß ich meine Unschuld öffentlich darthun könte. Dieweil ich aber billig mich befahren müsse, daß mein Wiedersacher nicht vergnügt seyn würde, daß mir das Collegium selbst verboten worden, sondern daß er auch in specie anhalten würde, mir diese lectiones praeliminares zu untersagen; als würde ich genöthiget, die Beantwortung seiner Verleumdungen alsbald vorzunehmen, damit, wenn etwa mir auch dieselbe zu absolviren solte vorboten werden, meine Zuhorer doch zum wenigsten den Ungrund und Unverschamheit meines Wiedersachers begreiffen möchten &c.
§. LII. Nun kan sich ein jeder leicht einbilden, wie diese meine proposition meinen beyden Herren Adversariis gefallen muste, und wie sie dawieder wüteten und tobeten. Ich bedaure hierbey gar sehr, daß ich die Supplique die dieses meines thuns halber alsbald an 16. ejusdem als allbereit den Sontag vorher nomine Academiae nach Dreß den geschickt wurde, nicht habe können zu sehen bekommen, noch bey denen Universitäts-Acten (als sie mir hernach fürgelegt worden) gefunden, denn sonst wolte ich dem Leser gar gerne damit willfahren, da aber solches nicht in meinen Vermögen ist, wird derselbe vorlieb nehmen, daß ich allhier nur den anderwärtigen Ober-Consistorial Befehl, der den 19. Junii datiret war hieher setze.
Der andre Ober. Consistorial-Befehl wegen diesser lectionum. P. P. Uns ist euer anderweit eingeschickter Bericht von 16. dieses, mit den hierbey wieder zurück kommenden Acten D. Thomasium betreffend, gebührend vorgetragen worden. Wie wir nun über D. Thomasii Ungehorsam Mißfallen tragen, also ist hiemit unser Begehren, ihr wollet vorige Inhibition nach Inhalt unsers am 12. dieses ergange-
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