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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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der Einschickung der Beylagen also fort ein zu senden wissen werdet, daran geschiehet unsre Meynung. &c.

§. XXXVII. Gleichwie nun die Universität nicht seumig war diesen Befehl alsbald den folgenden 15. April solgender Gestalt zu expediren.

Was der Durchlauchtigste Churfürst zu Sachsen und BurggraffNeuer Befehl in Sachen das Ministerium betreffende. zu Magdeburg etc. etc. Unser gnädigster Herr, E. löblichen Universität Leipzig auf Herren Decani, Senioris, wie auch anderen Doctorum und Assessorum der Theologischen Facultät allhier beschehenes unterthänigstes suppliciren, in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat Herr D, Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen, und wird demnach von dem Herrn Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren ihme solches hiermit communiciret, darnebst aber aufferlegt und anbefohlen, daß er, Inhalts solchen gnädigsten Befehls, wie und auf was Masse er bey zubringen habe, daß Herr D. Augustus Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben, auch wie er verificiren könne, was er Herrn D. Johann Benedicto Carpzoven in seinem Schreiben beymessen thut, ingleichen über die aus dem Programmate allegirte und in seinen Schreiben beniemte loca, und ob er dem, was Herr D. Pfeiffer daselbst taxiret und verwirfft, beypflichtete, und wie auf was masse seine assertion, daß, wenn Herrn D. Pfeiffer das obige Collegium zu halten und das Pregramma anzuschlagen vergönnet würde, viel Aergernüß und Unglück, so die Ruhe des gemeinen Wesens nothwendig turbire, gar wahrscheinlich entstehen könte, er gemeynet, binnen 8. Tagen seine deutliche Erklärung und Meynung bey ernannter löblicher Universität einbringen solle, wornach er sich also zu achten &c.

Also wurde sub dato eben dieses 15. Aprill von Ober-Consistorio zu Dreßden in der Sache mit dem Ministerio auf den oben §. 25. zu le senden Bericht gleichfalls ein Rescript ausgefertiget.

W. H. L. A und G. Uns ist euer eingeschickter Bericht von 23. Martii jünsthin, nebenst denen hierbey wieder zurückkommenden Acten, das Ministerium und D. Christian Thomasium in Leipzig betreffend, vorgetragen worden, es ist auch bey uns gedachter D. Thomasius mit dem Innschluß einkommen, und hat unterthänigst gebethen, wie daraus zu ersehen, darauf ist hiermit unser Begehren, ihr wollet D. Thomasio des Ministerii Klage nebenst desselben Ad acta fol. 5. &. seqq. ge-

der Einschickung der Beylagen also fort ein zu senden wissen werdet, daran geschiehet unsre Meynung. &c.

§. XXXVII. Gleichwie nun die Universität nicht seumig war diesen Befehl alsbald den folgenden 15. April solgender Gestalt zu expediren.

Was der Durchlauchtigste Churfürst zu Sachsen und BurggraffNeuer Befehl in Sachen das Ministerium betreffende. zu Magdeburg etc. etc. Unser gnädigster Herr, E. löblichen Universität Leipzig auf Herren Decani, Senioris, wie auch anderen Doctorum und Assessorum der Theologischen Facultät allhier beschehenes unterthänigstes suppliciren, in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat Herr D, Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen, und wird demnach von dem Herrn Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren ihme solches hiermit communiciret, darnebst aber aufferlegt und anbefohlen, daß er, Inhalts solchen gnädigsten Befehls, wie und auf was Masse er bey zubringen habe, daß Herr D. Augustus Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben, auch wie er verificiren könne, was er Herrn D. Johann Benedicto Carpzoven in seinem Schreiben beymessen thut, ingleichen über die aus dem Programmate allegirte und in seinen Schreiben beniemte loca, und ob er dem, was Herr D. Pfeiffer daselbst taxiret und verwirfft, beypflichtete, und wie auf was masse seine assertion, daß, wenn Herrn D. Pfeiffer das obige Collegium zu halten und das Pregramma anzuschlagen vergönnet würde, viel Aergernüß und Unglück, so die Ruhe des gemeinen Wesens nothwendig turbire, gar wahrscheinlich entstehen könte, er gemeynet, binnen 8. Tagen seine deutliche Erklärung und Meynung bey ernannter löblicher Universität einbringen solle, wornach er sich also zu achten &c.

Also wurde sub dato eben dieses 15. Aprill von Ober-Consistorio zu Dreßden in der Sache mit dem Ministerio auf den oben §. 25. zu le senden Bericht gleichfalls ein Rescript ausgefertiget.

W. H. L. A und G. Uns ist euer eingeschickter Bericht von 23. Martii jünsthin, nebenst denen hierbey wieder zurückkommenden Acten, das Ministerium und D. Christian Thomasium in Leipzig betreffend, vorgetragen worden, es ist auch bey uns gedachter D. Thomasius mit dem Innschluß einkommen, und hat unterthänigst gebethen, wie daraus zu ersehen, darauf ist hiermit unser Begehren, ihr wollet D. Thomasio des Ministerii Klage nebenst desselben Ad acta fol. 5. &. seqq. ge-

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[95/0101] der Einschickung der Beylagen also fort ein zu senden wissen werdet, daran geschiehet unsre Meynung. &c. §. XXXVII. Gleichwie nun die Universität nicht seumig war diesen Befehl alsbald den folgenden 15. April solgender Gestalt zu expediren. Was der Durchlauchtigste Churfürst zu Sachsen und Burggraff zu Magdeburg etc. etc. Unser gnädigster Herr, E. löblichen Universität Leipzig auf Herren Decani, Senioris, wie auch anderen Doctorum und Assessorum der Theologischen Facultät allhier beschehenes unterthänigstes suppliciren, in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat Herr D, Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zu ersehen, und wird demnach von dem Herrn Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Adsessoren ihme solches hiermit communiciret, darnebst aber aufferlegt und anbefohlen, daß er, Inhalts solchen gnädigsten Befehls, wie und auf was Masse er bey zubringen habe, daß Herr D. Augustus Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben, auch wie er verificiren könne, was er Herrn D. Johann Benedicto Carpzoven in seinem Schreiben beymessen thut, ingleichen über die aus dem Programmate allegirte und in seinen Schreiben beniemte loca, und ob er dem, was Herr D. Pfeiffer daselbst taxiret und verwirfft, beypflichtete, und wie auf was masse seine assertion, daß, wenn Herrn D. Pfeiffer das obige Collegium zu halten und das Pregramma anzuschlagen vergönnet würde, viel Aergernüß und Unglück, so die Ruhe des gemeinen Wesens nothwendig turbire, gar wahrscheinlich entstehen könte, er gemeynet, binnen 8. Tagen seine deutliche Erklärung und Meynung bey ernannter löblicher Universität einbringen solle, wornach er sich also zu achten &c. Neuer Befehl in Sachen das Ministerium betreffende. Also wurde sub dato eben dieses 15. Aprill von Ober-Consistorio zu Dreßden in der Sache mit dem Ministerio auf den oben §. 25. zu le senden Bericht gleichfalls ein Rescript ausgefertiget. W. H. L. A und G. Uns ist euer eingeschickter Bericht von 23. Martii jünsthin, nebenst denen hierbey wieder zurückkommenden Acten, das Ministerium und D. Christian Thomasium in Leipzig betreffend, vorgetragen worden, es ist auch bey uns gedachter D. Thomasius mit dem Innschluß einkommen, und hat unterthänigst gebethen, wie daraus zu ersehen, darauf ist hiermit unser Begehren, ihr wollet D. Thomasio des Ministerii Klage nebenst desselben Ad acta fol. 5. &. seqq. ge-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/101>, abgerufen am 04.05.2024.