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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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wesen seyn würden, die Schüler und der Wächter hätten gesagt, daß jene über die hohe Brücke gegangen, da hätten sie gemuthmasset, daß sie nach Passendorff gegangen, weil sie sich hier etwan nicht getraueten, und weil es Monden-Schein gewesen, wäre er nebst Froschen nach Passendorff gangen, daselbst sie dieselben in der Schencke angetroffen, da sie an dem Tische gesessen, und getruncken, bey denen der Wirth auch gesessen, Weibs-Personen hätten sie nicht gesehen; dieselben hätten ihn Schuhmann und Frosch gefragt, was sie denn hier aussen wolten, darauf er Jeremias Schuhmann gesagt, was habt ihr denn mit den Schülern vorgehabt, und hätte ihnen die Hölle heiß gemacht, sie Christoph und George hätten es aber nicht recht gestehen wollen, auch nicht recht läugnen können, sie wären des Nachts mit den andern draussen blieben, gegen 2. Uhr aber des Morgens alle viere von Pasiendorff hereingegangen, er Jeremias Schuhmann hätte es ihnen wegen der Mäntel / Hüte und Menschen, wo sie hinkommen, vorgehalten, sie hätten aber von nichts wissen wollen, wo es hinkommen.

Neue Defension für Georgen alleine.

§. XIV. Indessen war Herr Thrum gestorben (fol. 115.) der bisher die von Herrn D. U. für beyde inquisitos gemachte defensiones, weil der Herr D. das Juramentum Calumniae nicht schwören wollen (vide fol. 119.) unterschrieben: und um diese Zeit kamen die Deputirte von der Brüderschafft der Halleute, wie ich anfangs gedacht, zu mir, u. baten mich, daß ich ihrem Cammeraden dem Christoph doch fernere defension führen möchte. Ich verfertigte den 15. Septemb. eine Supplic, die ich als Concipient mit unterschriebe (f. 115.) und bat, mir die Acten vorlegen zu lassen. Mein Cliente bekam auch darauf fol. 116. Einwilligung, jedoch iterum cum clausula praestandi ab Advocato ante exhibitionem Defensionis juramenti Calumniae. Und weil ich nur Christophs Advocate war, wegen Georgens aber von denen Halleuten nichts von mir ware begehret worden, u. dieser wegen Armuth keinen Advocatum bezahlen konte, wurde dem damahligen Advocato pauperum Hr. Lic. F. R. von Gerichten fol. 120. den 17. Sept. aufgetragen, Georgens Defension über sich zu nehmen, jedoch mit gleichmäßiger Anmuthung wegen des juramenti calumniae. Dieser nahm zwar die Verfertigung der Defension auf sich, aber zum Jurament wolte er sich nicht verstehen, weil er dem Inquisito von denen Gerichten zum Advocato bestellet worden, wobey es auch bliebe, und übergab er den 27. Septemb. 1690. fol. 121. bis 127. folgende Defension.

Vor Tit. denen Churfürstlichen Brandenburgischen zum löblichen Thal-Gerichten hochverordneten Herren, Saltz-Gräfen und Ober-Bornmeistern erscheinet obrubricirter Inquisit und opponiret nullitatem inquisitionis ob defectum indiciorum. Inquisitio enim contra certam personam, licet ex mandato prin

wesen seyn würden, die Schüler und der Wächter hätten gesagt, daß jene über die hohe Brücke gegangen, da hätten sie gemuthmasset, daß sie nach Passendorff gegangen, weil sie sich hier etwan nicht getraueten, und weil es Monden-Schein gewesen, wäre er nebst Froschen nach Passendorff gangen, daselbst sie dieselben in der Schencke angetroffen, da sie an dem Tische gesessen, und getruncken, bey denen der Wirth auch gesessen, Weibs-Personen hätten sie nicht gesehen; dieselben hätten ihn Schuhmann und Frosch gefragt, was sie denn hier aussen wolten, darauf er Jeremias Schuhmann gesagt, was habt ihr denn mit den Schülern vorgehabt, und hätte ihnen die Hölle heiß gemacht, sie Christoph und George hätten es aber nicht recht gestehen wollen, auch nicht recht läugnen können, sie wären des Nachts mit den andern draussen blieben, gegen 2. Uhr aber des Morgens alle viere von Pasiendorff hereingegangen, er Jeremias Schuhmann hätte es ihnen wegen der Mäntel / Hüte und Menschen, wo sie hinkommen, vorgehalten, sie hätten aber von nichts wissen wollen, wo es hinkommen.

Neue Defension für Georgen alleine.

§. XIV. Indessen war Herr Thrum gestorben (fol. 115.) der bisher die von Herrn D. U. für beyde inquisitos gemachte defensiones, weil der Herr D. das Juramentum Calumniae nicht schwören wollen (vide fol. 119.) unterschrieben: und um diese Zeit kamen die Deputirte von der Brüderschafft der Halleute, wie ich anfangs gedacht, zu mir, u. baten mich, daß ich ihrem Cam̃eraden dem Christoph doch fernere defension führen möchte. Ich verfertigte den 15. Septemb. eine Supplic, die ich als Concipient mit unterschriebe (f. 115.) und bat, mir die Acten vorlegen zu lassen. Mein Cliente bekam auch darauf fol. 116. Einwilligung, jedoch iterum cum clausula praestandi ab Advocato ante exhibitionem Defensionis juramenti Calumniae. Und weil ich nur Christophs Advocate war, wegen Georgens aber von denen Halleuten nichts von mir ware begehret worden, u. dieser wegen Armuth keinen Advocatum bezahlen konte, wurde dem damahligen Advocato pauperum Hr. Lic. F. R. von Gerichten fol. 120. den 17. Sept. aufgetragen, Georgens Defension über sich zu nehmen, jedoch mit gleichmäßiger Anmuthung wegen des juramenti calumniae. Dieser nahm zwar die Verfertigung der Defension auf sich, aber zum Jurament wolte er sich nicht verstehen, weil er dem Inquisito von denen Gerichten zum Advocato bestellet worden, wobey es auch bliebe, und übergab er den 27. Septemb. 1690. fol. 121. bis 127. folgende Defension.

Vor Tit. denen Churfürstlichen Brandenburgischen zum löblichen Thal-Gerichten hochverordneten Herren, Saltz-Gräfen und Ober-Bornmeistern erscheinet obrubricirter Inquisit und opponiret nullitatem inquisitionis ob defectum indiciorum. Inquisitio enim contra certam personam, licet ex mandato prin

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        <p>Vor Tit. denen Churfürstlichen Brandenburgischen zum löblichen Thal-Gerichten                      hochverordneten Herren, Saltz-Gräfen und Ober-Bornmeistern erscheinet                      obrubricirter Inquisit und opponiret nullitatem inquisitionis ob defectum                      indiciorum. Inquisitio enim contra certam personam, licet ex mandato prin
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[74/0082] wesen seyn würden, die Schüler und der Wächter hätten gesagt, daß jene über die hohe Brücke gegangen, da hätten sie gemuthmasset, daß sie nach Passendorff gegangen, weil sie sich hier etwan nicht getraueten, und weil es Monden-Schein gewesen, wäre er nebst Froschen nach Passendorff gangen, daselbst sie dieselben in der Schencke angetroffen, da sie an dem Tische gesessen, und getruncken, bey denen der Wirth auch gesessen, Weibs-Personen hätten sie nicht gesehen; dieselben hätten ihn Schuhmann und Frosch gefragt, was sie denn hier aussen wolten, darauf er Jeremias Schuhmann gesagt, was habt ihr denn mit den Schülern vorgehabt, und hätte ihnen die Hölle heiß gemacht, sie Christoph und George hätten es aber nicht recht gestehen wollen, auch nicht recht läugnen können, sie wären des Nachts mit den andern draussen blieben, gegen 2. Uhr aber des Morgens alle viere von Pasiendorff hereingegangen, er Jeremias Schuhmann hätte es ihnen wegen der Mäntel / Hüte und Menschen, wo sie hinkommen, vorgehalten, sie hätten aber von nichts wissen wollen, wo es hinkommen. §. XIV. Indessen war Herr Thrum gestorben (fol. 115.) der bisher die von Herrn D. U. für beyde inquisitos gemachte defensiones, weil der Herr D. das Juramentum Calumniae nicht schwören wollen (vide fol. 119.) unterschrieben: und um diese Zeit kamen die Deputirte von der Brüderschafft der Halleute, wie ich anfangs gedacht, zu mir, u. baten mich, daß ich ihrem Cam̃eraden dem Christoph doch fernere defension führen möchte. Ich verfertigte den 15. Septemb. eine Supplic, die ich als Concipient mit unterschriebe (f. 115.) und bat, mir die Acten vorlegen zu lassen. Mein Cliente bekam auch darauf fol. 116. Einwilligung, jedoch iterum cum clausula praestandi ab Advocato ante exhibitionem Defensionis juramenti Calumniae. Und weil ich nur Christophs Advocate war, wegen Georgens aber von denen Halleuten nichts von mir ware begehret worden, u. dieser wegen Armuth keinen Advocatum bezahlen konte, wurde dem damahligen Advocato pauperum Hr. Lic. F. R. von Gerichten fol. 120. den 17. Sept. aufgetragen, Georgens Defension über sich zu nehmen, jedoch mit gleichmäßiger Anmuthung wegen des juramenti calumniae. Dieser nahm zwar die Verfertigung der Defension auf sich, aber zum Jurament wolte er sich nicht verstehen, weil er dem Inquisito von denen Gerichten zum Advocato bestellet worden, wobey es auch bliebe, und übergab er den 27. Septemb. 1690. fol. 121. bis 127. folgende Defension. Vor Tit. denen Churfürstlichen Brandenburgischen zum löblichen Thal-Gerichten hochverordneten Herren, Saltz-Gräfen und Ober-Bornmeistern erscheinet obrubricirter Inquisit und opponiret nullitatem inquisitionis ob defectum indiciorum. Inquisitio enim contra certam personam, licet ex mandato prin

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/82>, abgerufen am 23.11.2024.