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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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nigsten von dem Autore desselben wird geben können. Im dem 2. §. des siebenden Handels ist etwas weniges / und zwar sehr undeutlich und confus von dem Zustand der Religion in Halle unter dem Chur-Fürsten zu Mayntz Alberto gedacht worden / so gut ich selbiges in Olearii Halygraphia angetroffen. Nachdem aber dieser Handel allbereit gedruckt gewesen / habe ich gefunden / daß ich schon für 26. Jahren in dem damahls herausgegebenen dritten Theil der Weißheit und Thorheit bald anfangs desselben etliche genauere Umstände publiciret / auf was Weise Anno 1541. die Stadt Halle im Hertzogthum Magdeburg ihre erste Evangelische Prediger erhalten / daraus nicht alleine dasjenige / was in besagtem §. 2. allzukurtz und dunckel vorgebracht worden / ein grosses Licht bekömmt / sondern auch daraus wird zu erkennen seyn / daß ehe dessen mit der Reformation es hin und wieder / nach Gelegenheit menschlicher Händel / die sich unter die geistlichen Sachen mischen / ziemlich unordentlich hergegangen. Der ACHTE Handel gehet zwar eigentlich die Streitigkeit wegen der Heyrath mit des verstorbenen Weibes Schwester an; ich habe mich aber dabey beflissen, die grosse Confusion in Ehe-Sachen / darinnen wir grösten Theils noch stecken / und dieser Confusion wahrhafftige Haupt-Ursachen zwar kurtz / aber doch mit lebendigen Farben abzumahlen und zu entwerffen. Bey dem NEUNTEN Handel von der Autorität des Longobardischen Rechts in Teutschland

nigsten von dem Autore desselben wird geben können. Im dem 2. §. des siebenden Handels ist etwas weniges / und zwar sehr undeutlich und confus von dem Zustand der Religion in Halle unter dem Chur-Fürsten zu Mayntz Alberto gedacht worden / so gut ich selbiges in Olearii Halygraphia angetroffen. Nachdem aber dieser Handel allbereit gedruckt gewesen / habe ich gefunden / daß ich schon für 26. Jahren in dem damahls herausgegebenen dritten Theil der Weißheit und Thorheit bald anfangs desselben etliche genauere Umstände publiciret / auf was Weise Anno 1541. die Stadt Halle im Hertzogthum Magdeburg ihre erste Evangelische Prediger erhalten / daraus nicht alleine dasjenige / was in besagtem §. 2. allzukurtz und dunckel vorgebracht worden / ein grosses Licht bekömmt / sondern auch daraus wird zu erkennen seyn / daß ehe dessen mit der Reformation es hin und wieder / nach Gelegenheit menschlicher Händel / die sich unter die geistlichen Sachen mischen / ziemlich unordentlich hergegangen. Der ACHTE Handel gehet zwar eigentlich die Streitigkeit wegen der Heyrath mit des verstorbenen Weibes Schwester an; ich habe mich aber dabey beflissen, die grosse Confusion in Ehe-Sachen / darinnen wir grösten Theils noch stecken / und dieser Confusion wahrhafftige Haupt-Ursachen zwar kurtz / aber doch mit lebendigen Farben abzumahlen und zu entwerffen. Bey dem NEUNTEN Handel von der Autorität des Longobardischen Rechts in Teutschland

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[0007] nigsten von dem Autore desselben wird geben können. Im dem 2. §. des siebenden Handels ist etwas weniges / und zwar sehr undeutlich und confus von dem Zustand der Religion in Halle unter dem Chur-Fürsten zu Mayntz Alberto gedacht worden / so gut ich selbiges in Olearii Halygraphia angetroffen. Nachdem aber dieser Handel allbereit gedruckt gewesen / habe ich gefunden / daß ich schon für 26. Jahren in dem damahls herausgegebenen dritten Theil der Weißheit und Thorheit bald anfangs desselben etliche genauere Umstände publiciret / auf was Weise Anno 1541. die Stadt Halle im Hertzogthum Magdeburg ihre erste Evangelische Prediger erhalten / daraus nicht alleine dasjenige / was in besagtem §. 2. allzukurtz und dunckel vorgebracht worden / ein grosses Licht bekömmt / sondern auch daraus wird zu erkennen seyn / daß ehe dessen mit der Reformation es hin und wieder / nach Gelegenheit menschlicher Händel / die sich unter die geistlichen Sachen mischen / ziemlich unordentlich hergegangen. Der ACHTE Handel gehet zwar eigentlich die Streitigkeit wegen der Heyrath mit des verstorbenen Weibes Schwester an; ich habe mich aber dabey beflissen, die grosse Confusion in Ehe-Sachen / darinnen wir grösten Theils noch stecken / und dieser Confusion wahrhafftige Haupt-Ursachen zwar kurtz / aber doch mit lebendigen Farben abzumahlen und zu entwerffen. Bey dem NEUNTEN Handel von der Autorität des Longobardischen Rechts in Teutschland

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/7>, abgerufen am 20.04.2024.