Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

burg seel. Beförderung, von dem General nebst Special allemahl fleissig verrichtet worden. Des General Superintendenten Amt aber in hoc passu darauf bestanden, daß er nicht allein einem jeden Special mit Ernst auf die Hände sehe, sondern daß er in geringen Sachen deren ihm fürgebrachten Mängeln abhelffen, und zu dero Behuf dem Speciali Instruction ertheilen soll, Kirchen-Ordnung fol. 217. Zum dritten, was aber schwehre Sachen seyn, darüber gebühret keinem General-Superintendenten das geringste zu statuiren, und ist der gantzen Kirchen-Ordnung zuwieder, daß sich dessen ein Ober-Superintendens oder Generalissimus (als von welchen die Kirchen Ordnung überall nichts weiß) annehmen, oder vor sich noch einmahl visitiren soll, sondern es ist diese klare und deutliche Ordnung fol. 234 gemachet, daß in dem Fürstl. Consistorio (welches nemlich allhie im Nahmen des gnädigsten Landes-Fürsten die obbeschriebene vices des Metropolitani oder Archiepiscopi vertritt) alle Jahr nach Inhalt derer Canonum der alten gottseeligen Kirchen, zween Synodi gehalten werden solten. Für solchen Synodis sollen alle 5. General-Superintendenten nebst ihren Special Superintend. erscheinen, und alda für dem Consistorio in Gegenwart aller Politischen und geistlichen Räthe, relation thun von allen Verlauff der visitationen, und der decision abwarten, welches die Christliche Kirche für länger als 1000. Jahren gebrauchet, und haben dieselbe sich auch wohl dabey befunden.

Neuerungen / die hernach v. D. Basilii Zeiten an in den Kirchenvisitationen entstanden.

§. XXIX. Diesem entgegen sind die Synodi fast in 30. 40. Jahren nicht gehalten. Dr. Basilius hat es dazu nicht wollen kommen lassen, weiln ihm sonst sein dominatus über die Politicos unterbrochen wäre, das Consistorium ist gleichsam im finstern gangen / und die nothwendige Gebühr nicht angeordnet und verrichtet worden, Dr. Tückermann und Dr Wiedenburg liessen es auch hingehen, und bey dem eingeschlichenen Mißbrauch bleiben, der Krieg insonderheit verhinderte es gantz, und ward durch die unterlassene Synodos viel gutes gehindert, und hingegen viel böses tolerirt. Denn obwohl vorgesetzter massen die Special Superintendenten ihre visitationes aus Ursachen, davon hernach nicht unterlassen, so geschahe dennoch wegen zurückbleibender Synodorum keine relation, und ward also kein remedium geschlossen. Nach Dr. Lütckemanns seel. Bestallung ist etliche mahl solcher Synodorum Erinnerung geschehen, weil er aber gantz fremd war, und um des gantzen Landes Beschaffenheit das geringste nicht wuste, auch keine insormationes annehmen wolte, so nahm er ihm vor, daß er einmahl die Kir

burg seel. Beförderung, von dem General nebst Special allemahl fleissig verrichtet worden. Des General Superintendenten Amt aber in hoc passu darauf bestanden, daß er nicht allein einem jeden Special mit Ernst auf die Hände sehe, sondern daß er in geringen Sachen deren ihm fürgebrachten Mängeln abhelffen, und zu dero Behuf dem Speciali Instruction ertheilen soll, Kirchen-Ordnung fol. 217. Zum dritten, was aber schwehre Sachen seyn, darüber gebühret keinem General-Superintendenten das geringste zu statuiren, und ist der gantzen Kirchen-Ordnung zuwieder, daß sich dessen ein Ober-Superintendens oder Generalissimus (als von welchen die Kirchen Ordnung überall nichts weiß) annehmen, oder vor sich noch einmahl visitiren soll, sondern es ist diese klare und deutliche Ordnung fol. 234 gemachet, daß in dem Fürstl. Consistorio (welches nemlich allhie im Nahmen des gnädigsten Landes-Fürsten die obbeschriebene vices des Metropolitani oder Archiepiscopi vertritt) alle Jahr nach Inhalt derer Canonum der alten gottseeligen Kirchen, zween Synodi gehalten werden solten. Für solchen Synodis sollen alle 5. General-Superintendenten nebst ihren Special Superintend. erscheinen, und alda für dem Consistorio in Gegenwart aller Politischen und geistlichen Räthe, relation thun von allen Verlauff der visitationen, und der decision abwarten, welches die Christliche Kirche für länger als 1000. Jahren gebrauchet, und haben dieselbe sich auch wohl dabey befunden.

Neuerungen / die hernach v. D. Basilii Zeiten an in den Kirchenvisitationen entstanden.

§. XXIX. Diesem entgegen sind die Synodi fast in 30. 40. Jahren nicht gehalten. Dr. Basilius hat es dazu nicht wollen kommen lassen, weiln ihm sonst sein dominatus über die Politicos unterbrochen wäre, das Consistorium ist gleichsam im finstern gangen / und die nothwendige Gebühr nicht angeordnet und verrichtet worden, Dr. Tückermann und Dr Wiedenburg liessen es auch hingehen, und bey dem eingeschlichenen Mißbrauch bleiben, der Krieg insonderheit verhinderte es gantz, und ward durch die unterlassene Synodos viel gutes gehindert, und hingegen viel böses tolerirt. Denn obwohl vorgesetzter massen die Special Superintendenten ihre visitationes aus Ursachen, davon hernach nicht unterlassen, so geschahe dennoch wegen zurückbleibender Synodorum keine relation, und ward also kein remedium geschlossen. Nach Dr. Lütckemanns seel. Bestallung ist etliche mahl solcher Synodorum Erinnerung geschehen, weil er aber gantz fremd war, und um des gantzen Landes Beschaffenheit das geringste nicht wuste, auch keine insormationes annehmen wolte, so nahm er ihm vor, daß er einmahl die Kir

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0370" n="362"/>
burg seel. Beförderung, von dem                      General nebst Special allemahl fleissig verrichtet worden. Des General                      Superintendenten Amt aber in hoc passu darauf bestanden, daß er nicht allein                      einem jeden Special mit Ernst auf die Hände sehe, sondern daß er in geringen                      Sachen deren ihm fürgebrachten Mängeln abhelffen, und zu dero Behuf dem Speciali                      Instruction ertheilen soll, Kirchen-Ordnung fol. 217. Zum dritten, was aber                      schwehre Sachen seyn, darüber gebühret keinem General-Superintendenten das                      geringste zu statuiren, und ist der gantzen Kirchen-Ordnung zuwieder, daß sich                      dessen ein Ober-Superintendens oder Generalissimus (als von welchen die Kirchen                      Ordnung überall nichts weiß) annehmen, oder vor sich noch einmahl visitiren                      soll, sondern es ist diese klare und deutliche Ordnung fol. 234 gemachet, daß in                      dem Fürstl. Consistorio (welches nemlich allhie im Nahmen des gnädigsten                      Landes-Fürsten die obbeschriebene vices des Metropolitani oder Archiepiscopi                      vertritt) alle Jahr nach Inhalt derer Canonum der alten gottseeligen Kirchen,                      zween Synodi gehalten werden solten. Für solchen Synodis sollen alle 5.                      General-Superintendenten nebst ihren Special Superintend. erscheinen, und alda                      für dem Consistorio in Gegenwart aller Politischen und geistlichen Räthe,                      relation thun von allen Verlauff der visitationen, und der decision abwarten,                      welches die Christliche Kirche für länger als 1000. Jahren gebrauchet, und haben                      dieselbe sich auch wohl dabey befunden.</p>
        <note place="left">Neuerungen / die hernach v. <hi rendition="#i">D</hi>.                      Basilii Zeiten an in den Kirchen<hi rendition="#i">visitation</hi>en entstanden.</note>
        <p>§. XXIX. Diesem entgegen sind die Synodi fast in 30. 40. Jahren nicht gehalten.                      Dr. Basilius hat es dazu nicht wollen kommen lassen, weiln ihm sonst sein                      dominatus über die Politicos unterbrochen wäre, das Consistorium ist gleichsam                      im finstern gangen / und die nothwendige Gebühr nicht angeordnet und verrichtet                      worden, Dr. Tückermann und Dr Wiedenburg liessen es auch hingehen, und bey dem                      eingeschlichenen Mißbrauch bleiben, der Krieg insonderheit verhinderte es gantz,                      und ward durch die unterlassene Synodos viel gutes gehindert, und hingegen viel                      böses tolerirt. Denn obwohl vorgesetzter massen die Special Superintendenten                      ihre visitationes aus Ursachen, davon hernach nicht unterlassen, so geschahe                      dennoch wegen zurückbleibender Synodorum keine relation, und ward also kein                      remedium geschlossen. Nach Dr. Lütckemanns seel. Bestallung ist etliche mahl                      solcher Synodorum Erinnerung geschehen, weil er aber gantz fremd war, und um des                      gantzen Landes Beschaffenheit das geringste nicht wuste, auch keine                      insormationes annehmen wolte, so nahm er ihm vor, daß er einmahl die Kir
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[362/0370] burg seel. Beförderung, von dem General nebst Special allemahl fleissig verrichtet worden. Des General Superintendenten Amt aber in hoc passu darauf bestanden, daß er nicht allein einem jeden Special mit Ernst auf die Hände sehe, sondern daß er in geringen Sachen deren ihm fürgebrachten Mängeln abhelffen, und zu dero Behuf dem Speciali Instruction ertheilen soll, Kirchen-Ordnung fol. 217. Zum dritten, was aber schwehre Sachen seyn, darüber gebühret keinem General-Superintendenten das geringste zu statuiren, und ist der gantzen Kirchen-Ordnung zuwieder, daß sich dessen ein Ober-Superintendens oder Generalissimus (als von welchen die Kirchen Ordnung überall nichts weiß) annehmen, oder vor sich noch einmahl visitiren soll, sondern es ist diese klare und deutliche Ordnung fol. 234 gemachet, daß in dem Fürstl. Consistorio (welches nemlich allhie im Nahmen des gnädigsten Landes-Fürsten die obbeschriebene vices des Metropolitani oder Archiepiscopi vertritt) alle Jahr nach Inhalt derer Canonum der alten gottseeligen Kirchen, zween Synodi gehalten werden solten. Für solchen Synodis sollen alle 5. General-Superintendenten nebst ihren Special Superintend. erscheinen, und alda für dem Consistorio in Gegenwart aller Politischen und geistlichen Räthe, relation thun von allen Verlauff der visitationen, und der decision abwarten, welches die Christliche Kirche für länger als 1000. Jahren gebrauchet, und haben dieselbe sich auch wohl dabey befunden. §. XXIX. Diesem entgegen sind die Synodi fast in 30. 40. Jahren nicht gehalten. Dr. Basilius hat es dazu nicht wollen kommen lassen, weiln ihm sonst sein dominatus über die Politicos unterbrochen wäre, das Consistorium ist gleichsam im finstern gangen / und die nothwendige Gebühr nicht angeordnet und verrichtet worden, Dr. Tückermann und Dr Wiedenburg liessen es auch hingehen, und bey dem eingeschlichenen Mißbrauch bleiben, der Krieg insonderheit verhinderte es gantz, und ward durch die unterlassene Synodos viel gutes gehindert, und hingegen viel böses tolerirt. Denn obwohl vorgesetzter massen die Special Superintendenten ihre visitationes aus Ursachen, davon hernach nicht unterlassen, so geschahe dennoch wegen zurückbleibender Synodorum keine relation, und ward also kein remedium geschlossen. Nach Dr. Lütckemanns seel. Bestallung ist etliche mahl solcher Synodorum Erinnerung geschehen, weil er aber gantz fremd war, und um des gantzen Landes Beschaffenheit das geringste nicht wuste, auch keine insormationes annehmen wolte, so nahm er ihm vor, daß er einmahl die Kir

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/370
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/370>, abgerufen am 16.07.2024.