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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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macht, und wie dieselben endlich gantz evertiret und das äusserste oben gekehretKirchenvisitationen / wie es mit denenselben vor Alters beschaffen gewesen. worden. Ab antiquo & ex instituto etiam primitivae Ecclesiae & eidem proximae hat es mit den visitationibus die Weise gehabt, und ist in denen von der gantzen Kirchen angenommenen canonibus also verfasset, das der Bischof seine Kirche alle Jahr selbst visitiren müssen, er hat aber zu seinen Gehülffen oder perpetuis vicariis gehabt, seine unterschiedene Archidiaconos welche ohne des Episcopi Zuthun, und noch zum Uberfluß eben wohl ein jeder in seinem districtu die Kirchen visitiren müssen, nach einer gewissen ihm vorgeschriebenen Form, die noch heutiges Tages in den Canonibus enthalten; solcher Archidiaconorum hat jeglicher Episcopus unterschiedliche gehabt, und war das gantze Bißthum unter gewisse Archidiaconos vertheilet, wie solches noch bis gegenwärtige Stunde unter den Papisten als ex antiquis institutis gantz stricte gehalten wird. Nun hatte zwar der Metropolitanus oder Archiepiscopus die Ober-Aufsicht auf alle seiner Inspection übergebene Bischöffe, und deren dioeceses, und wann dieselben etwas übersahen, so stund ihm die correction zu. Es durffte aber keiner sich der visitation unterfangen, oder seinen untergebenen Bischoffe darin eingreiffen, sondern es war ein ander modus in den geistlichen Rechten verordnet, wodurch er die defectus erfahren könnte, wenn sie etwa heimlich gehalten würden. Insonderheit war der Metropolitanus gehalten, daß er aufs wenigste alle drey Jahr einen Synodum anstellen möchte, auf welchen alle seiner Inspection untergebene Episcopi erschienen, von dem Zustand ihrer Dioeces umständig referiren, und nebst ihm einen gemeinen Schluß, wie der Sachen aus dem befundenen Mängeln zu helffen, machen helffen müssen.

§. XXIIX. Solcher hochnützlichen Ordnung ist die FürstlicheWas hiervon die Braunschweigischen Kirchen Ordnungen verordnet. Kirchen-Ordnung gefolget, und hat verordnet, erstlich, daß alle special Superintend. welche allhie nur die vices der Archidiaconorum haben, die visitationes jährlich 2. mahl verrichten solten, mit sonderlichem Fleiß, Kirchen Ordnung p. 206. 207. wie denn solches noch bis gegenwärtige Stunde im gantzen Lande geschiehet. Was bey solcher visitation in Erfahrung gebracht wird, das sollen die Speciales mit nothdürfftigen Umständen ein jeder seinem General-Superintendenten überantworten. Zum andern ist zwar dem General-Superintend nicht gebothen, daß auch er visitiren solle; welches ich denn, die Wahrheit zu bekennen, für einen grossen Mangel in der alten Kirchen-Ordnung halte, gleichwohl aber ists ihm nicht inhibiret Es sind auch die visitationes allhier in der Wolffenbüttelschen Inspection zeithero Dr. Wieden

macht, und wie dieselben endlich gantz evertiret und das äusserste oben gekehretKirchenvisitationen / wie es mit denenselben vor Alters beschaffen gewesen. worden. Ab antiquo & ex instituto etiam primitivae Ecclesiae & eidem proximae hat es mit den visitationibus die Weise gehabt, und ist in denen von der gantzen Kirchen angenommenen canonibus also verfasset, das der Bischof seine Kirche alle Jahr selbst visitiren müssen, er hat aber zu seinen Gehülffen oder perpetuis vicariis gehabt, seine unterschiedene Archidiaconos welche ohne des Episcopi Zuthun, und noch zum Uberfluß eben wohl ein jeder in seinem districtu die Kirchen visitiren müssen, nach einer gewissen ihm vorgeschriebenen Form, die noch heutiges Tages in den Canonibus enthalten; solcher Archidiaconorum hat jeglicher Episcopus unterschiedliche gehabt, und war das gantze Bißthum unter gewisse Archidiaconos vertheilet, wie solches noch bis gegenwärtige Stunde unter den Papisten als ex antiquis institutis gantz stricte gehalten wird. Nun hatte zwar der Metropolitanus oder Archiepiscopus die Ober-Aufsicht auf alle seiner Inspection übergebene Bischöffe, und deren dioeceses, und wann dieselben etwas übersahen, so stund ihm die correction zu. Es durffte aber keiner sich der visitation unterfangen, oder seinen untergebenen Bischoffe darin eingreiffen, sondern es war ein ander modus in den geistlichen Rechten verordnet, wodurch er die defectus erfahren könnte, wenn sie etwa heimlich gehalten würden. Insonderheit war der Metropolitanus gehalten, daß er aufs wenigste alle drey Jahr einen Synodum anstellen möchte, auf welchen alle seiner Inspection untergebene Episcopi erschienen, von dem Zustand ihrer Dioeces umständig referiren, und nebst ihm einen gemeinen Schluß, wie der Sachen aus dem befundenen Mängeln zu helffen, machen helffen müssen.

§. XXIIX. Solcher hochnützlichen Ordnung ist die FürstlicheWas hiervon die Braunschweigischen Kirchen Ordnungen verordnet. Kirchen-Ordnung gefolget, und hat verordnet, erstlich, daß alle special Superintend. welche allhie nur die vices der Archidiaconorum haben, die visitationes jährlich 2. mahl verrichten solten, mit sonderlichem Fleiß, Kirchen Ordnung p. 206. 207. wie denn solches noch bis gegenwärtige Stunde im gantzen Lande geschiehet. Was bey solcher visitation in Erfahrung gebracht wird, das sollen die Speciales mit nothdürfftigen Umständen ein jeder seinem General-Superintendenten überantworten. Zum andern ist zwar dem General-Superintend nicht gebothen, daß auch er visitiren solle; welches ich denn, die Wahrheit zu bekennen, für einen grossen Mangel in der alten Kirchen-Ordnung halte, gleichwohl aber ists ihm nicht inhibiret Es sind auch die visitationes allhier in der Wolffenbüttelschen Inspection zeithero Dr. Wieden

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[361/0369] macht, und wie dieselben endlich gantz evertiret und das äusserste oben gekehret worden. Ab antiquo & ex instituto etiam primitivae Ecclesiae & eidem proximae hat es mit den visitationibus die Weise gehabt, und ist in denen von der gantzen Kirchen angenommenen canonibus also verfasset, das der Bischof seine Kirche alle Jahr selbst visitiren müssen, er hat aber zu seinen Gehülffen oder perpetuis vicariis gehabt, seine unterschiedene Archidiaconos welche ohne des Episcopi Zuthun, und noch zum Uberfluß eben wohl ein jeder in seinem districtu die Kirchen visitiren müssen, nach einer gewissen ihm vorgeschriebenen Form, die noch heutiges Tages in den Canonibus enthalten; solcher Archidiaconorum hat jeglicher Episcopus unterschiedliche gehabt, und war das gantze Bißthum unter gewisse Archidiaconos vertheilet, wie solches noch bis gegenwärtige Stunde unter den Papisten als ex antiquis institutis gantz stricte gehalten wird. Nun hatte zwar der Metropolitanus oder Archiepiscopus die Ober-Aufsicht auf alle seiner Inspection übergebene Bischöffe, und deren dioeceses, und wann dieselben etwas übersahen, so stund ihm die correction zu. Es durffte aber keiner sich der visitation unterfangen, oder seinen untergebenen Bischoffe darin eingreiffen, sondern es war ein ander modus in den geistlichen Rechten verordnet, wodurch er die defectus erfahren könnte, wenn sie etwa heimlich gehalten würden. Insonderheit war der Metropolitanus gehalten, daß er aufs wenigste alle drey Jahr einen Synodum anstellen möchte, auf welchen alle seiner Inspection untergebene Episcopi erschienen, von dem Zustand ihrer Dioeces umständig referiren, und nebst ihm einen gemeinen Schluß, wie der Sachen aus dem befundenen Mängeln zu helffen, machen helffen müssen. Kirchenvisitationen / wie es mit denenselben vor Alters beschaffen gewesen. §. XXIIX. Solcher hochnützlichen Ordnung ist die Fürstliche Kirchen-Ordnung gefolget, und hat verordnet, erstlich, daß alle special Superintend. welche allhie nur die vices der Archidiaconorum haben, die visitationes jährlich 2. mahl verrichten solten, mit sonderlichem Fleiß, Kirchen Ordnung p. 206. 207. wie denn solches noch bis gegenwärtige Stunde im gantzen Lande geschiehet. Was bey solcher visitation in Erfahrung gebracht wird, das sollen die Speciales mit nothdürfftigen Umständen ein jeder seinem General-Superintendenten überantworten. Zum andern ist zwar dem General-Superintend nicht gebothen, daß auch er visitiren solle; welches ich denn, die Wahrheit zu bekennen, für einen grossen Mangel in der alten Kirchen-Ordnung halte, gleichwohl aber ists ihm nicht inhibiret Es sind auch die visitationes allhier in der Wolffenbüttelschen Inspection zeithero Dr. Wieden Was hiervon die Braunschweigischen Kirchen Ordnungen verordnet.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/369>, abgerufen am 23.11.2024.