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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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indicio wieder sie erweckte suspicion wegen des eingebildeten Feuers, daß es in ihrem Hause brennete. Und hätte billich der Amtsvogt bey der drauf folgenden confrontation die zu diesem indicio gehörige artic. 66, biß 71. nicht so gar beyseite setzen, sondern Christian Dietrichen, darauf sich Inquisitin bezogen, oder doch Heinrich Berckefelden, der diesen Umstand wieder sie angegeben (supra §. 6.) mit ihr wegen ihrer Aussage confrontiren, oder doch zum wenigsten registriren sollen warum diese confrontation unterlassen worden.

Ausgang dieser Comoedie.

§. XII. Und dieses alles scheinen auch die Judices superiores, an die der Amtsvogt von neuen die gesamten Acta verschickt, erkennet zu haben, ob sie gleich insgesamt der Catholischen Religion so wohl als der Amtsvogt, beygethan gewesen; massen denn selbige am 17den Juni dem Amtvogt anbefehlen lassen, daß er die Schlieperin gegen zuleistende Caution de sistendo toties quoties der bisherigen Hafft erlassen solle; worauf denn auch der Amtsvogt den 25. ejusd. an die Regierung wieder berichtet, daß er die Schlieperin gegen auf 200. Thaler bestellter caution der Hafft wieder entlassen, und endigte sich also solcher Gestalt die erste Comoedie in eben diesem 1695. Jahr, in welchem sie angefangen hatte; mit welcher es demnach wohl recht hiesse, was dort der Poet sagt: Maxima de nihilo nascitur historia.

Ein neues Possenspiel 1711. und dessen Gelegenheit.

§. XIII. Diese Verordnung hätte billich dem Amtsvogt ein wenig klüger oder doch behutsamer machen sollen: Gleichwie es aber sonst ohne dem heist, daß Alter nicht für Thorheit helffe; ja wie die tägliche Erfahrung es bezeuget, daß die einmahl befestigen praejudicia hernach im Alter mehr zu als abnehmen; also gieng es dem guten Mann auch, und fieng er 16. Jahr nachhero ein neues Spiel an, das man billich in Ansehen des vorigen mit einem Possenspiel vollkommen vergleichen könte, indem der Grund desselbigen nichts als ein thörichtes Weiber-gesagtes in sich begriffe. Nehmlich eine Frau die Kohlin hatte die Narbin, derer Mann kranck gewesen, besucht, und da die Narbin gesagt hat: Sie wären arme Leute und hätten nichts, hatte die Kohlin gesagt: Was kan man vor bösen Leuten haben, die einem die Nahrung nehmen? Unter andern hatte sie noch mehr gesagt, daß die Schlieperin 3. Brodt aus frischen Korn gebacken, und ihr der Kohlin, die nebst ihrem Mann 10. arme Kinder gegehabt, ein Brodt davon gegeben, und dabey gesagt hätte: Da will ich euch ein Brodt geben wenn ihr schon hexen könnet; darauf hätte sie die Kohlin gesagt: Wer sagt denn das? da hätte die Schlieperin gesagt / das sagt die Misselsche; da hätte die Kohlin gesagt: Was? sagt das die

indicio wieder sie erweckte suspicion wegen des eingebildeten Feuers, daß es in ihrem Hause brennete. Und hätte billich der Amtsvogt bey der drauf folgenden confrontation die zu diesem indicio gehörige artic. 66, biß 71. nicht so gar beyseite setzen, sondern Christian Dietrichen, darauf sich Inquisitin bezogen, oder doch Heinrich Berckefelden, der diesen Umstand wieder sie angegeben (supra §. 6.) mit ihr wegen ihrer Aussage confrontiren, oder doch zum wenigsten registriren sollen warum diese confrontation unterlassen worden.

Ausgang dieser Comoedie.

§. XII. Und dieses alles scheinen auch die Judices superiores, an die der Amtsvogt von neuen die gesamten Acta verschickt, erkennet zu haben, ob sie gleich insgesamt der Catholischen Religion so wohl als der Amtsvogt, beygethan gewesen; massen denn selbige am 17den Juni dem Amtvogt anbefehlen lassen, daß er die Schlieperin gegen zuleistende Caution de sistendo toties quoties der bisherigen Hafft erlassen solle; worauf denn auch der Amtsvogt den 25. ejusd. an die Regierung wieder berichtet, daß er die Schlieperin gegen auf 200. Thaler bestellter caution der Hafft wieder entlassen, und endigte sich also solcher Gestalt die erste Comoedie in eben diesem 1695. Jahr, in welchem sie angefangen hatte; mit welcher es demnach wohl recht hiesse, was dort der Poet sagt: Maxima de nihilo nascitur historia.

Ein neues Possenspiel 1711. und dessen Gelegenheit.

§. XIII. Diese Verordnung hätte billich dem Amtsvogt ein wenig klüger oder doch behutsamer machen sollen: Gleichwie es aber sonst ohne dem heist, daß Alter nicht für Thorheit helffe; ja wie die tägliche Erfahrung es bezeuget, daß die einmahl befestigen praejudicia hernach im Alter mehr zu als abnehmen; also gieng es dem guten Mann auch, und fieng er 16. Jahr nachhero ein neues Spiel an, das man billich in Ansehen des vorigen mit einem Possenspiel vollkommen vergleichen könte, indem der Grund desselbigen nichts als ein thörichtes Weiber-gesagtes in sich begriffe. Nehmlich eine Frau die Kohlin hatte die Narbin, derer Mann kranck gewesen, besucht, und da die Narbin gesagt hat: Sie wären arme Leute und hätten nichts, hatte die Kohlin gesagt: Was kan man vor bösen Leuten haben, die einem die Nahrung nehmen? Unter andern hatte sie noch mehr gesagt, daß die Schlieperin 3. Brodt aus frischen Korn gebacken, und ihr der Kohlin, die nebst ihrem Mann 10. arme Kinder gegehabt, ein Brodt davon gegeben, und dabey gesagt hätte: Da will ich euch ein Brodt geben wenn ihr schon hexen könnet; darauf hätte sie die Kohlin gesagt: Wer sagt denn das? da hätte die Schlieperin gesagt / das sagt die Misselsche; da hätte die Kohlin gesagt: Was? sagt das die

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[322/0330] indicio wieder sie erweckte suspicion wegen des eingebildeten Feuers, daß es in ihrem Hause brennete. Und hätte billich der Amtsvogt bey der drauf folgenden confrontation die zu diesem indicio gehörige artic. 66, biß 71. nicht so gar beyseite setzen, sondern Christian Dietrichen, darauf sich Inquisitin bezogen, oder doch Heinrich Berckefelden, der diesen Umstand wieder sie angegeben (supra §. 6.) mit ihr wegen ihrer Aussage confrontiren, oder doch zum wenigsten registriren sollen warum diese confrontation unterlassen worden. §. XII. Und dieses alles scheinen auch die Judices superiores, an die der Amtsvogt von neuen die gesamten Acta verschickt, erkennet zu haben, ob sie gleich insgesamt der Catholischen Religion so wohl als der Amtsvogt, beygethan gewesen; massen denn selbige am 17den Juni dem Amtvogt anbefehlen lassen, daß er die Schlieperin gegen zuleistende Caution de sistendo toties quoties der bisherigen Hafft erlassen solle; worauf denn auch der Amtsvogt den 25. ejusd. an die Regierung wieder berichtet, daß er die Schlieperin gegen auf 200. Thaler bestellter caution der Hafft wieder entlassen, und endigte sich also solcher Gestalt die erste Comoedie in eben diesem 1695. Jahr, in welchem sie angefangen hatte; mit welcher es demnach wohl recht hiesse, was dort der Poet sagt: Maxima de nihilo nascitur historia. §. XIII. Diese Verordnung hätte billich dem Amtsvogt ein wenig klüger oder doch behutsamer machen sollen: Gleichwie es aber sonst ohne dem heist, daß Alter nicht für Thorheit helffe; ja wie die tägliche Erfahrung es bezeuget, daß die einmahl befestigen praejudicia hernach im Alter mehr zu als abnehmen; also gieng es dem guten Mann auch, und fieng er 16. Jahr nachhero ein neues Spiel an, das man billich in Ansehen des vorigen mit einem Possenspiel vollkommen vergleichen könte, indem der Grund desselbigen nichts als ein thörichtes Weiber-gesagtes in sich begriffe. Nehmlich eine Frau die Kohlin hatte die Narbin, derer Mann kranck gewesen, besucht, und da die Narbin gesagt hat: Sie wären arme Leute und hätten nichts, hatte die Kohlin gesagt: Was kan man vor bösen Leuten haben, die einem die Nahrung nehmen? Unter andern hatte sie noch mehr gesagt, daß die Schlieperin 3. Brodt aus frischen Korn gebacken, und ihr der Kohlin, die nebst ihrem Mann 10. arme Kinder gegehabt, ein Brodt davon gegeben, und dabey gesagt hätte: Da will ich euch ein Brodt geben wenn ihr schon hexen könnet; darauf hätte sie die Kohlin gesagt: Wer sagt denn das? da hätte die Schlieperin gesagt / das sagt die Misselsche; da hätte die Kohlin gesagt: Was? sagt das die

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/330>, abgerufen am 22.11.2024.