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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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dem Longobardischen, oder wohl gar in denen geschriebenen Rechten selbst hin und wieder gezeiget werden können) anzutreffen; Also pflegen wir auch hauptsächlich dahin zu sehen, ob in re controversa das Jus Alemannicum mit der Historie derselben Zeiten übereinkomme oder nicht, und in casu discrepantiae die Sache weiter zu untersuchen, in Mangelung der discrepanz aber dem Autori des Juris Alemannici ratione facti zu trauen, und folglich diese bezeugte Teutsche Gewohnheit der Longobardischen, wenn jene nicht von dieser in specie und ausdrücklich vertrieben worden, fürzuziehen.

Endlich bey der IV. Frage,

Beantwortung der vierten Frage. Auf was vor ein Jus commune Feudale, an Longobardi cum Corpori Juris insertum? an vero Alemannicum vel Suevicum a Schiltero & aliis privatis editum, die höchste Reichs-Gerichte per Constitutiones Imperii in Controversiis Feudalibus ex Vicariatu Palatino eo delatis in defectu Consuetudinum Particularium gewiesen seyn?

kömmt es nicht auf unser Zeugnüß, sondern auf unser Responsum cum rationibus an Ob nun wohl gar viele Doctores dem Juri Longobardico bißhero den Vorzug gegeben, und dieselbe ohnstreitig die dissentientes an der Anzahl überwiegen; D. a. d. dießfalls nicht auf das praejudicium autoritatis, sondern auf das Gewichte der rationum zu sehen, und aber offenbahr, daß in denen Reichs Constitutionibus diese Frage mit deutlichen Worten nicht decidiret ist, auch an wenig Orten in denen Reichs-Constitutionibus des Lehn-Rechts nahmentlich gedacht wird, oder wenn es ja geschiehet

als z. E. Käyserl Landfriede 1648. tit. von Poen der Friedbrecher / verbis: was das Lehn Recht vermag. Cap. Leopold. §. 4. verbis: denen Reichs-Constitutionen oder Lehn-Rechten gemäß / & §. 39. verb. denen Lehn-Rechten gemäß sich dazu qualificiret.

entweder eine in denen Longobardischen Lehn-Rechten mit eingerückte constitutio Imperatoria verstanden wird, oder es solche Sachen betrifft, darinnen die Teutschen und Longobardischen Gewohnheiten nicht discrepant, oder aber von einem Italiänischen Fürsten die Rede ist; und wenn gleich hernacher das Longobardische Recht unter denen in Reichs Abschieden zu mehrmahlen vorkommenden Worten: allgemeiner Räyserlicher Rechte, verstanden werden solte, weil es dem Juri Justinianeo einverleibet worden, dennoch auch die Käyserlichen Rechte in Teutschland nur als ein Jus subsidiarium recipiret sind, und

dem Longobardischen, oder wohl gar in denen geschriebenen Rechten selbst hin und wieder gezeiget werden können) anzutreffen; Also pflegen wir auch hauptsächlich dahin zu sehen, ob in re controversa das Jus Alemannicum mit der Historie derselben Zeiten übereinkomme oder nicht, und in casu discrepantiae die Sache weiter zu untersuchen, in Mangelung der discrepanz aber dem Autori des Juris Alemannici ratione facti zu trauen, und folglich diese bezeugte Teutsche Gewohnheit der Longobardischen, wenn jene nicht von dieser in specie und ausdrücklich vertrieben worden, fürzuziehen.

Endlich bey der IV. Frage,

Beantwortung der vierten Frage. Auf was vor ein Jus commune Feudale, an Longobardi cum Corpori Juris insertum? an vero Alemannicum vel Suevicum a Schiltero & aliis privatis editum, die höchste Reichs-Gerichte per Constitutiones Imperii in Controversiis Feudalibus ex Vicariatu Palatino eo delatis in defectu Consuetudinum Particularium gewiesen seyn?

kömmt es nicht auf unser Zeugnüß, sondern auf unser Responsum cum rationibus an Ob nun wohl gar viele Doctores dem Juri Longobardico bißhero den Vorzug gegeben, und dieselbe ohnstreitig die dissentientes an der Anzahl überwiegen; D. a. d. dießfalls nicht auf das praejudicium autoritatis, sondern auf das Gewichte der rationum zu sehen, und aber offenbahr, daß in denen Reichs Constitutionibus diese Frage mit deutlichen Worten nicht decidiret ist, auch an wenig Orten in denen Reichs-Constitutionibus des Lehn-Rechts nahmentlich gedacht wird, oder wenn es ja geschiehet

als z. E. Käyserl Landfriede 1648. tit. von Poen der Friedbrecher / verbis: was das Lehn Recht vermag. Cap. Leopold. §. 4. verbis: denen Reichs-Constitutionen oder Lehn-Rechten gemäß / & §. 39. verb. denen Lehn-Rechten gemäß sich dazu qualificiret.

entweder eine in denen Longobardischen Lehn-Rechten mit eingerückte constitutio Imperatoria verstanden wird, oder es solche Sachen betrifft, darinnen die Teutschen und Longobardischen Gewohnheiten nicht discrepant, oder aber von einem Italiänischen Fürsten die Rede ist; und wenn gleich hernacher das Longobardische Recht unter denen in Reichs Abschieden zu mehrmahlen vorkommenden Worten: allgemeiner Räyserlicher Rechte, verstanden werden solte, weil es dem Juri Justinianeo einverleibet worden, dennoch auch die Käyserlichen Rechte in Teutschland nur als ein Jus subsidiarium recipiret sind, und

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dem Longobardischen, oder wohl gar                      in denen geschriebenen Rechten selbst hin und wieder gezeiget werden können)                      anzutreffen; Also pflegen wir auch hauptsächlich dahin zu sehen, ob in re                      controversa das Jus Alemannicum mit der Historie derselben Zeiten übereinkomme                      oder nicht, und in casu discrepantiae die Sache weiter zu untersuchen, in                      Mangelung der discrepanz aber dem Autori des Juris Alemannici ratione facti zu                      trauen, und folglich diese bezeugte Teutsche Gewohnheit der Longobardischen,                      wenn jene nicht von dieser in specie und ausdrücklich vertrieben worden,                      fürzuziehen.</p>
        <p>Endlich bey der IV. Frage,</p>
        <note place="right">Beantwortung der vierten Frage.</note>
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        <p>entweder eine in denen Longobardischen Lehn-Rechten mit eingerückte constitutio                      Imperatoria verstanden wird, oder es solche Sachen betrifft, darinnen die                      Teutschen und Longobardischen Gewohnheiten nicht discrepant, oder aber von einem                      Italiänischen Fürsten die Rede ist; und wenn gleich hernacher das Longobardische                      Recht unter denen in Reichs Abschieden zu mehrmahlen vorkommenden Worten:                      allgemeiner Räyserlicher Rechte, verstanden werden solte, weil es dem Juri                      Justinianeo einverleibet worden, dennoch auch die Käyserlichen Rechte in                      Teutschland nur als ein Jus subsidiarium recipiret sind, und</p>
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[299/0307] dem Longobardischen, oder wohl gar in denen geschriebenen Rechten selbst hin und wieder gezeiget werden können) anzutreffen; Also pflegen wir auch hauptsächlich dahin zu sehen, ob in re controversa das Jus Alemannicum mit der Historie derselben Zeiten übereinkomme oder nicht, und in casu discrepantiae die Sache weiter zu untersuchen, in Mangelung der discrepanz aber dem Autori des Juris Alemannici ratione facti zu trauen, und folglich diese bezeugte Teutsche Gewohnheit der Longobardischen, wenn jene nicht von dieser in specie und ausdrücklich vertrieben worden, fürzuziehen. Endlich bey der IV. Frage, Auf was vor ein Jus commune Feudale, an Longobardi cum Corpori Juris insertum? an vero Alemannicum vel Suevicum a Schiltero & aliis privatis editum, die höchste Reichs-Gerichte per Constitutiones Imperii in Controversiis Feudalibus ex Vicariatu Palatino eo delatis in defectu Consuetudinum Particularium gewiesen seyn? kömmt es nicht auf unser Zeugnüß, sondern auf unser Responsum cum rationibus an Ob nun wohl gar viele Doctores dem Juri Longobardico bißhero den Vorzug gegeben, und dieselbe ohnstreitig die dissentientes an der Anzahl überwiegen; D. a. d. dießfalls nicht auf das praejudicium autoritatis, sondern auf das Gewichte der rationum zu sehen, und aber offenbahr, daß in denen Reichs Constitutionibus diese Frage mit deutlichen Worten nicht decidiret ist, auch an wenig Orten in denen Reichs-Constitutionibus des Lehn-Rechts nahmentlich gedacht wird, oder wenn es ja geschiehet als z. E. Käyserl Landfriede 1648. tit. von Poen der Friedbrecher / verbis: was das Lehn Recht vermag. Cap. Leopold. §. 4. verbis: denen Reichs-Constitutionen oder Lehn-Rechten gemäß / & §. 39. verb. denen Lehn-Rechten gemäß sich dazu qualificiret. entweder eine in denen Longobardischen Lehn-Rechten mit eingerückte constitutio Imperatoria verstanden wird, oder es solche Sachen betrifft, darinnen die Teutschen und Longobardischen Gewohnheiten nicht discrepant, oder aber von einem Italiänischen Fürsten die Rede ist; und wenn gleich hernacher das Longobardische Recht unter denen in Reichs Abschieden zu mehrmahlen vorkommenden Worten: allgemeiner Räyserlicher Rechte, verstanden werden solte, weil es dem Juri Justinianeo einverleibet worden, dennoch auch die Käyserlichen Rechte in Teutschland nur als ein Jus subsidiarium recipiret sind, und

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/307>, abgerufen am 27.11.2024.