Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

Ich befinde zwar, daß wieder diese Beantwortung ausser dem was Rationes dubitandi ad quaestionem primam gehörig, hauptsächlich zweyerley angeführet werden könne.

1) Daß Seine Königliche Majestät in Preussen gleichwohl in einem Prima. Allergnädigstden Befehl an das Consistorium zu Halle rescribiret / daß keinem einigen Menschen Hoffnung in diesem casu zur dispensation zu machen sey, ja daß, wenn gleich in dergleichen Fällen eine dispensatio produciret werde, dieselbe dennoch pro sub & obreptitie impetrata zu halten wäre, wie auch dieses der Herr Lic Kettner.

in seinck gründlichen Untersuchung p. 114. und in denen Teylagen p. 17.

sehr urigiret.

2) Daß ich selbsten auch nach meiner neuern Meynung

Secunda. in Fundam nt Jur. Nat. & Gent. ad lib. 3. c, 3, n. 44.

ausdrücklich von mir geschrieben: Quamvis dixerimus, reliquas incestus species nullo jure naturae notari, postulat tamen ratio prudentiae, ut Princeps iis, qui & has religione vetari credunt, nec eas permittat, nec in iis dispenset. Nam & superstitiosorum habenda est ratio.

Alleine hierauf ist nicht unschwer zu antworten:

Antwort auf die erste Rationem dubitandi.

Denn so viel das 1) dubium betrifft, so haben dergleichen Befehle supposito ex dictis ad quaestionem primam, quod conjugium cum defunctae uxoris sorore non repugnet legi divinae universali, nur vim & obligationem legum positivarum, welche zwar die Unterobrigkeiten und Unterthanen verbinden, nicht aber dem Principi selbst, qui supra omnes leges positivas est, etiam a se latas, die Macht benehmen, solche selbsten wieder zu ändern. Zu geschweigen, daß auch der allegirte allergnädigste Befehl nur ad Consistorium Ducatus Magdeburgici soll ergangen seyn, und also das Fürstenthum Halberstadt, worinnen diese letzte Dispensation geschehen, nichts angehet.

Was II) meine eigene Worte betrifft, weiset die elaboration besagterAuf die andere. fundamentorum, daß ich mich bemühet, alles in kurtze positiones zu fassen, und also nicht alle Worte genau überlegen, noch bey dieser Kürtze alles so deutlich schreiben können, als ich es in Sinne gehabt. Ich entsinne mich aber nunmehro gantz wohl, daß ich in diesen Worten hauptsächlich auf das allergnädigste an das Magdeburgische Consistorium geschickte rescript reflectiret, und die darinnen gebrauchte prudenz ex suo fundamento deduciren, nicht aber gegentheilige Dispensationes

Ich befinde zwar, daß wieder diese Beantwortung ausser dem was Rationes dubitandi ad quaestionem primam gehörig, hauptsächlich zweyerley angeführet werden könne.

1) Daß Seine Königliche Majestät in Preussen gleichwohl in einem Prima. Allergnädigstden Befehl an das Consistorium zu Halle rescribiret / daß keinem einigen Menschen Hoffnung in diesem casu zur dispensation zu machen sey, ja daß, wenn gleich in dergleichen Fällen eine dispensatio produciret werde, dieselbe dennoch pro sub & obreptitie impetrata zu halten wäre, wie auch dieses der Herr Lic Kettner.

in seinck gründlichen Untersuchung p. 114. und in denen Teylagen p. 17.

sehr urigiret.

2) Daß ich selbsten auch nach meiner neuern Meynung

Secunda. in Fundam nt Jur. Nat. & Gent. ad lib. 3. c, 3, n. 44.

ausdrücklich von mir geschrieben: Quamvis dixerimus, reliquas incestus species nullo jure naturae notari, postulat tamen ratio prudentiae, ut Princeps iis, qui & has religione vetari credunt, nec eas permittat, nec in iis dispenset. Nam & superstitiosorum habenda est ratio.

Alleine hierauf ist nicht unschwer zu antworten:

Antwort auf die erste Rationem dubitandi.

Denn so viel das 1) dubium betrifft, so haben dergleichen Befehle supposito ex dictis ad quaestionem primam, quod conjugium cum defunctae uxoris sorore non repugnet legi divinae universali, nur vim & obligationem legum positivarum, welche zwar die Unterobrigkeiten und Unterthanen verbinden, nicht aber dem Principi selbst, qui supra omnes leges positivas est, etiam a se latas, die Macht benehmen, solche selbsten wieder zu ändern. Zu geschweigen, daß auch der allegirte allergnädigste Befehl nur ad Consistorium Ducatus Magdeburgici soll ergangen seyn, und also das Fürstenthum Halberstadt, worinnen diese letzte Dispensation geschehen, nichts angehet.

Was II) meine eigene Worte betrifft, weiset die elaboration besagterAuf die andere. fundamentorum, daß ich mich bemühet, alles in kurtze positiones zu fassen, und also nicht alle Worte genau überlegen, noch bey dieser Kürtze alles so deutlich schreiben können, als ich es in Sinne gehabt. Ich entsinne mich aber nunmehro gantz wohl, daß ich in diesen Worten hauptsächlich auf das allergnädigste an das Magdeburgische Consistorium geschickte rescript reflectiret, und die darinnen gebrauchte prudenz ex suo fundamento deduciren, nicht aber gegentheilige Dispensationes

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0297" n="289"/>
        <p>Ich befinde zwar, daß wieder diese Beantwortung ausser dem was<note place="right"><hi rendition="#i">Rationes dubitandi</hi></note> ad quaestionem primam gehörig, hauptsächlich zweyerley angeführet werden                      könne.</p>
        <p>1) Daß Seine Königliche Majestät in Preussen gleichwohl in einem<note place="right"><hi rendition="#i">Prima.</hi></note> Allergnädigstden Befehl an das Consistorium zu Halle rescribiret / daß                      keinem einigen Menschen Hoffnung in diesem casu zur dispensation zu machen sey,                      ja daß, wenn gleich in dergleichen Fällen eine dispensatio produciret werde,                      dieselbe dennoch pro sub &amp; obreptitie impetrata zu halten wäre, wie auch                      dieses der Herr Lic Kettner.</p>
        <l>in seinck gründlichen Untersuchung p. 114. und in denen Teylagen p. 17.</l>
        <p>sehr urigiret.</p>
        <p>2) Daß ich selbsten auch nach meiner neuern Meynung</p>
        <note place="right"> <hi rendition="#i">Secunda.</hi> </note>
        <l>in Fundam nt Jur. Nat. &amp; Gent. ad lib. 3. c, 3, n. 44.</l>
        <p>ausdrücklich von mir geschrieben: Quamvis dixerimus, reliquas incestus species                      nullo jure naturae notari, postulat tamen ratio prudentiae, ut Princeps iis, qui                      &amp; has religione vetari credunt, nec eas permittat, nec in iis dispenset.                      Nam &amp; superstitiosorum habenda est ratio.</p>
        <p>Alleine hierauf ist nicht unschwer zu antworten:</p>
        <note place="right">Antwort auf die erste <hi rendition="#i">Rationem                          dubitandi.</hi></note>
        <p>Denn so viel das 1) dubium betrifft, so haben dergleichen Befehle supposito ex                      dictis ad quaestionem primam, quod conjugium cum defunctae uxoris sorore non                      repugnet legi divinae universali, nur vim &amp; obligationem legum                      positivarum, welche zwar die Unterobrigkeiten und Unterthanen verbinden, nicht                      aber dem Principi selbst, qui supra omnes leges positivas est, etiam a se latas,                      die Macht benehmen, solche selbsten wieder zu ändern. Zu geschweigen, daß auch                      der allegirte allergnädigste Befehl nur ad Consistorium Ducatus Magdeburgici                      soll ergangen seyn, und also das Fürstenthum Halberstadt, worinnen diese letzte                      Dispensation geschehen, nichts angehet.</p>
        <p>Was II) meine eigene Worte betrifft, weiset die elaboration besagter<note place="right">Auf die andere.</note> fundamentorum, daß ich mich                      bemühet, alles in kurtze positiones zu fassen, und also nicht alle Worte genau                      überlegen, noch bey dieser Kürtze alles so deutlich schreiben können, als ich es                      in Sinne gehabt. Ich entsinne mich aber nunmehro gantz wohl, daß ich in diesen                      Worten hauptsächlich auf das allergnädigste an das Magdeburgische Consistorium                      geschickte rescript reflectiret, und die darinnen gebrauchte prudenz ex suo                      fundamento deduciren, nicht aber gegentheilige Dispensationes
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[289/0297] Ich befinde zwar, daß wieder diese Beantwortung ausser dem was ad quaestionem primam gehörig, hauptsächlich zweyerley angeführet werden könne. Rationes dubitandi 1) Daß Seine Königliche Majestät in Preussen gleichwohl in einem Allergnädigstden Befehl an das Consistorium zu Halle rescribiret / daß keinem einigen Menschen Hoffnung in diesem casu zur dispensation zu machen sey, ja daß, wenn gleich in dergleichen Fällen eine dispensatio produciret werde, dieselbe dennoch pro sub & obreptitie impetrata zu halten wäre, wie auch dieses der Herr Lic Kettner. Prima. in seinck gründlichen Untersuchung p. 114. und in denen Teylagen p. 17. sehr urigiret. 2) Daß ich selbsten auch nach meiner neuern Meynung in Fundam nt Jur. Nat. & Gent. ad lib. 3. c, 3, n. 44. ausdrücklich von mir geschrieben: Quamvis dixerimus, reliquas incestus species nullo jure naturae notari, postulat tamen ratio prudentiae, ut Princeps iis, qui & has religione vetari credunt, nec eas permittat, nec in iis dispenset. Nam & superstitiosorum habenda est ratio. Alleine hierauf ist nicht unschwer zu antworten: Denn so viel das 1) dubium betrifft, so haben dergleichen Befehle supposito ex dictis ad quaestionem primam, quod conjugium cum defunctae uxoris sorore non repugnet legi divinae universali, nur vim & obligationem legum positivarum, welche zwar die Unterobrigkeiten und Unterthanen verbinden, nicht aber dem Principi selbst, qui supra omnes leges positivas est, etiam a se latas, die Macht benehmen, solche selbsten wieder zu ändern. Zu geschweigen, daß auch der allegirte allergnädigste Befehl nur ad Consistorium Ducatus Magdeburgici soll ergangen seyn, und also das Fürstenthum Halberstadt, worinnen diese letzte Dispensation geschehen, nichts angehet. Was II) meine eigene Worte betrifft, weiset die elaboration besagter fundamentorum, daß ich mich bemühet, alles in kurtze positiones zu fassen, und also nicht alle Worte genau überlegen, noch bey dieser Kürtze alles so deutlich schreiben können, als ich es in Sinne gehabt. Ich entsinne mich aber nunmehro gantz wohl, daß ich in diesen Worten hauptsächlich auf das allergnädigste an das Magdeburgische Consistorium geschickte rescript reflectiret, und die darinnen gebrauchte prudenz ex suo fundamento deduciren, nicht aber gegentheilige Dispensationes Auf die andere.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/297
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/297>, abgerufen am 23.11.2024.