Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.Von der Ehe mit des Weibes Schwester. Streit-Schrifften zwischen Buchholtzen und Havemannen. §. XIV. Es hat die Juristische Facultät zu Rinteln einem Evangelischen Fürsten ein weitläufftig und ausführlich responsum ertheilet, daß es ihm wohl zugelassen, auch dem Wort GOttes nicht zuwieder sey, seiner verstorbenen Gemahlin Schwester zu heyrathen, und daß wenn auch von andern dergleichen geschehen, der Landes-Herr befugt sey, diese Ehe nicht zu trennen, sondern darinnen zu dispensiren. Dieweil sich aber bald etliche Schreyer funden, die diese That dergestalt blamirten, als wenn die Facultät eine Sünde wieder den heiligen Geist begangen hätte, zumahlen daß sie sich unterstanden, denen Theologis einzugreiffen; als gab der Autor dieses responsi Christoph Joachimus Buchholtz dasselbe Anno 1652. in öffentlichen Druck, und bestehet selbiges aus etliche und zwantzig Bogen, meritiret auch wohl, daß es gelesen werde. Nach dieser publication hatte der berühmte JCtus Tabor (von dessen Zustand ich etwas in Historia Juris naturalis p. 199. seq. gedacht habe) in seinem Armamentario, und Anno 1655. ein Theologus, D. Michael Hauemann, der hernach General-Superintendent in Bremen und Verden worden, in seiner Gamologia Synoptica sich vorgenommen, dieses responsum Rintelense zu wiederlegen, denen beyden aber Buchholtz in einer Anno 1559. publicirten Assertione responsi Juris antwortete. Von Tabor finde ich nicht, daß er dawieder etwas weiter repliciret hätte, aber D. Haveman säumte nicht, sondern setzte alsbald Anno 1660. dieser Schrifft des Buchholtzens eine andere entgegen, unter dem Titul: Assertio responsi Mosis. Jedoch bliebe ihm D. Buchholtz nichts schuldig, sondern verantwortete sich Anno 1662. in einer sehr weitläufftigen Schrifft, die er Examen Assertionis Responsi non Mosis sed Havemanni nennete. Havemann gab darauf Anno 1664. Discussionem responsi Mosis heraus, wieder welche Buchholtz Anno 1669. Vindicias secundum dispensationem matrimonii publicirte; wiewohl ich diese beyde letzte Schrifften nicht gesehen, sondern von ihnen nur aus Strauchs und Buchholtzens Streit Schrifften Nachricht erhalten. Man kan auch dieser letzten Schrifften desto eher entbehren, weil schon in denen vorhergehenden beyde Theile alles, was pro und contra angeführet werden konte, vorgebracht hatten, dergestalt, daß dieselben Wechsel-Schrifften insgesammt schon über 100. ziemlich compress gedruckte Bogen austrugen. Nichts destoweniger gieng der Lerm noch in eben diesem 69. Jahr, und zwar auf eine ärgerliche Weise mit einem frischen Adversario wieder von neuen an, durch folgende Gelegenheit. Von der Ehe mit des Weibes Schwester. Streit-Schrifften zwischen Buchholtzen und Havemannen. §. XIV. Es hat die Juristische Facultät zu Rinteln einem Evangelischen Fürsten ein weitläufftig und ausführlich responsum ertheilet, daß es ihm wohl zugelassen, auch dem Wort GOttes nicht zuwieder sey, seiner verstorbenen Gemahlin Schwester zu heyrathen, und daß wenn auch von andern dergleichen geschehen, der Landes-Herr befugt sey, diese Ehe nicht zu trennen, sondern darinnen zu dispensiren. Dieweil sich aber bald etliche Schreyer funden, die diese That dergestalt blamirten, als wenn die Facultät eine Sünde wieder den heiligen Geist begangen hätte, zumahlen daß sie sich unterstanden, denen Theologis einzugreiffen; als gab der Autor dieses responsi Christoph Joachimus Buchholtz dasselbe Anno 1652. in öffentlichen Druck, und bestehet selbiges aus etliche und zwantzig Bogen, meritiret auch wohl, daß es gelesen werde. Nach dieser publication hatte der berühmte JCtus Tabor (von dessen Zustand ich etwas in Historia Juris naturalis p. 199. seq. gedacht habe) in seinem Armamentario, und Anno 1655. ein Theologus, D. Michael Hauemann, der hernach General-Superintendent in Bremen und Verden worden, in seiner Gamologia Synoptica sich vorgenommen, dieses responsum Rintelense zu wiederlegen, denen beyden aber Buchholtz in einer Anno 1559. publicirten Assertione responsi Juris antwortete. Von Tabor finde ich nicht, daß er dawieder etwas weiter repliciret hätte, aber D. Haveman säumte nicht, sondern setzte alsbald Anno 1660. dieser Schrifft des Buchholtzens eine andere entgegen, unter dem Titul: Assertio responsi Mosis. Jedoch bliebe ihm D. Buchholtz nichts schuldig, sondern verantwortete sich Anno 1662. in einer sehr weitläufftigen Schrifft, die er Examen Assertionis Responsi non Mosis sed Havemanni nennete. Havemann gab darauf Anno 1664. Discussionem responsi Mosis heraus, wieder welche Buchholtz Anno 1669. Vindicias secundum dispensationem matrimonii publicirte; wiewohl ich diese beyde letzte Schrifften nicht gesehen, sondern von ihnen nur aus Strauchs und Buchholtzens Streit Schrifften Nachricht erhalten. Man kan auch dieser letzten Schrifften desto eher entbehren, weil schon in denen vorhergehenden beyde Theile alles, was pro und contra angeführet werden konte, vorgebracht hatten, dergestalt, daß dieselben Wechsel-Schrifften insgesammt schon über 100. ziemlich compress gedruckte Bogen austrugen. 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Dieweil sich aber bald etliche Schreyer funden, die diese That dergestalt blamirten, als wenn die Facultät eine Sünde wieder den heiligen Geist begangen hätte, zumahlen daß sie sich unterstanden, denen Theologis einzugreiffen; als gab der Autor dieses responsi Christoph Joachimus Buchholtz dasselbe Anno 1652. in öffentlichen Druck, und bestehet selbiges aus etliche und zwantzig Bogen, meritiret auch wohl, daß es gelesen werde. Nach dieser publication hatte der berühmte JCtus Tabor (von dessen Zustand ich etwas in Historia Juris naturalis p. 199. seq. gedacht habe) in seinem Armamentario, und Anno 1655. ein Theologus, D. Michael Hauemann, der hernach General-Superintendent in Bremen und Verden worden, in seiner Gamologia Synoptica sich vorgenommen, dieses responsum Rintelense zu wiederlegen, denen beyden aber Buchholtz in einer Anno 1559. publicirten Assertione responsi Juris antwortete. Von Tabor finde ich nicht, daß er dawieder etwas weiter repliciret hätte, aber D. Haveman säumte nicht, sondern setzte alsbald Anno 1660. dieser Schrifft des Buchholtzens eine andere entgegen, unter dem Titul: Assertio responsi Mosis. Jedoch bliebe ihm D. Buchholtz nichts schuldig, sondern verantwortete sich Anno 1662. in einer sehr weitläufftigen Schrifft, die er Examen Assertionis Responsi non Mosis sed Havemanni nennete. Havemann gab darauf Anno 1664. Discussionem responsi Mosis heraus, wieder welche Buchholtz Anno 1669. Vindicias secundum dispensationem matrimonii publicirte; wiewohl ich diese beyde letzte Schrifften nicht gesehen, sondern von ihnen nur aus Strauchs und Buchholtzens Streit Schrifften Nachricht erhalten. Man kan auch dieser letzten Schrifften desto eher entbehren, weil schon in denen vorhergehenden beyde Theile alles, was pro und contra angeführet werden konte, vorgebracht hatten, dergestalt, daß dieselben Wechsel-Schrifften insgesammt schon über 100. ziemlich compress gedruckte Bogen austrugen. Nichts destoweniger gieng der Lerm noch in eben diesem 69. Jahr, und zwar auf eine ärgerliche Weise mit einem frischen Adversario wieder von neuen an, durch folgende Gelegenheit.</p> </div> </body> </text> </TEI> [276/0284]
§. XIV. Es hat die Juristische Facultät zu Rinteln einem Evangelischen Fürsten ein weitläufftig und ausführlich responsum ertheilet, daß es ihm wohl zugelassen, auch dem Wort GOttes nicht zuwieder sey, seiner verstorbenen Gemahlin Schwester zu heyrathen, und daß wenn auch von andern dergleichen geschehen, der Landes-Herr befugt sey, diese Ehe nicht zu trennen, sondern darinnen zu dispensiren. Dieweil sich aber bald etliche Schreyer funden, die diese That dergestalt blamirten, als wenn die Facultät eine Sünde wieder den heiligen Geist begangen hätte, zumahlen daß sie sich unterstanden, denen Theologis einzugreiffen; als gab der Autor dieses responsi Christoph Joachimus Buchholtz dasselbe Anno 1652. in öffentlichen Druck, und bestehet selbiges aus etliche und zwantzig Bogen, meritiret auch wohl, daß es gelesen werde. Nach dieser publication hatte der berühmte JCtus Tabor (von dessen Zustand ich etwas in Historia Juris naturalis p. 199. seq. gedacht habe) in seinem Armamentario, und Anno 1655. ein Theologus, D. Michael Hauemann, der hernach General-Superintendent in Bremen und Verden worden, in seiner Gamologia Synoptica sich vorgenommen, dieses responsum Rintelense zu wiederlegen, denen beyden aber Buchholtz in einer Anno 1559. publicirten Assertione responsi Juris antwortete. Von Tabor finde ich nicht, daß er dawieder etwas weiter repliciret hätte, aber D. Haveman säumte nicht, sondern setzte alsbald Anno 1660. dieser Schrifft des Buchholtzens eine andere entgegen, unter dem Titul: Assertio responsi Mosis. Jedoch bliebe ihm D. Buchholtz nichts schuldig, sondern verantwortete sich Anno 1662. in einer sehr weitläufftigen Schrifft, die er Examen Assertionis Responsi non Mosis sed Havemanni nennete. Havemann gab darauf Anno 1664. Discussionem responsi Mosis heraus, wieder welche Buchholtz Anno 1669. Vindicias secundum dispensationem matrimonii publicirte; wiewohl ich diese beyde letzte Schrifften nicht gesehen, sondern von ihnen nur aus Strauchs und Buchholtzens Streit Schrifften Nachricht erhalten. Man kan auch dieser letzten Schrifften desto eher entbehren, weil schon in denen vorhergehenden beyde Theile alles, was pro und contra angeführet werden konte, vorgebracht hatten, dergestalt, daß dieselben Wechsel-Schrifften insgesammt schon über 100. ziemlich compress gedruckte Bogen austrugen. Nichts destoweniger gieng der Lerm noch in eben diesem 69. Jahr, und zwar auf eine ärgerliche Weise mit einem frischen Adversario wieder von neuen an, durch folgende Gelegenheit.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/284>, abgerufen am 16.07.2024. |