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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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den Autoribus eine ziemliche Jalousie entstanden, und Klinge von Sarcerii Buch verächtlich geredet, auch ihm hernach schrifftlich unterschiedene objectiones sonderlich wieder den Punct von der Ehescheidung gemacht, wie solches aus Klingii Epistel ad Sarcerium de anno 1554. zu sehen, die der Herr Hoffrath Brückner in seinen decisionibus matrimonialibus parte II. p. 17. seq. hat beydrucken lassen. Anno 1556. hat Sarcerius sein Ehebuch wieder von neuen ediret, unterschiedene additiones darzu gemacht, auch Klingii Meynung aus dessen gedruckten Buche beydrucken lassen, und hier und da, jedoch ohne Benennung einiger Actorum, auch ohne deutlich beygefügte Anzeigung seines Vorhabens seine vorige Meynung vertheidiget, erklähret, geändert etc. und zu Ende derselben eine kurtze Schutz-Rede mit beygefüget, die zwar auch niemand benennet, aber nach Erzehlung ietzterwehnter Umstände wahrscheinlich auf D. Klingen zielet. Von D. Klingens causis matrimonialibus habe ich nicht viel Auflagen gesehen. Aber des Sarcerii sein Buch ist nach seinen Tode Anno 1569. zum drittenmahl unter dem Titul: Corpus Juris matrimonialis auffgeleget, und von neuen augirt worden. Ja Herr Hoffrath Brückner, der kurtze Noten über Klingens Brieff hinzugesetzt, sagt p. 20. lit. y. daß nach seinen Urtheil Sarcerius als ein Theologus nach seiner Art, in der Lehre von Ehe-Sachen sich besser aufgeführt, als der Juriste Klinge nach Juristischer Art. Nach meiner Meynung sind beyde Bücher nicht besser zu brauchen, als daß man aus beyden den schon damahligen verwirrten Zustand der Ehe-Sachen, so wohl auf Seiten der Theologen, als Juristen, daraus erkenne: Noch mehr aber aus Klingio, als welcher deutlich heraussaget, worinnen damahls die Theologi von den Juristen oder Jure Canonico abgegangen; welches Sarcerius nicht meldet, auch mehrentheils, sonderlich in der ersten edition nur der Theologorum unterschiedene Meynungen berühret. Ja ie neuer des Sarcerii editiones sind, ie confuser machen sie auch den Leser, und kan man sie also nicht weiter brauchen, als vor locos communes von denen damahligen Meynungen in Ehesachen.

Daß die Ehe kein Sacrament sey, haben die Lutheraner erst nach und nach erkannt.

§. V. Ferner wird noch eine tieffere Einsicht in die Ursachen dieser so lange daurenden Verwirrung geben, wenn ich hier anführe, was ich in not. ad Lancel. p. 780. seq. gemeldet. Es ist bekannt, daß nach der Canonisten Meynung die Ehe ein Sacrament seyn soll. Was die Evangelischen Theologos betrifft, ist wohl kein Zweiffel, daß selbige nach und nach diesen Irrthum erkannt, und dennoch noch ietzo nicht völlig abgelegt. Denn in der Augspurgischen Confession im 13. Artic stehet gar nichts von der Frage: Wie viel Sacramenta wären. Nachdem aber die Catholische Parthey

den Autoribus eine ziemliche Jalousie entstanden, und Klinge von Sarcerii Buch verächtlich geredet, auch ihm hernach schrifftlich unterschiedene objectiones sonderlich wieder den Punct von der Ehescheidung gemacht, wie solches aus Klingii Epistel ad Sarcerium de anno 1554. zu sehen, die der Herr Hoffrath Brückner in seinen decisionibus matrimonialibus parte II. p. 17. seq. hat beydrucken lassen. Anno 1556. hat Sarcerius sein Ehebuch wieder von neuen ediret, unterschiedene additiones darzu gemacht, auch Klingii Meynung aus dessen gedruckten Buche beydrucken lassen, und hier und da, jedoch ohne Benennung einiger Actorum, auch ohne deutlich beygefügte Anzeigung seines Vorhabens seine vorige Meynung vertheidiget, erklähret, geändert etc. und zu Ende derselben eine kurtze Schutz-Rede mit beygefüget, die zwar auch niemand benennet, aber nach Erzehlung ietzterwehnter Umstände wahrscheinlich auf D. Klingen zielet. Von D. Klingens causis matrimonialibus habe ich nicht viel Auflagen gesehen. Aber des Sarcerii sein Buch ist nach seinen Tode Anno 1569. zum drittenmahl unter dem Titul: Corpus Juris matrimonialis auffgeleget, und von neuen augirt worden. Ja Herr Hoffrath Brückner, der kurtze Noten über Klingens Brieff hinzugesetzt, sagt p. 20. lit. y. daß nach seinen Urtheil Sarcerius als ein Theologus nach seiner Art, in der Lehre von Ehe-Sachen sich besser aufgeführt, als der Juriste Klinge nach Juristischer Art. Nach meiner Meynung sind beyde Bücher nicht besser zu brauchen, als daß man aus beyden den schon damahligen verwirrten Zustand der Ehe-Sachen, so wohl auf Seiten der Theologen, als Juristen, daraus erkenne: Noch mehr aber aus Klingio, als welcher deutlich heraussaget, worinnen damahls die Theologi von den Juristen oder Jure Canonico abgegangen; welches Sarcerius nicht meldet, auch mehrentheils, sonderlich in der ersten edition nur der Theologorum unterschiedene Meynungen berühret. Ja ie neuer des Sarcerii editiones sind, ie confuser machen sie auch den Leser, und kan man sie also nicht weiter brauchen, als vor locos communes von denen damahligen Meynungen in Ehesachen.

Daß die Ehe kein Sacrament sey, haben die Lutheraner erst nach und nach erkannt.

§. V. Ferner wird noch eine tieffere Einsicht in die Ursachen dieser so lange daurenden Verwirrung geben, wenn ich hier anführe, was ich in not. ad Lancel. p. 780. seq. gemeldet. Es ist bekañt, daß nach der Canonistẽ Meynung die Ehe ein Sacrament seyn soll. Was die Evangelischen Theologos betrifft, ist wohl kein Zweiffel, daß selbige nach und nach diesen Irrthum erkannt, und dennoch noch ietzo nicht völlig abgelegt. Denn in der Augspurgischen Confession im 13. Artic stehet gar nichts von der Frage: Wie viel Sacramenta wären. Nachdem aber die Catholische Parthey

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[265/0273] den Autoribus eine ziemliche Jalousie entstanden, und Klinge von Sarcerii Buch verächtlich geredet, auch ihm hernach schrifftlich unterschiedene objectiones sonderlich wieder den Punct von der Ehescheidung gemacht, wie solches aus Klingii Epistel ad Sarcerium de anno 1554. zu sehen, die der Herr Hoffrath Brückner in seinen decisionibus matrimonialibus parte II. p. 17. seq. hat beydrucken lassen. Anno 1556. hat Sarcerius sein Ehebuch wieder von neuen ediret, unterschiedene additiones darzu gemacht, auch Klingii Meynung aus dessen gedruckten Buche beydrucken lassen, und hier und da, jedoch ohne Benennung einiger Actorum, auch ohne deutlich beygefügte Anzeigung seines Vorhabens seine vorige Meynung vertheidiget, erklähret, geändert etc. und zu Ende derselben eine kurtze Schutz-Rede mit beygefüget, die zwar auch niemand benennet, aber nach Erzehlung ietzterwehnter Umstände wahrscheinlich auf D. Klingen zielet. Von D. Klingens causis matrimonialibus habe ich nicht viel Auflagen gesehen. Aber des Sarcerii sein Buch ist nach seinen Tode Anno 1569. zum drittenmahl unter dem Titul: Corpus Juris matrimonialis auffgeleget, und von neuen augirt worden. Ja Herr Hoffrath Brückner, der kurtze Noten über Klingens Brieff hinzugesetzt, sagt p. 20. lit. y. daß nach seinen Urtheil Sarcerius als ein Theologus nach seiner Art, in der Lehre von Ehe-Sachen sich besser aufgeführt, als der Juriste Klinge nach Juristischer Art. Nach meiner Meynung sind beyde Bücher nicht besser zu brauchen, als daß man aus beyden den schon damahligen verwirrten Zustand der Ehe-Sachen, so wohl auf Seiten der Theologen, als Juristen, daraus erkenne: Noch mehr aber aus Klingio, als welcher deutlich heraussaget, worinnen damahls die Theologi von den Juristen oder Jure Canonico abgegangen; welches Sarcerius nicht meldet, auch mehrentheils, sonderlich in der ersten edition nur der Theologorum unterschiedene Meynungen berühret. Ja ie neuer des Sarcerii editiones sind, ie confuser machen sie auch den Leser, und kan man sie also nicht weiter brauchen, als vor locos communes von denen damahligen Meynungen in Ehesachen. §. V. Ferner wird noch eine tieffere Einsicht in die Ursachen dieser so lange daurenden Verwirrung geben, wenn ich hier anführe, was ich in not. ad Lancel. p. 780. seq. gemeldet. Es ist bekañt, daß nach der Canonistẽ Meynung die Ehe ein Sacrament seyn soll. Was die Evangelischen Theologos betrifft, ist wohl kein Zweiffel, daß selbige nach und nach diesen Irrthum erkannt, und dennoch noch ietzo nicht völlig abgelegt. Denn in der Augspurgischen Confession im 13. Artic stehet gar nichts von der Frage: Wie viel Sacramenta wären. Nachdem aber die Catholische Parthey

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/273>, abgerufen am 23.11.2024.