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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Leben führen. In dem vierdten, von der Ehescheidung, aus nöthigen, wichtigen und redlichen Ursachen. Item von allen Umständen und Ursachen der Ehescheidung, aus natürlichen, Göttlichen, Käyserlichen und Päpstischen Rechten. Uber das hat er auch zu diesem Theil etliche Fälle in Ehe-Sachen hinzugethan, samt etlicher Gelehrten Rathschläge drüber. Er gestehet ferner, daß die Schrifften und Rathschläge in diesem Ehebuche nicht einerley Gattung wären, indem auch zwischen denen Theologis, so selbige geschrieben, ein grosser Unterschied wäre / darum hätte es einer etwa recht getroffen, der andere nicht: Man müsse auch unterschiedlich reden von den Ehen, eher sie vollzogen würden, und wann sie bereits vollzogen wären, (siehe allerdings, was allbereit oben p. 258. von dieser albernen distinction erwehnet worden, §. 1. prope finem) damit denen armen Gewissen möge geholffen werden, die etwa aus Unverstand, oder durch Nachlassung oder dispensation des Papsts wieder das Recht ihre Ehen angefangen hätten. Denn wenn ein Ding geschehen wäre, müste man das beste darzu reden Derowegen müste man die Consilia, die nach vollzogener Ehe den armen Gewissen zu helffen, gesprochen wären, bey Leibe nicht mißbrauchen zu Vertheydigung dergleichen Ehen wenn sie noch nicht geschlossen wären. In eben diesem 1553. Jahre ließ gleichfalls D. Melchior Klinge einen Tractatum Methodicum causarum matrimonialium zu Franckfurt drücken, in welchen er sich hauptsächlich bemühete die Ehefälle nach den Canonischen Rechten zu decidiren, auch in der Vorrede sich bemühte, diese hypothesin contra dissentientes und die sich immer auf das Mosaische Gesetz bezogen (iedoch bescheiden) zu verantworten. Er führet auch vielfältig den dissensum Theologorum in dieser Schrifft an und decidiret in dergleichen Fällen entweder gar nicht oder doch sehr selten, sondern entschuldiget sich gemeiniglich, daß ihm nicht zustehe, die Sache zu decidiren. Ob nun diese beyde Schrifften, die zu gleicher Zeit heraus kommen, aus aemulation entweder beyder Partheyen, oder doch beyder Autorum gedruckt worden, und wer hierzu den Anfang gemacht, kan ich eben nicht sagen. Jedoch scheinets, daß weil Klinge im Latein, Sarcerius aber Teutsch geschrieben hatte, und über dieses Klingens Buch kaum 14. oder 16. Bogen austrug, da hingegen Sarcerii seines in etlichen Alphabeten bestunde, daß Sarcerii Werck (zumahl da er viel freyer, jedoch auch gar bescheiden, sich aufführete, wenn er von denen Juristen dissentirte) bey vielen, die nicht Juristen waren, noch studiret hatten, und also auch bey vielen an den Höffen, grössern applausum funde, als Klingens sein Werckgen. Zum wenigsten ist nunmehr dieses bekannt / daß zwischen diesen bey

Leben führen. In dem vierdten, von der Ehescheidung, aus nöthigen, wichtigen und redlichen Ursachen. Item von allen Umständen und Ursachen der Ehescheidung, aus natürlichen, Göttlichen, Käyserlichen und Päpstischen Rechten. Uber das hat er auch zu diesem Theil etliche Fälle in Ehe-Sachen hinzugethan, samt etlicher Gelehrten Rathschläge drüber. Er gestehet ferner, daß die Schrifften und Rathschläge in diesem Ehebuche nicht einerley Gattung wären, indem auch zwischen denen Theologis, so selbige geschrieben, ein grosser Unterschied wäre / darum hätte es einer etwa recht getroffen, der andere nicht: Man müsse auch unterschiedlich reden von den Ehen, eher sie vollzogen würden, und wann sie bereits vollzogen wären, (siehe allerdings, was allbereit oben p. 258. von dieser albernen distinction erwehnet worden, §. 1. prope finem) damit denẽ armen Gewissen möge geholffen werden, die etwa aus Unverstand, oder durch Nachlassung oder dispensation des Papsts wieder das Recht ihre Ehen angefangen hätten. Denn wenn ein Ding geschehen wäre, müste man das beste darzu reden Derowegen müste man die Consilia, die nach vollzogener Ehe den armen Gewissen zu helffen, gesprochen wären, bey Leibe nicht mißbrauchen zu Vertheydigung dergleichen Ehen wenn sie noch nicht geschlossen wären. In eben diesem 1553. Jahre ließ gleichfalls D. Melchior Klinge einen Tractatum Methodicum causarum matrimonialium zu Franckfurt drücken, in welchen er sich hauptsächlich bemühete die Ehefälle nach den Canonischen Rechten zu decidiren, auch in der Vorrede sich bemühte, diese hypothesin contra dissentientes und die sich immer auf das Mosaische Gesetz bezogen (iedoch bescheiden) zu verantworten. Er führet auch vielfältig den dissensum Theologorum in dieser Schrifft an und decidiret in dergleichen Fällen entweder gar nicht oder doch sehr selten, sondern entschuldiget sich gemeiniglich, daß ihm nicht zustehe, die Sache zu decidiren. Ob nun diese beyde Schrifften, die zu gleicher Zeit heraus kommen, aus aemulation entweder beyder Partheyen, oder doch beyder Autorum gedruckt worden, und wer hierzu den Anfang gemacht, kan ich eben nicht sagen. Jedoch scheinets, daß weil Klinge im Latein, Sarcerius aber Teutsch geschrieben hatte, und über dieses Klingens Buch kaum 14. oder 16. Bogen austrug, da hingegen Sarcerii seines in etlichen Alphabeten bestunde, daß Sarcerii Werck (zumahl da er viel freyer, jedoch auch gar bescheiden, sich aufführete, wenn er von denen Juristen dissentirte) bey vielen, die nicht Juristen waren, noch studiret hatten, und also auch bey vielen an den Höffen, grössern applausum funde, als Klingens sein Werckgen. Zum wenigsten ist nunmehr dieses bekannt / daß zwischen diesen bey

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[264/0272] Leben führen. In dem vierdten, von der Ehescheidung, aus nöthigen, wichtigen und redlichen Ursachen. Item von allen Umständen und Ursachen der Ehescheidung, aus natürlichen, Göttlichen, Käyserlichen und Päpstischen Rechten. Uber das hat er auch zu diesem Theil etliche Fälle in Ehe-Sachen hinzugethan, samt etlicher Gelehrten Rathschläge drüber. Er gestehet ferner, daß die Schrifften und Rathschläge in diesem Ehebuche nicht einerley Gattung wären, indem auch zwischen denen Theologis, so selbige geschrieben, ein grosser Unterschied wäre / darum hätte es einer etwa recht getroffen, der andere nicht: Man müsse auch unterschiedlich reden von den Ehen, eher sie vollzogen würden, und wann sie bereits vollzogen wären, (siehe allerdings, was allbereit oben p. 258. von dieser albernen distinction erwehnet worden, §. 1. prope finem) damit denẽ armen Gewissen möge geholffen werden, die etwa aus Unverstand, oder durch Nachlassung oder dispensation des Papsts wieder das Recht ihre Ehen angefangen hätten. Denn wenn ein Ding geschehen wäre, müste man das beste darzu reden Derowegen müste man die Consilia, die nach vollzogener Ehe den armen Gewissen zu helffen, gesprochen wären, bey Leibe nicht mißbrauchen zu Vertheydigung dergleichen Ehen wenn sie noch nicht geschlossen wären. In eben diesem 1553. Jahre ließ gleichfalls D. Melchior Klinge einen Tractatum Methodicum causarum matrimonialium zu Franckfurt drücken, in welchen er sich hauptsächlich bemühete die Ehefälle nach den Canonischen Rechten zu decidiren, auch in der Vorrede sich bemühte, diese hypothesin contra dissentientes und die sich immer auf das Mosaische Gesetz bezogen (iedoch bescheiden) zu verantworten. Er führet auch vielfältig den dissensum Theologorum in dieser Schrifft an und decidiret in dergleichen Fällen entweder gar nicht oder doch sehr selten, sondern entschuldiget sich gemeiniglich, daß ihm nicht zustehe, die Sache zu decidiren. Ob nun diese beyde Schrifften, die zu gleicher Zeit heraus kommen, aus aemulation entweder beyder Partheyen, oder doch beyder Autorum gedruckt worden, und wer hierzu den Anfang gemacht, kan ich eben nicht sagen. Jedoch scheinets, daß weil Klinge im Latein, Sarcerius aber Teutsch geschrieben hatte, und über dieses Klingens Buch kaum 14. oder 16. Bogen austrug, da hingegen Sarcerii seines in etlichen Alphabeten bestunde, daß Sarcerii Werck (zumahl da er viel freyer, jedoch auch gar bescheiden, sich aufführete, wenn er von denen Juristen dissentirte) bey vielen, die nicht Juristen waren, noch studiret hatten, und also auch bey vielen an den Höffen, grössern applausum funde, als Klingens sein Werckgen. Zum wenigsten ist nunmehr dieses bekannt / daß zwischen diesen bey

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/272>, abgerufen am 24.05.2024.