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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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possessorien Klagen in summariissimo, ungeacht kein Casus inhibitivus, noch ein solch factum vorhanden, daß sich nullo modo justificiren liesse, Inhibition-Processe macht, well sie denen Gerichten mehr sportuln und auch denen Ordinar-Advocaten, indem sie sich, solche zu extrahiren, einer sonderbahren Geschicklichkeit zu rühmen wissen, höhere Gebühren tragen; man wolte dann sagen, was Carpz. in Tract. de Inhib. anführet, daß wegen der auch hierinnen contra leges publicas communes & Provinciales neu erfundenen, und nicht wenig offt variirenden Observantien die erkanten poenal-Inhibitiones, unter die Casus pro amicis zu rechnen wären; welches aber auch nicht billig ist.

V. Mißbrauch der unter der Larve / ampliandae jurisdictionis, vorgehet.

§. XIII. Was denn ferner 5) von den Mangel des Justiz Wesens, so aus der ampliatione jurisdictionis entstehet, zu sagen ist, käme in seiner application darauf an, wann sich die höhern Judicia in diesem Lande nicht nur gewisse singularia zuschreiben, sondern auch, was denen Niedrigen zustehet, gleich in prima instantia mit denselben concurriren, und gemein haben wollen: und dieser Gebrechen findet sich abermahls, wann man die Warheit bekennen soll, am allermeisten bey den Hoff-Gerichten. Dann ungeacht denenselben durch die alte und neue Hoffgerichts-Ordnungen auch andere Verfassungen, u. beschworne special Instructiones die limites Jurisdictionis weiter nicht, als so fern sie der Beklagten Schrifftsäßigkeit zum Fundament haben, gesetzet; und hingegen ausdrücklich & reiterato ohne alle limitation verbothen ist, daß keine Ambtsassen in erster Instanz dahin gezogen werden sollen; so haben sie doch von 10. und 20. Jahren her so viel Exceptiones zu machen und solche wiewohl aus schwachen Gründen, als etwa einer Schrifftsäßigen Mitbelehnschafft, ob gleich die Causa solche nicht concerniret, auch die special-Instructiones ihnen hierinnen entgegen stehen, oder einer schlechten ab officio genommen personal-dignität des Beklagten, ob schon das officium cessiret, und man nicht weiß, ob er dessen ex culpa vel sine illa erlassen worden, oder auch einer, wiewohl meistens von denen Advocaten zu etwas mehrern Schein des Rechtens captirten Connexitate Causarum vel personarum erfunden, oder aus andern etwas noch verborgenen, doch auch nicht stärckern rationen zu nehmen gewust, daß von der Regel fast nichts mehr übrig blieben; je mehr sich aber diese Exceptiones ausgebreitet, also daß sie legem ipsam weit übertroffen, je häuffiger sind auch die schädliche Effectus darauf erfolget, die doch die Landes-Herren in ipsa fundatione der Hoff Gerichte mit grossem Fleiß und Sorgfalt vermieden wissen wollen. Sintemahl aus eben dieser dagegen eigenmächtig erfun

possessorien Klagen in summariissimo, ungeacht kein Casus inhibitivus, noch ein solch factum vorhanden, daß sich nullo modo justificiren liesse, Inhibition-Processe macht, well sie denen Gerichten mehr sportuln und auch denen Ordinar-Advocaten, indem sie sich, solche zu extrahiren, einer sonderbahren Geschicklichkeit zu rühmen wissen, höhere Gebühren tragen; man wolte dann sagen, was Carpz. in Tract. de Inhib. anführet, daß wegen der auch hierinnen contra leges publicas communes & Provinciales neu erfundenen, und nicht wenig offt variirenden Observantien die erkanten poenal-Inhibitiones, unter die Casus pro amicis zu rechnen wären; welches aber auch nicht billig ist.

V. Mißbrauch der unter der Larve / ampliandae jurisdictionis, vorgehet.

§. XIII. Was denn ferner 5) von den Mangel des Justiz Wesens, so aus der ampliatione jurisdictionis entstehet, zu sagen ist, käme in seiner application darauf an, wann sich die höhern Judicia in diesem Lande nicht nur gewisse singularia zuschreiben, sondern auch, was denen Niedrigen zustehet, gleich in prima instantia mit denselben concurriren, und gemein haben wollen: und dieser Gebrechen findet sich abermahls, wann man die Warheit bekennen soll, am allermeistẽ bey den Hoff-Gerichten. Dann ungeacht denenselben durch die alte und neue Hoffgerichts-Ordnungen auch andere Verfassungen, u. beschworne special Instructiones die limites Jurisdictionis weiter nicht, als so fern sie der Beklagten Schrifftsäßigkeit zum Fundament haben, gesetzet; und hingegen ausdrücklich & reiterato ohne alle limitation verbothen ist, daß keine Ambtsassen in erster Instanz dahin gezogen werden sollen; so haben sie doch von 10. und 20. Jahren her so viel Exceptiones zu machen und solche wiewohl aus schwachen Gründen, als etwa einer Schrifftsäßigen Mitbelehnschafft, ob gleich die Causa solche nicht concerniret, auch die special-Instructiones ihnen hierinnen entgegen stehen, oder einer schlechten ab officio genommen personal-dignität des Beklagten, ob schon das officium cessiret, und man nicht weiß, ob er dessen ex culpa vel sine illa erlassen worden, oder auch einer, wiewohl meistens von denen Advocaten zu etwas mehrern Schein des Rechtens captirten Connexitate Causarum vel personarum erfunden, oder aus andern etwas noch verborgenen, doch auch nicht stärckern rationen zu nehmen gewust, daß von der Regel fast nichts mehr übrig blieben; je mehr sich aber diese Exceptiones ausgebreitet, also daß sie legem ipsam weit übertroffen, je häuffiger sind auch die schädliche Effectus darauf erfolget, die doch die Landes-Herren in ipsa fundatione der Hoff Gerichte mit grossem Fleiß und Sorgfalt vermieden wissen wollen. Sintemahl aus eben dieser dagegen eigenmächtig erfun

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[18/0026] possessorien Klagen in summariissimo, ungeacht kein Casus inhibitivus, noch ein solch factum vorhanden, daß sich nullo modo justificiren liesse, Inhibition-Processe macht, well sie denen Gerichten mehr sportuln und auch denen Ordinar-Advocaten, indem sie sich, solche zu extrahiren, einer sonderbahren Geschicklichkeit zu rühmen wissen, höhere Gebühren tragen; man wolte dann sagen, was Carpz. in Tract. de Inhib. anführet, daß wegen der auch hierinnen contra leges publicas communes & Provinciales neu erfundenen, und nicht wenig offt variirenden Observantien die erkanten poenal-Inhibitiones, unter die Casus pro amicis zu rechnen wären; welches aber auch nicht billig ist. §. XIII. Was denn ferner 5) von den Mangel des Justiz Wesens, so aus der ampliatione jurisdictionis entstehet, zu sagen ist, käme in seiner application darauf an, wann sich die höhern Judicia in diesem Lande nicht nur gewisse singularia zuschreiben, sondern auch, was denen Niedrigen zustehet, gleich in prima instantia mit denselben concurriren, und gemein haben wollen: und dieser Gebrechen findet sich abermahls, wann man die Warheit bekennen soll, am allermeistẽ bey den Hoff-Gerichten. Dann ungeacht denenselben durch die alte und neue Hoffgerichts-Ordnungen auch andere Verfassungen, u. beschworne special Instructiones die limites Jurisdictionis weiter nicht, als so fern sie der Beklagten Schrifftsäßigkeit zum Fundament haben, gesetzet; und hingegen ausdrücklich & reiterato ohne alle limitation verbothen ist, daß keine Ambtsassen in erster Instanz dahin gezogen werden sollen; so haben sie doch von 10. und 20. Jahren her so viel Exceptiones zu machen und solche wiewohl aus schwachen Gründen, als etwa einer Schrifftsäßigen Mitbelehnschafft, ob gleich die Causa solche nicht concerniret, auch die special-Instructiones ihnen hierinnen entgegen stehen, oder einer schlechten ab officio genommen personal-dignität des Beklagten, ob schon das officium cessiret, und man nicht weiß, ob er dessen ex culpa vel sine illa erlassen worden, oder auch einer, wiewohl meistens von denen Advocaten zu etwas mehrern Schein des Rechtens captirten Connexitate Causarum vel personarum erfunden, oder aus andern etwas noch verborgenen, doch auch nicht stärckern rationen zu nehmen gewust, daß von der Regel fast nichts mehr übrig blieben; je mehr sich aber diese Exceptiones ausgebreitet, also daß sie legem ipsam weit übertroffen, je häuffiger sind auch die schädliche Effectus darauf erfolget, die doch die Landes-Herren in ipsa fundatione der Hoff Gerichte mit grossem Fleiß und Sorgfalt vermieden wissen wollen. Sintemahl aus eben dieser dagegen eigenmächtig erfun

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/26>, abgerufen am 23.11.2024.