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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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städt gebohren, und also den 26sten Aprilis 1598. da er von dem Dom-Capituldiges possiret. Der Teuffel schläfft 5 mahl bey einer Hexe und zwar auf der Spitze des rothen Thurms. zu Magdeburg postuliret worden, noch nicht völlig eilff Jahr alt, weßhalben nicht zu verwundern, wenn man lieset, daß zwar den 13 und 14den Januarii von dem Rath zu Halle und Magdeburg, nach resignation Churfürst Johann Friedrichs dem Dom-Capitul die begehrte Hand-Gelöbniß geschehen, aber von der Antretung des Regiments des neu-postulirten Administratoris Christian Wilhelms nichts in selbigem und folgenden Jahren zu lesen ist / weil nehmlich das Dom-Capitul eine absonderliche Capitulation mit Ihrem neu-postulirten Administrator, oder vielmehr hauptsächlich mit dessen Herrn Vater gemacht, und sich darinnen die völlige Administration des Ertz-Bißthums nicht anders, als wenn eine völlige sedisvacanz wäre, auf 10 gantzer Jahr vorbehalten, auch durch ihre abgeordnete zu Prage deßhalb Confirmationem Caesaream erhalten hatte. Indessen hatte doch das Dom-Capitul Anno 1599. den 1ten Martii diesen neuen postulirten Ertz-Bischoff Marggraff Christian Wilhelm durch den Vice-Cantzeler D. Chilian Stissern proclamiren lassen. Es wurden auch in diesem 1599sten Jahr unterschiedene streitige Sachen zwischen dem Dom-Capitul und der Stadt Halle vorgenommen, und gütlich verglichen darinnen die Religion Augspurgischer confession frey gelassen, und Schutz dabey versprochen worden, item, daß in der Dom-Kirchen keine Sacramenta (diese 10 Jahr über, wie ich verstehe) administriret, sondern alleine die Bet-Stunden und Wochen-Predigten darinnen gehalten werden solten. Was im übrigen zu solcher Zeit diese orthodoxia formularia für eine sonderliche prudentiam politicam in Hexen-Sachen operiret, kan man aus folgendem Exempel abnehmen. Olearius hat als was sehr notables angemercket, daß Donnerstags nach Pauli Bekehrung, oder nach anderer ihrer Rechnung den 23sten Februarii 1604 die sogenannte dicke Christine und die Thor-Ursel wegen Zauberey für den Stein-Thore verbrannt worden: die dritte aber, die Bockin genannt, welche nach erlittener Tortur gestorben, auf den Schindanger begraben worden. Ferner sey den 6ten May zu Lauchstädt eine Zauberin, die Haferkastin genannt, verbrannt worden, welche ausgesagt, daß der böse Feind sie auf des rothen Thurmes zu Halle Spitze geführet, und sie, wo sie nicht halten wolte / was sie ihm zugesagt, herab zustürtzen gedrauer, hernach fünffmahl auf der Spitzen mit ihr Unzucht getrieben. Es wird zwar, als zu dessen Bekräfftigung, dabey Carpzovius in pract. crimin. quaest. 50. n. 18 fol. 337. citiret. Alleine ich finde daselbst, und zwar fol. mihi 335.

städt gebohren, und also den 26sten Aprilis 1598. da er von dem Dom-Capituldiges possiret. Der Teuffel schläfft 5 mahl bey einer Hexe und zwar auf der Spitze des rothen Thurms. zu Magdeburg postuliret worden, noch nicht völlig eilff Jahr alt, weßhalben nicht zu verwundern, wenn man lieset, daß zwar den 13 und 14den Januarii von dem Rath zu Halle und Magdeburg, nach resignation Churfürst Johann Friedrichs dem Dom-Capitul die begehrte Hand-Gelöbniß geschehen, aber von der Antretung des Regiments des neu-postulirten Administratoris Christian Wilhelms nichts in selbigem und folgenden Jahren zu lesen ist / weil nehmlich das Dom-Capitul eine absonderliche Capitulation mit Ihrem neu-postulirten Administrator, oder vielmehr hauptsächlich mit dessen Herrn Vater gemacht, und sich darinnen die völlige Administration des Ertz-Bißthums nicht anders, als wenn eine völlige sedisvacanz wäre, auf 10 gantzer Jahr vorbehalten, auch durch ihre abgeordnete zu Prage deßhalb Confirmationem Caesaream erhalten hatte. Indessen hatte doch das Dom-Capitul Anno 1599. den 1ten Martii diesen neuen postulirten Ertz-Bischoff Marggraff Christian Wilhelm durch den Vice-Cantzeler D. Chilian Stissern proclamiren lassen. Es wurden auch in diesem 1599sten Jahr unterschiedene streitige Sachen zwischen dem Dom-Capitul und der Stadt Halle vorgenommen, und gütlich verglichen darinnen die Religion Augspurgischer confession frey gelassen, und Schutz dabey versprochen worden, item, daß in der Dom-Kirchen keine Sacramenta (diese 10 Jahr über, wie ich verstehe) administriret, sondern alleine die Bet-Stunden und Wochen-Predigten darinnen gehalten werden solten. Was im übrigen zu solcher Zeit diese orthodoxia formularia für eine sonderliche prudentiam politicam in Hexen-Sachen operiret, kan man aus folgendem Exempel abnehmen. Olearius hat als was sehr notables angemercket, daß Donnerstags nach Pauli Bekehrung, oder nach anderer ihrer Rechnung den 23sten Februarii 1604 die sogenannte dicke Christine und die Thor-Ursel wegen Zauberey für den Stein-Thore verbrannt worden: die dritte aber, die Bockin genannt, welche nach erlittener Tortur gestorben, auf den Schindanger begraben worden. Ferner sey den 6ten May zu Lauchstädt eine Zauberin, die Haferkastin genannt, verbrannt worden, welche ausgesagt, daß der böse Feind sie auf des rothen Thurmes zu Halle Spitze geführet, und sie, wo sie nicht halten wolte / was sie ihm zugesagt, herab zustürtzen gedrauer, hernach fünffmahl auf der Spitzen mit ihr Unzucht getrieben. Es wird zwar, als zu dessen Bekräfftigung, dabey Carpzovius in pract. crimin. quaest. 50. n. 18 fol. 337. citiret. Alleine ich finde daselbst, und zwar fol. mihi 335.

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[239/0247] städt gebohren, und also den 26sten Aprilis 1598. da er von dem Dom-Capitul zu Magdeburg postuliret worden, noch nicht völlig eilff Jahr alt, weßhalben nicht zu verwundern, wenn man lieset, daß zwar den 13 und 14den Januarii von dem Rath zu Halle und Magdeburg, nach resignation Churfürst Johann Friedrichs dem Dom-Capitul die begehrte Hand-Gelöbniß geschehen, aber von der Antretung des Regiments des neu-postulirten Administratoris Christian Wilhelms nichts in selbigem und folgenden Jahren zu lesen ist / weil nehmlich das Dom-Capitul eine absonderliche Capitulation mit Ihrem neu-postulirten Administrator, oder vielmehr hauptsächlich mit dessen Herrn Vater gemacht, und sich darinnen die völlige Administration des Ertz-Bißthums nicht anders, als wenn eine völlige sedisvacanz wäre, auf 10 gantzer Jahr vorbehalten, auch durch ihre abgeordnete zu Prage deßhalb Confirmationem Caesaream erhalten hatte. Indessen hatte doch das Dom-Capitul Anno 1599. den 1ten Martii diesen neuen postulirten Ertz-Bischoff Marggraff Christian Wilhelm durch den Vice-Cantzeler D. Chilian Stissern proclamiren lassen. Es wurden auch in diesem 1599sten Jahr unterschiedene streitige Sachen zwischen dem Dom-Capitul und der Stadt Halle vorgenommen, und gütlich verglichen darinnen die Religion Augspurgischer confession frey gelassen, und Schutz dabey versprochen worden, item, daß in der Dom-Kirchen keine Sacramenta (diese 10 Jahr über, wie ich verstehe) administriret, sondern alleine die Bet-Stunden und Wochen-Predigten darinnen gehalten werden solten. Was im übrigen zu solcher Zeit diese orthodoxia formularia für eine sonderliche prudentiam politicam in Hexen-Sachen operiret, kan man aus folgendem Exempel abnehmen. Olearius hat als was sehr notables angemercket, daß Donnerstags nach Pauli Bekehrung, oder nach anderer ihrer Rechnung den 23sten Februarii 1604 die sogenannte dicke Christine und die Thor-Ursel wegen Zauberey für den Stein-Thore verbrannt worden: die dritte aber, die Bockin genannt, welche nach erlittener Tortur gestorben, auf den Schindanger begraben worden. Ferner sey den 6ten May zu Lauchstädt eine Zauberin, die Haferkastin genannt, verbrannt worden, welche ausgesagt, daß der böse Feind sie auf des rothen Thurmes zu Halle Spitze geführet, und sie, wo sie nicht halten wolte / was sie ihm zugesagt, herab zustürtzen gedrauer, hernach fünffmahl auf der Spitzen mit ihr Unzucht getrieben. Es wird zwar, als zu dessen Bekräfftigung, dabey Carpzovius in pract. crimin. quaest. 50. n. 18 fol. 337. citiret. Alleine ich finde daselbst, und zwar fol. mihi 335. diges possiret. Der Teuffel schläfft 5 mahl bey einer Hexe und zwar auf der Spitze des rothen Thurms.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/247>, abgerufen am 23.11.2024.